{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00442_2020-10-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220712&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36aa01ef67dbf13a84dfa0df237cfbda"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.10.2020  VB.2020.00442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.10.2020  VB.2020.00442"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.10.2020  VB.2020.00442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Versp\u00e4tung auf den Rekurs nicht ein.] Nicht umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin insofern fehlerhaft war bzw. ist, als f\u00fcr das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten. Die Verordnung des Bundesrats vom 20. M\u00e4rz 2020 \u00fcber den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) hatte darauf keinen Einfluss (E. 4.3). Da der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist noch nicht anwaltlich vertreten war, ist zu pr\u00fcfen, ob er selbst die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand, dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (E. 4.4.1). Vorliegend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner Rechtserfahrenheit erkennen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er insofern Nachforschungen angestellt h\u00e4tte, wobei offengelassen werden kann, ob er hierzu \u00fcberhaupt verpflichtet gewesen w\u00e4re. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz allein kann in Bezug auf einen allf\u00e4lligen Fristenstillstand im Rekursverfahren jedenfalls nichts entnommen werden. Selbst wenn aber der Beschwerdef\u00fchrer auf die \u2013 im Beschluss der Beschwerdegegnerin nicht erw\u00e4hnte \u2013 bundesr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber den Fristenstillstand gestossen, bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen w\u00e4re, w\u00e4re f\u00fcr ihn als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand f\u00fcr das Rekursverfahren bewirkte (E.4.4.2).\r\rGutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:32:05", "Checksum": "3c7204fef94d65053a0a4fb8eb487db7"}