|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00442
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialkommission, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 26. März 2020 beschloss die Sozialkommission der Stadt C Folgendes: "1. Zu Gunsten von A, geboren 1946, wird der aktuelle Mietzins für die bisherige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von CHF 1300.00 ab 1. April 2020 bis 31. März 2021 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, sofern in diesem Zeitraum keine günstigere Wohnung gefunden werden kann. 2. A wird gestützt auf § 21 Sozialhilfegesetz verpflichtet, umgehend eine Wohnung von maximal CHF 1'000.00 Miete (inkl. Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu suchen. 3. Ab Erhalt des Beschlusses sind monatlich mindestens acht Suchbemühungen im Rahmen des gemäss Ziff. 2 angemessenen Mietzinses vorzunehmen. Die Suchbemühungen sind schriftlich dokumentiert (z.B. Kopie Bewerbungsformular, Absagebrief, Angaben zu der besichtigten Wohnung inkl. Angaben zum Vermieter) dem zuständigen Sozialarbeiter unaufgefordert vorzulegen. 4. Sollte A die Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 nicht einhalten oder sich weigern, eine günstigere Wohnung zu beziehen, wird gestützt auf § 24 Sozialhilfegesetz auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gem. Mietvertrag lediglich noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt. 5. Eine allfällige Reduktion des Mietzinses gem. Ziff. 4 würde im Eintretensfall mittels eines separaten Entscheids durch die Sozialkommission beschlossen. 6. Die Erfüllung der Auflagen gem. Ziff. 2 und 3 wird aufgrund der aktuellen Situation (Corona Epidemie) zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefordert. Sobald die einschränkenden Massnahmen des Bundes aufgehoben bzw. gelockert werden, sind die Auflagen zu erfüllen. Über den genauen Zeitpunkt wird die Sozialkommission dannzumal entscheiden. 7.–8. (…) 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an beim Bezirksrat E, F-Strasse 02, Rekurs erhoben werden. Während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 steht die genannte Frist still. Der Rekurs ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. 10. (…)" II. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (Datum des Poststempels) erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte Folgendes: "1. Es seien die Ziffern 1–6 des Beschlusses Nr. 03 vom 26. März 2020 der Sozialkommission der Stadt C aufzuheben; 2. Es sei zu Gunsten des Rekurrenten der aktuelle Mietzins für die derzeitige Wohnung an der D-Strasse 01 in C im Betrag von Fr. 1300.- ab 1. April 2020 in die Bedarfsrechnung ohne Auflagen zu berücksichtigen; 3. Der Rekurrent sei von der Verpflichtung gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes zu befreien, eine andere Wohnung zu max. Fr. 1000.- Miete (inkl. Nebenkosten) gemäss den Richtlinien der Sozialkommission C zu suchen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Rekursgegnerin." Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 trat der Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. III. A. Daraufhin gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben, und dieser sei anzuweisen, auf den am 14. Mai 2020 eingereichten Rekurs einzutreten und darüber materiell zu befinden. Eventualiter sei der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C, auch für das vorinstanzliche Verfahren. B. Mit Eingabe vom 5. August 2020 verzichtete die Sozialkommission auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Bezirksrat beantragte am 24. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu mit Eingabe vom 17. September 2020 vernehmen. Die Sozialkommission äusserte sich anschliessend nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.- androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen wäre. Von einer rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei darf grundsätzlich ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet werden als von einer rechtsunkundigen Privatperson. Einer anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt ist allerdings eine rechtsunkundige Partei, die aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 2.3; VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.2; Plüss, § 10 N. 51 ff.). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2020, die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 sei insofern fehlerhaft, als für das Rekursverfahren keine Fristenstillstände gälten. Daran habe auch die Verordnung des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 nichts geändert, womit der Fristenstillstand vom 21. März bis und mit 19. April 2020 verlängert worden sei, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillgestanden seien. Werde – so die Vorinstanz weiter – ein Rechtsmittel infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereicht, sei darauf einzutreten, falls sich die rechtsmittelführende Partei in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung habe verlassen können. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 5. Februar 2019 gegen einen Beschluss der Beschwerdegegnerin Rekurs erhoben, worauf sie – die Vorinstanz – mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wegen Verspätung nicht eingetreten sei. In der Begründung habe sie damals festgehalten, dass in Rekursverfahren bzw. "im vorliegenden" Verfahren keine Gerichtsferien gelten würden. Obwohl der Beschwerdeführer im nun massgeblichen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der Zeitpunkt der Mandatierung aus den Akten nicht eindeutig hervorgehe, habe ihm deshalb bekannt sein müssen, dass im Rekursverfahren keine Gerichtsferien gälten. Insofern könne der Beschwerdeführer nicht mehr als rechtsunerfahrene Person bezeichnet werden. Zudem wäre es für ihn aufgrund der in den Medien breit diskutierten Folgen der Corona-Pandemie ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass diese hinsichtlich der nicht geltenden Gerichtsferien nichts ändere. Folglich habe er sich nicht in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin bzw. die darin zitierten Gerichtsferien verlassen dürfen. Da der Beschluss vom 26. März 2020 dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt worden sei, habe die 30-tägige Rekursfrist am 4. April 2020 zu laufen begonnen und am 4. Mai 2020 geendet. Der Rekurs mit Poststempel vom 14. Mai 2020 sei daher verspätet erhoben worden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er als juristischer Laie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 26. März 2020 hätte erkennen müssen, seien nicht haltbar, zumal anscheinend nicht einmal der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, dass trotz der Corona-Pandemie für Rekursverfahren keine Gerichtsferien gegolten hätten, und sie deren Verbindlichkeit unter Angabe der genauen Daten explizit angeordnet habe. Er sei gesundheitlich schwer angeschlagen und nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen in Bezug auf den Fristenlauf während der Corona-Pandemie anzustellen, vielmehr habe er sich auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in Treu und Glauben verlassen dürfen. Daran ändere – insbesondere angesichts der besonderen Pandemielage – auch der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 nichts. Aufgrund von Dispositivziffer 6 des Beschlusses vom 26. März 2020, wonach die Erfüllung der Auflagen gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 aufgrund der aktuellen Situation zurzeit nicht verlangt worden sei, habe er – der Beschwerdeführer – gegenteilig davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin eine besondere Anordnung habe treffen wollen. Ferner habe er seinen Rechtsvertreter erst mandatiert, nachdem die Rekursfrist gemäss der Vorinstanz bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb ihm dessen Wissen nicht angerechnet werden könne. Im Übrigen sei auch dieser aufgrund der klaren Formulierung der Rechtsmittelbelehrung von der Geltung der Gerichtsferien samt Verlängerung durch die Verordnung des Bundesrats ausgegangen. 3.3 In der Vernehmlassung vom 24. August 2020 macht die Vorinstanz geltend, der Datumsstempel (14. April 2020) auf den meisten der vom Beschwerdeführer mit Rekurs eingereichten Beilagen spreche gegen dessen Aussage, den Rechtsvertreter erst nach Ablauf der – korrekt berechneten – Rekursfrist mandatiert zu haben. Als rechtskundige Person habe sich der Rechtsvertreter nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. 3.4 In der Replik vom 17. September 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, die Datumsstempel seien von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin und nicht von ihm angebracht worden. 4. 4.1 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete, ohne einen Antrag zu stellen, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Klarheit geschlossen werden, dass sie mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Mai 2020 einverstanden wäre. Ob ein dahingehender, expliziter Antrag der Beschwerdeführerin angesichts der im Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Zivilprozessrecht in viel geringerem Umfang geltenden Dispositionsmaxime (vgl. Plüss, § 12 N. 38) tatsächlich auch zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. 4.2 Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Datumsstempel auf den Rekursbeilagen entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Vermutung (vorn E. 3.3) nicht von ihm (bzw. seinem Rechtsvertreter), sondern von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin angebracht worden waren. Die Beschwerdegegnerin stellte dies jedenfalls nicht in Abrede. Mangels anderslautender Belege ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter – entsprechend der in den Akten vorhandenen Vollmacht – (erst) am 13. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Rekursfrist (vgl. sogleich E. 3.3) mandatiert hatte, wovon denn auch die Vorinstanz im Beschluss vom 29. Mai 2020 noch ausging (vorn E. 3.1). 4.3 Nicht umstritten ist, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt wurde. Zu Recht ebenso wenig umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 insofern fehlerhaft war bzw. ist, als für das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11 N. 17; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Wie die Vorinstanz korrekterweise erwog, hatte die Verordnung des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) darauf keinen Einfluss. Die 30-tägige Rekursfrist hatte somit am 4. April 2020 zu laufen begonnen und am 4. Mai 2020 geendet (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG; § 11 Abs. 1 und 2 VRG). 4.4 4.4.1 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist nicht anwaltlich vertreten war (vgl. vorn E. 4.2), ist zu prüfen, ob er selbst die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 hätte erkennen können bzw. müssen oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand, dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (in diesem Sinn auch die Vorinstanz, vorn E. 3.1). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wäre die Rekursfrist tatsächlich vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 stillgestanden – mit der Eingabe vom 14. Mai 2020 rechtzeitig rekurriert hätte. 4.4.2 Die Vorinstanz ist einerseits der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Rekursentscheids hinsichtlich der Frage der Geltung der Gerichtsferien in Rekursverfahren nicht mehr rechtsunerfahren gewesen sei. Andererseits wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass die Corona-Pandemie diesbezüglich nichts ändere (vorn E. 3.1). Diesen Erwägungen kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Beschluss vom 6. Januar 2020 hielt die Vorinstanz zwar tatsächlich in allgemeiner Weise fest, das Verwaltungsrechtspflegegesetz sehe für das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmten Zeiträumen vor, sodass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gälten. Anders als vorliegend lag dem damaligen Rekurs indes ein Entscheid der Beschwerdegegnerin mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung zugrunde. Darüber hinaus kam dem Coronavirus im Dezember 2019/Januar 2020 mindestens in der Schweiz noch keine massgebliche Bedeutung zu. Gerade weil aber die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 26. März 2020 ausdrücklich etwas anderes als im Beschluss vom 13. Dezember 2019 angeordnet hatte, was zudem dem Beschluss vom 6. Januar 2020 entgegenstand, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seines neuerlichen Rekurses von einem Fristenstillstand im erwähnten Zeitraum ausging. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin – wie er zu Recht geltend macht (vorn E. 3.2) – in Dispositivziffer 6 des Beschlusses 26. März 2020 gleichzeitig auf die besondere aktuelle Situation hingewiesen und die Erfüllung der Auflagen gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 vorerst nicht verlangt hatte. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner Rechtserfahrenheit erkennen müssen. Darüber hinaus wäre der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er insofern Nachforschungen angestellt hätte, wobei offengelassen werden kann, ob er hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz allein kann in Bezug auf einen allfälligen Fristenstillstand im Rekursverfahren jedenfalls nichts entnommen werden. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auf die – im Beschluss vom 26. März 2020 nicht erwähnte – Verordnung des Bundesrats über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 gestossen, bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen wäre, wäre für ihn als juristischen Laien auch vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 6. Januar 2020 nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand im Zusammenhang mit dem gegen den Beschluss vom 26. März 2020 möglichen Rekurs bewirkte. Solches dürfte im Übrigen auch in den Medien nicht detailliert dargelegt worden sein. Sogar der Beschwerdegegnerin scheint dies offenbar nicht bewusst gewesen zu sein, entspricht doch der von ihr in der fraglichen Rechtsmittelbelehrung erwähnte Fristenstillstand der bundesrätlichen Anordnung. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 als rechtzeitig und ist die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung darauf nicht eingetreten. Demgemäss ist der Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben. Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird diese auch (erneut) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu befinden haben (vgl. den Beschwerdeantrag 3). 5.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 4, mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei Fr. 1'000.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, als angemessen erscheinen. Die Beschwerdegegnerin beantragte keine Parteientschädigung. Eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu. 6. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Das vorliegende Urteil ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 29. Mai 2020 wird aufgehoben, und die Sache wird zum Neuentscheid an denselben zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |