|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00432  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft


Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin 1 passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an und reichte diese in notariell beglaubigter Form ein. Die angepassten Statuten stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
AUFSICHTSKOMMISSION
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
ORGANISATIONSFORM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STATUTEN
UNABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BGFA
Art. 8 Abs. 1 BGFA
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00432

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    A AG, vertreten durch RA B,

 

2.    RA C,

 

3.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG wurde per 6. Mai 2015 ins Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwältin C teilte der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) am 8. Februar 2020 auf deren schriftliche Anfrage vom 24. Januar 2020 mit, dass die Kanzlei in Form einer Anwaltskörperschaft geführt werde.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von Rechtsanwältin C sowie der weiteren für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältin im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

II.  

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die A AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragte die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.

Die A AG und C beantragten am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten des EJPD. Zudem stellten sie eine Anpassung der Statuten der A AG in Aussicht, welche sie in notariell beglaubigter Form dem Verwaltungsgericht am 9. September 2020 einreichten.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 11. September 2020 auf eine Vernehmlassung dazu.

Das EJPD verzichtete am 14. September 2020 auf die Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten der A AG und C sowie der Aufsichtskommission.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.  

2.1 Es ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts der notariell beglaubigten Urkunde betreffend Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1–2 machten geltend, sie hätten die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 umgehend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst, weshalb der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 14. Mai 2020 in jedem Fall obsolet sei. Die Statutenänderung sei sodann am 8. September 2020 notariell beglaubigt worden.

3.  

3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Da nun jedoch vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederstellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

3.4 Ebenso wenig liegt bei den privaten Beschwerdegegnerinnen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.  

4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung haben die Beschwerdegegnerinnen 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig werden. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerinnen 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten lassen durften, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je zur Hälfte den privaten Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

 

4.2 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnerinnen 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …