|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00433
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Notfalldienstkommission
der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ersatzabgabe
für Notfalldienst,
hat sich
ergeben:
I.
Dr. med. A
ist in der Klinik C in D mit einem Pensum von 60 % als Fachärztin für
… tätig. Nachdem ihr für das Nichtmitwirken in der kantonalen
Notfalldienstorganisation im Jahr 2018 eine Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 5'000.-
in Rechnung gestellt worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 25. September
2018 bei der Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich
(AGZ), von der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht zur Leistung der
Ersatzabgabe befreit zu werden; eventualiter sei die Rechnung auf Fr. 2'340.-
zu reduzieren. Die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission wies dieses
Gesuch am 16. November 2018 ab. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019
bestätigte die Notfalldienstkommission die Ersatzabgabepflicht von A, indem sie
deren Rekurs abwies (Dispositiv-Ziffer 1), und beschloss die Zustellung
einer Rechnung für die Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 2'340.- (Dispositiv-Ziffer 2).
II.
Dagegen liess A am 11. April 2019 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs erheben und ihre Befreiung von der
Ersatzabgabepflicht beantragen; eventualiter sei die Abgabe auf Fr. 1'942.-
zu reduzieren. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, hob Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids
der Notfalldienstkommission vom 31. Januar 2019 im Sinn der Erwägungen
auf, wobei sie hierzu erwog, dass A eine Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 5'000.-
schulde. Zudem auferlegte die Gesundheitsdirektion A die Verfahrenskosten und
sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 2020, ihre Befreiung von der
Ersatzabgabepflicht sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 10. Juli
2020 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der gegen den
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichteten Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40
lit. g des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR
811.11) sind Personen, die einen universitären Medizinalberuf – wie jenen der
Ärztin bzw. des Arztes (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) – in eigener
fachlicher Verantwortung (und, so die weitere Einschränkung gemäss der bis 1. Februar
2020 geltenden Fassung, privatwirtschaftlich) ausüben, verpflichtet, in
dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen
Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Mit letzterer Pflicht soll die
medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen Sprechstunden
sichergestellt werden (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 2.4). § 17
Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG;
LS 810.1) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation
nach § 17a (oder subsidiär § 17b) GesG. Die AGZ als
Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich organisiert die
zweckmässige Leistung des Notfalldienstes (§ 17a Abs. 1 GesG) und
erlässt ein von der Gesundheitsdirektion zu genehmigendes
Notfalldienstreglement, welches auch für jene Mitglieder der Berufsgruppe gilt,
die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (§ 17a Abs. 3
GesG). Das geltende Notfalldienstreglement der AGZ (Reglement für die
Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich) wurde
am 22. März 2018 von der Gesundheitsdirektion genehmigt und rückwirkend
per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
2.2 Von der
Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation sind gemäss § 17 Abs. 2
lit. a und b GesG Bezirksärztinnen und -ärzte sowie Legalinspektorinnen
und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) befreit. Andere
Ärztinnen und Ärzte sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c GesG von der
Pflicht ausgenommen, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution
mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von
Gemeinden tätig sind und entweder hauptberuflich dort tätig sind (Ziff. 1)
oder als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation mitwirken (Ziff. 2).
2.3 Wer
verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus
objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die
Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene
Ersatzabgabe (§ 17d Abs. 1 GesG). Diese beträgt gemäss § 17e
GesG Fr. 5'000.- pro Kalenderjahr (Abs. 1) und kann rückwirkend auf
2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus
ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn
dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.- im Jahr
beträgt (Abs. 2).
3.
3.1 Die Klinik C,
an der die Beschwerdeführerin tätig ist, ist keine Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung
und Versorgungsauftrag im Sinn des § 17 Abs. 2 lit. c GesG,
womit nach dessen Wortlaut eine Befreiung der Beschwerdeführerin von ihrer
Primärleistungs- bzw. Ersatzabgabepflicht ausgeschlossen ist. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dennoch von der Pflicht zur Mitwirkung in der
kantonalen Notfalldienstorganisation – und damit auch von der Verpflichtung zur
Leistung einer Ersatzabgabe – befreit zu sein, weil sie sich auch ausserhalb
ihrer Arbeitszeiten für notfallmässige Operationen bzw. Notfalldienste zur
Verfügung zu halten habe und daher einen Notfalldienst leiste, der mit jenem in
einer Institution mit Versorgungsauftrag gleichwertig sei.
3.2 Die
Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für Patientinnen
und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet bildet eine Zielsetzung der
kantonalen Spitalplanung (§ 4 Abs. 3 lit. b des Spitalplanungs-
und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 [SPFG; LS 813.20]). Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, werden daher im Rahmen der Spitalplanung
Leistungsaufträge im Bereich der Akutsomatik erteilt, die eine bedarfsgerechte
Versorgung im Notfallbereich gewährleisten sollen. Die notwendige Notfallversorgung
im Kanton beinhaltet folglich die kantonale Notfalldienstorganisation sowie die
durch Institutionen mit Versorgungsauftrag gewährleistete Notfallversorgung.
3.3 Ihre
Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG erfüllen Ärztinnen
und Ärzte nicht bereits dadurch, dass sie in einer beliebigen (selbstgewählten)
Form Notfalldienst leisten, vielmehr müssen sie, wie aus dem Wortlaut von § 17
Abs. 1 lit. b GesG hervorgeht, durch ihre Mitwirkung in der
kantonalen Notfalldienstorganisation einen Beitrag zur notwendigen
Notfallversorgung der Kantonsbevölkerung leisten. Eine Befreiung von der
Mitwirkungspflicht ist entsprechend nicht bereits dann vorgesehen, wenn
Ärztinnen und Ärzte auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für
Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Vielmehr sind – nebst den
hoheitlich tätigen Medizinalpersonen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b
GesG) – nur jene Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch
ihre Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen
Institution bereits an der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung
mitwirken.
3.4 Die
Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für Patientinnen
und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet bildet eine Zielsetzung der
kantonalen Spitalplanung (§ 4 Abs. 3 lit. b des Spitalplanungs-
und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 [SPFG; LS 813.20]). Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, werden daher im Rahmen der Spitalplanung
Leistungsaufträge im Bereich der Akutsomatik erteilt, die eine bedarfsgerechte
Versorgung im Notfallbereich gewährleisten sollen und zahlreiche Anforderungen
an die Erfüllung dieses Versorgungsauftrags stellen. Als Institution ohne
Versorgungsauftrag ist die Klinik C, an welcher die Beschwerdeführerin
tätig ist, zur Notfallversorgung der Zürcher Bevölkerung nicht notwendig. Dass
die Klinik C während ihrer Öffnungszeiten auch für Notfallpatienten
zugänglich ist, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung liegt
damit ein sachlicher Grund für die § 17 Abs. 2 GesG getroffene
Unterscheidung zwischen an Spitälern mit und ohne Leistungsauftrag tätigen
Personen vor, womit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) Genüge getan ist
(VGr, 19. November 2020, VB.2020.00421, E. 3.3). Dieses erwiese
sich nämlich nur als verletzt, wenn das kantonale Recht hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache eine rechtliche Unterscheidung träfe, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn es Unterscheidungen unterliesse, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängten (BGE 138 I 225 E. 3.6.1). Aus verfassungsrechtlicher Sicht
besteht folglich kein Anlass, vom klaren Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. c
GesG abzuweichen und die Ausnahme von der Pflicht zur Mitwirkung an der
kantonalen Notfalldienstorganisation auf die Beschwerdeführerin auszuweiten.
Ebenso wenig vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum
zeitlichen Umfang ihrer Mitwirkungspflicht in der kantonalen
Notfalldienstorganisation und zur Frage, inwieweit die Gesundheitsversorgung
eine kantonale Staatsaufgabe darstelle, eine solche Ausnahme zu begründen.
4.
Nach dem Ausgeführten war die Beschwerdeführerin im Jahre
2018 zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation verpflichtet.
Als Spezialärztin, in deren Fachgebiet kein spezialärztlicher Notfalldienst
existiert, konnte sie allerdings aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst
leisten bzw. wurde für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt, weshalb
sie nach § 17d Abs. 1 GesG eine Ersatzabgabe schuldet.
5.
5.1 Die
Ersatzabgabe dient als finanzielle Leistung, welche die Befreiung von der
Erfüllung einer anderen, primären Pflicht abgelten soll, nicht der Deckung
bestimmter Kosten und ist damit nicht kostenabhängig (Adrian Hungerbühler,
Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505 ff.,
511). Sie ist im Prinzip nach dem Vorteil zu bemessen, den der Pflichtige aus
der Befreiung von der Erfüllung der Primärpflicht zieht (BGr, 25. Oktober
2011, 2C_807/2010, E. 3.2). Für Ersatzabgaben gilt mithin im Grundsatz das
Äquivalenzprinzip: Die Höhe der Ersatzabgabe muss in einem vernünftigen
Verhältnis zum Wert der wegfallenden Pflicht stehen (Daniela Wyss,
Kausalabgaben, Basel 2009, S. 197). Dass die umstrittene
Ersatzabgabe im Licht des auszugleichenden Vorteils übermässig erschiene, ist
weder ersichtlich noch dargetan. Die Abgabe kann sich zudem auf eine
formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand der Abgabe und deren Höhe bestimmt. Damit ist auch dem für die
Ersatzabgabe geltenden Legalitätsprinzip Genüge getan (vgl. BGr, 25. Oktober
2011, 2C_807/2010, E. 3.3).
5.2 Gemäss § 17e
Abs. 2 GesG kann die Ersatzabgabe der Beschwerdeführerin rückwirkend auf
2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus
ärztlicher Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und
weniger als Fr. 200'000.- im Jahr beträgt. Die Beschwerdegegnerin hatte im
Entscheid vom 31. Januar 2019 beschlossen, der Beschwerdeführerin eine
Rechnung für die Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 2'340.- zuzustellen, da sich
ihr AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2018 auf Fr. 93'600.-
belaufen habe. Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin beantragt, die
Ersatzabgabe auf Fr. 1'942.- zu reduzieren, da sie nur Fr. 77'688.-
ihres Einkommens im Kanton Zürich erzielt habe. Die Vorinstanz erwog hierzu,
dass eine Herabsetzung der Ersatzabgabe gemäss der gesetzlichen Regelung erst
möglich sei, sobald das AHV-pflichtige Einkommen rechtskräftig feststehe. Zuvor
schulde die Beschwerdeführerin weiterhin die Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 5'000.-,
wobei es der Beschwerdegegnerin freistehe, mit Blick auf die voraussichtliche
Reduktion der Abgabe einstweilen nur einen Akontobeitrag in Rechnung zu stellen.
Entsprechend hob die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der
Notfalldienstkommission auf, welche die Zustellung einer Rechnung an die
Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 2'340.- anordnete.
5.3 Die
Rekursinstanz darf die angefochtene Anordnung zuungunsten der rekurrierenden
Partei abändern (§ 27 VRG). Dabei hat sie allerdings der betroffenen
Partei vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, indem sie ihr davon und von
den dafür massgebenden Gründen Kenntnis gibt und Gelegenheit einräumt, hierzu
Stellung zu nehmen. Diese Information ermöglicht der rekurrierenden Partei, ihr
Rechtsmittel zurückzuziehen und damit die Verschlechterung zu verhindern; auf
diese Möglichkeit muss die Rekursbehörde ausdrücklich hinweisen (Alain Griffel
in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 27 N. 14 f.).
Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Reduktion der
Ersatzabgabe nicht schützte, nahm sie eine solche reformatio in peius vor, zu
der sie der Rekurrentin vorab das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV hätte gewähren müssen. Die in der Unterlassung eines solchen Schritts
liegende Gehörsverletzung gilt allerdings jedenfalls dann als im
Beschwerdeverfahren geheilt, wenn die rekurrierende Partei zu erkennen gibt,
dass sie ihren Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht
zurückgezogen hätte (Griffel, N. 18). Dies geht aus der Beschwerdeschrift,
in welcher die Beschwerdeführerin weiterhin den Standpunkt vertritt, keine
Ersatzabgabe zu schulden, ohne Weiteres hervor, womit die Gehörsverletzung als
geheilt gilt.
5.4 Die
Beschwerdeführerin reicht keine Belege betreffend ihr rechtskräftiges
AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2018 ein, weshalb
mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass dieses noch nicht rechtskräftig
feststeht. Demzufolge ist eine Herabsetzung der Abgabe gestützt auf § 17e Abs. 2
GesG zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführerin steht indes
frei, bei der Beschwerdegegnerin um Herabsetzung der Ersatzabgabe auf 2,5 %
des von ihr erzielten AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit
verlangen, sobald dieses rechtskräftig feststeht. Eine Beschränkung auf das im
Kanton Zürich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit als
Bemessungsgrundlage ist im Gesundheitsgesetz dabei nicht vorgesehen und findet
in den Materialien keine Stütze. Überdies würde solches dem für die Bemessung
von Ersatzabgaben massgebenden Gedanken widersprechen, dass sich deren Höhe
nach dem Vorteil richtet, den der oder die Pflichtige aus der Befreiung von der
Erfüllung der Primärpflicht zieht, und dafür bei einer persönlichen
Dienstleistungspflicht das Einkommen der betreffenden Person als
Bemessungsmassstab heranzuziehen ist (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 527).
Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin bei einer allfällig nach § 17e Abs. 2
GesG beantragten rückwirkenden Herabsetzung der Ersatzabgabe diese unter
Berücksichtigung des gesamten AHV-pflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin
aus ärztlicher Tätigkeit festzusetzen haben.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …