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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00432
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG, vertreten durch RA B,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich
ergeben:
I.
Die A AG wurde per 6. Mai 2015 ins
Handelsregister eingetragen.
Rechtsanwältin C teilte der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)
am 8. Februar 2020 auf deren schriftliche Anfrage vom 24. Januar 2020
mit, dass die Kanzlei in Form einer Anwaltskörperschaft geführt werde.
Die Aufsichtskommission beschied mit
Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von Rechtsanwältin C
sowie der weiteren für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältin im
Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
II.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai
2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des
Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im
Hinblick auf die A AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020
beantragte die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.
Die A AG und C beantragten am 31.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten des EJPD. Zudem stellten sie eine Anpassung
der Statuten der A AG in Aussicht, welche sie in notariell beglaubigter
Form dem Verwaltungsgericht am 9. September 2020 einreichten.
Die Aufsichtskommission verzichtete am
11. September 2020 auf eine Vernehmlassung dazu.
Das EJPD verzichtete am 14. September
2020 auf die Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten der A AG und C
sowie der Aufsichtskommission.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission
erfolgte Eintragung im Anwaltsregister sowie die Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38
AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.
VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher
Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit
des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m.
Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur
Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
2.
2.1 Es ist zu
prüfen, ob das Verfahren angesichts der notariell beglaubigten Urkunde betreffend
Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos geworden ist.
Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die
streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des
Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der
Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn
das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,
weil diese z. B. das
streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2 Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1
entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die
Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom
14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem
bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei
nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein
müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei
Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle
Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die
rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es
gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden
Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das
Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die
Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage
gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der
vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1–2
machten geltend, sie hätten die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 umgehend
an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst, weshalb der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3
vom 14. Mai 2020 in jedem Fall obsolet sei. Die Statutenänderung sei sodann am
8. September 2020 notariell beglaubigt worden.
3.
3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist
als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3
handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.
Da das Verwaltungsgericht damit als
erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die
angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3
einen erneuten Beschluss darüber zu fassen hat, ob die angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen erfüllen. Da nun jedoch vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der
Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederstellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung
im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur
der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht
(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss
unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso
mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation
ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine
rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen.
3.4 Ebenso wenig
liegt bei den privaten Beschwerdegegnerinnen ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos
angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.
3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
Bei formeller Betrachtung haben
die Beschwerdegegnerinnen 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre
geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich
kostenpflichtig werden. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die
Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von
der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon
sich die Beschwerdegegnerinnen 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten
lassen durften, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur
diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch
jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je
zur Hälfte den privaten Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegnerin 3
aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haften für den
Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das
Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.
4.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnerinnen 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu
dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren
kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1–2 (unter
solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
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