{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00434_2020-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220740&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "20f4dfa9a86633d00c8a0713aefb9982"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00434"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2020  VB.2020.00434"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2020  VB.2020.00434"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2020  VB.2020.00434"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Teilnahme an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm. Die vom Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse wiesen zwar nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunf\u00e4higkeit hin und es ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdef\u00fchrer arbeitsunf\u00e4hig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen notwendig gemacht h\u00e4tten. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztzeugnissen und der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung des den Beschwerdef\u00fchrer behandelnden Arztes ist die geltend gemachte Arbeitsunf\u00e4higkeit in Bezug auf das angeordnete Besch\u00e4ftigungsprogramm gen\u00fcgend konkret dargelegt. Da das Verwaltungsgericht auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat, sind die inzwischen eingetretenen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Die Weisung erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4).  Im vorliegenden Fall stellen sich keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem zeigen die vom Beschwerdef\u00fchrer selbst verfassten Eingaben, dass er durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt selbst\u00e4ndig geltend zu machen und begr\u00fcndete Antr\u00e4ge zu formulieren. Deshalb bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf die Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung und die Vorinstanz wies das Gesuch zurecht ab (E. 5). Abweisung URB (E. 6.2). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:39", "Checksum": "b6d059045181d71341e332e0a1a46866"}