|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00439
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
1. F AG, vertreten durch C,
2. Baukommission Küsnacht, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Baukommission der Gemeinde Küsnacht bewilligte der F AG mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 den Rückbau der Mobilfunkanlage auf dem Schulhaus D und den Neubau einer Mobilfunkanlage nördlich der Kunsteisbahn (KEK), beim Gebäude Vers.-Nr. 01, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Küsnacht. II. A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss am 21. November 2019 beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 26. Mai 2020 ab. III. Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die F AG beantragte am 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 13. August 2020 beantragte die Baukommission Küsnacht die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Replik von A und B erfolgte am 8. September 2020. Am 15. September 2020 hielt die Baukommission Küsnacht an ihren Anträgen fest. Die Duplik der F AG erging am 21. September 2020. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragten A und B, dass eine unabhängige und neutrale Instanz die Darstellung und Interpretation der F AG (II/Materielles Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen; Punkt 3 zu D2 – Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu D3 – Qualitätssicherungssystem) beurteilen und interpretieren möge. Sodann beantragten sie eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer Baugesuche, bis weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen sowie weitere Evidenz für 5G-Antennen vorlägen. Die F AG beantragte am 22. Oktober 2020, der Antrag auf Sistierung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Antrag auf die Begutachtung der Themen Sendeleistung, Testmessungen und Qualitätssicherungssystem durch eine unabhängige Stelle sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls die Abweisung der Sistierung und des Gutachtens beantragte die Baukommission Küsnacht am 26. Oktober 2020. Die Quintuplik von A und B erfolgte am 6. November 2020. Die F AG liess sich am 23. Februar 2021 erneut vernehmen. A und B reichten am 9. März 2021 eine erneute Stellungnahme ein. Die F AG verzichtete am 25. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme hierzu. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eine Sistierung des Verfahrens bzw. neuer Baugesuche, bis weitere Abklärungen betreffend gesundheitliche Schädigungen ebenso wie weitere Evidenz für 5G-Antennen vorlägen. 1.2.2 Die Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.). Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung (z. B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, wird in Praxis und Lehre nur für zulässig gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42). 1.2.3 Die Sistierung kann nur für das hängige Verfahren verlangt werden, weitere Baubewilligungen sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Insofern die Beschwerdeführenden eine Sistierung für weitere 5G-Antennen betreffende Baubewilligungen beantragen wollten, wäre darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sind keine Gründe für eine Verfahrenssistierung gegeben. Die gesetzliche Grundlage ist zurzeit klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehalten sind, sind Baubewilligungen zu erteilen, da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (§ 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Selbst wenn die Forschung zum Schluss käme, dass eine Anpassung der zurzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, hätte dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision zur Folge. Eine solche, allfällige Revision würde jedoch wie oben dargelegt keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist demgemäss abzuweisen. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragten, dass eine unabhängige und neutrale Instanz die Darstellung und Interpretation der F AG (Beschwerdeantwort Ziffer II/Materielles Punkt 2 zu D 1 – Sendeleistungen von Mobilfunkanlagen; Punkt 3 zu D2 – Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden; Punkt 4 zu D3 – Qualitätssicherungssystem) beurteilen und interpretieren möge. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11). Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des Sachverhaltes Wesentliches beitragen könnten, bezieht sich doch das beantragte Gutachten auf die Ausführungen der Stellungnahme der privaten Beschwerdegegnerin. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise verzichtet werden. 1.4 In ihrer Replik vom 8. September 2020 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Baugesuchstellerin hätte ihren Berechnungen falsche Antennendiagramme zugrunde gelegt. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur hinsichtlich des von den Beschwerdegegnerinnen oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 23). Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Die Rüge der falschen Antennendiagramme findet sich in der Beschwerde nicht und die Antennendiagramme wurden auch nicht erst mit Beschwerdeantwort eingereicht, waren diese doch Teil der Baubewilligung, weshalb diese Rüge verspätet ist. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 04 liegt in der Zone für öffentliche Bauten gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO). Darauf befinden sich diverse Sportplätze (u. a. Kunsteisbahn, Eishalle, Fussballplätze). Nach den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin soll im östlichen, peripheren Bereich des Baugrundstücks eine freistehende, 23 m hohe Mobilfunkantennenanlage erstellt werden. Die einzelnen Antennenmodule sollen mit einer kumulierten Sendeleistung von 6'450 WERP auf den Frequenzbändern 700–900, 1400–2600 und 3600 MHz und in den Azimuten von 40° und 300° senden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die deklarierte Sendeleistung der privaten Beschwerdegegnerin sei nicht plausibel. 1000 WERP würden nicht ausreichen, um ein 5G-Netz zu betreiben. 1000 WERP seien technischer Unsinn. 3.2 Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Testmessungen der französischen Aufsichtsbehörden würden beweisen, dass im 5G-Modus die Strahlungsgrenzwerte der Baugenehmigung nicht eingehalten werden könnten. 4.2 Art. 12 Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Abnahmemessungen gewährleisten die Einhaltung der Grenzwerte; sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die private Beschwerdegegnerin lediglich mit derjenigen WERP-Stärke senden darf, welche ihr in der Baubewilligung bewilligt wurde. Dass, wie die Beschwerdeführenden ausführen, eine höhere Leistung für den Betrieb eines 5G-Netzes notwendig wäre, vermag daran nichts zu ändern. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin würde sich als ungenügend erweisen. Es könne problemlos umgangen und die gewünschte Sendeleistung könne, ohne dass dies bemerkt würde, erhöht werden. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (Urteil 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff. und Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend: Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein, die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, die sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems soll periodisch (erstmals Ende 2006), kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2). 5.3 Bei der Überprüfung der privaten Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 konnten keine fehlerhaften Einträge in der Datenbank des BAKOM gefunden werden (ASEB/Ecosens AG, Stichprobenkontrolle von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011, 18. Januar 2012; nachstehend: Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011, Ziffer 6.3.4). Zur QS-Datenbank wurde festgehalten: Die Bewilligungsdaten sind im QS-System der privaten Beschwerdegegnerin fehlerfrei enthalten. Auch sind alle Betriebsdaten bewilligungskonform. Die Datenbank ist sehr gut gepflegt, und Mutationen werden sorgfältig dokumentiert (Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011, Ziffer 6.3.2). 5.4 Mit Entscheid vom 3. September 2019 hielt das Bundesgericht fest, das BAFU werde aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies dränge sich auch deshalb auf, weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser Datenübertragung sollen daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer schafften die im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen jedoch keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlten (1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das Bundesgericht noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus. 5.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Auch in Bezug auf adaptive Antennen vermögen die QS-Systeme nicht als untauglich erscheinen. Kann mit dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann gestützt auf die vorgenommene "Worst-Case"-Beurteilung auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung", zuletzt besucht am 2. Juli 2021). Wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ist ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2). Die QS-Systeme erweisen sich daher als tauglich. 6. 6.1 Abschliessend rügen die Beschwerdeführenden, auch unterhalb der Anlagegrenzwerte bestünde klar die Möglichkeit von Gesundheitsschäden. So ergebe sich aus dem Bericht ''Mobilfunk und Strahlung'' vom 18. November 2019 auf S. 67, dass die Veränderung von Hirnströmen ausreichend begründet sei und dass Studien in Bezug auf Hirntumore, Krebsförderung (im Tierversuch), verminderte Spermienqualität, Durchblutungsstörungen im Gehirn, Schädigung des Erbguts, programmierter Zelltod sowie oxydativer Zellstress begrenzt begründet seien. 6.2 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). Im erwähnten Bericht ''Mobilfunk und Strahlung'' vom 18. November 2019, herausgegeben von der Arbeitsgruppe ''Mobilfunk und Strahlung'' im Auftrag des UVEK, hielt die Arbeitsgruppe fest, dass bei den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV bisher Gesundheitsauswirkungen nicht konsistent nachgewiesen wurden, während gleichzeitig aus Wissenschaft und Praxis unterschiedlich gut abgestützte Beobachtungen für Effekte unterhalb der Immissionsgrenzwerte vorliegen (S. 8). Gesundheitsauswirkungen liessen sich wissenschaftlich nie mit absoluter Sicherheit ausschliessen. Die Arbeitsgruppe hat deshalb auch beschrieben, für welche potenziellen Effekte weitere Forschung angezeigt sei (S. 9). In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |