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Geschäftsnummer: VB.2020.00434  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse wiesen zwar nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und es ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztzeugnissen und der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes ist die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das angeordnete Beschäftigungsprogramm genügend konkret dargelegt. Da das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat, sind die inzwischen eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. Die Weisung erweist sich als unverhältnismässig (E. 4). Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem zeigen die vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingaben, dass er durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Deshalb bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und die Vorinstanz wies das Gesuch zurecht ab (E. 5). Abweisung URB (E. 6.2). Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ÄRZTLICHER BERICHT
ARZTZEUGNIS
AUFLAGE
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
GESUNDHEITSZUSTAND
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 SHG
§ 16 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00434

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am …1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 wurde A die Auflage erteilt, am Taglohnprogramm der Stadt D, Programm E, teilzunehmen. Das Pensum wurde auf 90 % festgesetzt. Die Lohnabrechnung sei dem Sozialamt C monatlich abzugeben. Bei einer gewissenhaften, zuverlässigen und pünktlichen Teilnahme am verfügten Programm, werde die am 7. Januar 2020 verfügte Kürzung des Grundbedarfs nach erneuter Prüfung aufgehoben.

II.  

A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Während des laufenden Rekursverfahrens gab lic. iur. B die Vertretung von A bekannt und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und merkte vor, dass die Weisung, am Taglohnprogramm teilzunehmen, zurzeit aufgrund der Corona-Krise sistiert sei; das Sozialamt C habe dem Rekurrenten mitzuteilen, ab welchem Termin eine Teilnahme erwartet werde. Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wies er ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch lic. iur. B, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die angeordnete Teilnahme am Beschäftigungsprogramm. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und gegebenenfalls eine Parteientschädigung zu gewähren. Zudem sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit auf Verfahrenskosten zu verzichten.

B. Mit jeweiligem Schreiben vom 8. Juli 2020 verzichteten sowohl die Gemeinde C als auch der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Mit weiterer Eingabe vom 6. August 2020 reichte A weitere Akten ein, woraufhin die Gemeinde C am 24. August 2020 erneut Stellung nahm.

C. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2020 wurde A mitgeteilt, dass das Sozialhilfedossier der Gemeinde C beigezogen wurde und ihm die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten der Gemeinde C eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe vom 24. August 2020 gegeben werde. Die Vertreterin von A nahm am 9. September 2020 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten und reichte am 10. September 2020 eine Stellungnahme ein. Ebenso reichte A am 14. September 2020 selber noch eine Stellungnahme ein. Gleichentags ging zudem noch ein Schreiben von F ein, welcher zugunsten von A Stellung bezog. Nachdem die Gemeinde C am 5. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass sie auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme verzichte, liessen sich die Parteien nicht weiter vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Auflage, am Beschäftigungsprogramm E teilnehmen zu müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit kann ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten müsste. Da die umstrittene Weisung mit Beschluss vom 4. Februar 2020 erteilt wurde und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten § 21 Abs. 1 SHG, wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr selbständig, sondern erst im Zusammenhang mit der Anfechtung des Kürzungsentscheids wegen Missachtung der Weisung anfechtbar sind, ist diese intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl. VGr, 9. Juli 2020VB.2020.00229, E. 1.3) und bildet demgemäss ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3–1).

2.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, er sei vor Erlass der Weisung nicht angehört worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Heilung durch den Bezirksrat sei aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Anordnung des Beschäftigungsprogramms ihm gegenüber ungeeignet, da das Programm insbesondere darauf ausgerichtet sei, eine Tagesstruktur zu bieten und erste Arbeitserfahrungen zu sammeln. Damit ziele das Programm aber an seiner persönlichen Situation vorbei, da er bereits 63 Jahre alt und eine soziale Integration bei ihm nicht notwendig sei, und es verursache mehr Kosten als Nutzen. Zudem gehe auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei ihm die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, gering sei. Mit Stellungnahme vom 6. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene ärztliche Begutachtung ein, woraus hervorgehe, dass er weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Daraus ergebe sich, dass die Auflage, an dem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, nicht verhältnismässig sei.

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Weisung an den Beschwerdeführer, an dem Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer wieder ins Berufsleben zurückkehre und anstelle der Sozialhilfe einen eigenen, durch sie – die Beschwerdegegnerin – finanzierten Lohn erwirtschaften könne. Die Auflage basiere auf dem Subsidiaritätsprinzip und der Pflicht der Sozialhilfeempfänger zur Minderung der Bedürftigkeit. Die Weisung sei zudem vor der Krankschreibung des Beschwerdeführers erfolgt und deshalb zu diesem Zeitpunkt rechtmässig gewesen.

3.3 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass das Programm objektiv geeignet sei, den Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Auch die Arztzeugnisse liessen die angeordnete Weisung nicht als unzumutbar erscheinen, da sie nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden und auch nicht ersichtlich sei, in welchen Arbeitsgebieten der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Für die Dauer der Erkrankung sei die Weisung allerdings auszusetzen. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kam der Bezirksrat zum Schluss, dass dieses verletzt worden sei, allerdings nicht in schwerwiegender Weise. Indem sich der Beschwerdeführer anlässlich des Rekursverfahrens adäquat zur Weisung habe äussern können, sei die Gehörsverletzung geheilt worden.

4.  

4.1 Das angeordnete Beschäftigungsprogramm muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen sein (VGr, 3. April 2017, VB.2016.00791, E. 2.3). Der Beschwerdeführer berief sich bereits anlässlich des Rekursverfahrens auf seine Arbeitsunfähigkeit und reichte entsprechende Arztzeugnisse ein, die ihm insgesamt eine solche für den Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 3. April 2020 attestierten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wiesen die Arztzeugnisse nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse ein, die ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli 2020 sowie eine Arbeitsunfähigkeit für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt vom 12. September 2020 bis 9. Oktober 2020 attestieren. Weitere Arztzeugnisse, die von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit – teilweise für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt – ausgehen, liegen bei den Akten, die von der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. Ebenso liegt eine von der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020 bei Dr. med. G von dem Psychiatrischen Zentrum H eingeholte Beurteilung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer unter einer psychischen Beeinträchtigung leide, die es ihm nicht erlaube, im zweiten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. med. G attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und paranoiden Zügen; betreffend Schmerzsymptomatik sei dessen Hausarzt zu kontaktieren. Die depressive Episode bestehe wohl seit Ende 2019, wobei der Beschwerdeführer aber erst seit März 2020 im Zentrum H in Behandlung sei. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt einzuschätzen sei, gab Dr. med. G die Auskunft, dass beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt auszugehen sei, und nahm sodann auch auf das Beschäftigungsprogramm E Bezug.

4.2 Zwar mag es zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 noch keine Hinweise auf eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt bestanden. Da aber das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Endentscheidzeitpunkt abzustellen hat, sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weisung auch inzwischen eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18). Insofern ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, zumal sie aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. G vom 17. Juli 2020 auch genügend konkret dargelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung des Beschäftigungsprogramms E den persönlichen und aktuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere dessen aktuellem Gesundheitszustand keine Rechnung trägt, womit sie unverhältnismässig ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die erteilte Weisung einstweilen bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde.

4.3 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Weisung, am Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen, richtet. Auch wenn die für die Gutheissung ausschlaggebenden Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, rechtfertigt es sich vorliegend, die vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen anzupassen, zumal bereits die Sachlage im Zeitpunkt des Rekursentscheids Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen gegeben hätte (oben, E. 4.1). Deshalb ist dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

4.4 Ob die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht geheilt und auf eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin und auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet hatte, kann dahingestellt bleiben, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020 ohnehin aufzuheben ist.

5.  

5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen wurde. Der Bezirksrat sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich keine komplizierten rechtlichen Fragen stellten. Zudem sei der Beschwerdeführer seit Ende Februar 2020 aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Deshalb sei er auf die Vertretung durch eine spezialisierte Fachberatungsstelle angewiesen gewesen.

5.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2).

5.3 Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse mittels ärztlicher Zeugnisse. Insofern erscheint eine juristische Vertretung nicht als notwendig. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung als arbeitsunfähig zu gelten hat, so zeigen seine selbst verfassten Stellungnahmen und Rekursschriften, dass er durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Damit bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und wies die Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 65). Da die Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren mit Bezug auf die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht ins Gewicht fällt, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Desgleichen hat die mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, dass aufgrund seiner Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Dieses Gesuch ist aufgrund der Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 5.2) zu prüfen.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging es lediglich um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, und es stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Das oben Gesagte (E. 5.3) gilt auch vorliegend, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderates C vom 4. Februar 2020 betreffend Anordnung Beschäftigungsprogramm E werden aufgehoben.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Mai 2020 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …