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Geschäftsnummer: VB.2020.00443  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA


[Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung] Vorliegend ist das AIG in der am 30. Mai 2015 geltenden Fassung anwendbar (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist per Ende Oktober 2011 erloschen (E. 3 und 4). Die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind nicht (mehr) erfüllt. Der heute 87-jährige Beschwerdeführer, dessen Sohn, Schwiegertochter und Enkel in der Schweiz leben und welcher sich vor seiner Ausreise selber während 42 Jahren in der Schweiz aufhielt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt. Aufgrund der zu Art. 34 Abs. 3 AIG zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hätte das Migrationsamt jedoch bereits im Frühling 2017 prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine solche zu erteilen (E. 6). Gewährung uP/uRB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
EFTA-ÜBEREINKOMMEN
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ERMESSENSENTSCHEID
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
FAMILIENLEBEN
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
KONKUBINAT
NORWEGEN
PRIVATLEBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. III AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 30 Abs. I lit. k AIG
Art. 34 AIG
Art. 34 Abs. III AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 126 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 5 VEP
Zus. 49 Abs. I VZAE
Art. 61 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00443

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, norwegischer Staatsangehöriger, geboren im Jahr 1932, reiste am 17. April 1969 in die Schweiz ein und war im Besitz einer zuletzt bis am 15. Juni 2016 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Im April 2011 verliess A die Schweiz und kehrte nach Norwegen zurück. Gemäss Präsidialverfügung der Sicherheitskommission der Gemeinde C vom 13. September 2012 wurde er per 26. April 2011 aus dem Einwohnerregister gestrichen.

B. Am 1. Januar 2019 kehrte A in die Schweiz zurück und beantragte dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. März 2019 die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Hierauf stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Januar 2020 fest, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A erloschen sei, wies dessen Gesuch um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Februar 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 beantragte A (nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Ziffern I und II des Rekursentscheids vom 26. Mai 2020 seien aufzuheben, dem Beschwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) sei eine Niederlassungsbewilligung, hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es sei ein Termin für eine mündliche Verhandlung anzusetzen und es seien der Beschwerdeführer, dessen Sohn und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B beizuordnen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. September 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Zwischenentscheid über die Kautionierung des Beschwerdeführers.

2.  

2.1 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).

2.2 Aus den Akten, insbesondere der Präsidialverfügung der Gemeinde C vom 13. September 2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. vertretungsweise dessen Sohn zunächst geltend gemacht hatten, der Beschwerdeführer wohne vorübergehend beim Sohn, da er pflegebedürftig sei. Entsprechend war der Beschwerdeführer per 15. März 2011 in der Wohngemeinde seines Sohnes als Wochenaufenthalter gemeldet, wurde dort per 30. Mai 2011 jedoch wieder abgemeldet, da sein Sohn mitgeteilt hatte, dass sich der Beschwerdeführer in Norwegen aufhalte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um "Fristenverlängerung Niederlassungsbewilligung" und teilte unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung unter anderem mit, dass er in H demnächst einer …-Operation unterzogen werde. Das Migrationsamt nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in der Fassung vom 24. Oktober 2007) entgegen und verlangte am 2. Februar 2017 weitere Nachweise. Ausserdem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden habe. Auf dieses Schreiben reagierte der Sohn des Beschwerdeführers erst mit Eingabe vom 31. Mai 2018. Darin teilte er mit, dass der Beschwerdeführer ab sofort eine Wohnung in D mieten wolle, für die Wohnungsbewerbung jedoch eine Bestätigung seines Aufenthaltsstatus brauche. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 äusserte sich das Migrationsamt dahingehend, dass die mit Schreiben vom 2. Februar 2017 einverlangten Unterlagen noch nicht eingegangen seien. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anmelden. Am 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt unter anderem einen Mietvertrag vom 20. Dezember 2018 für eine 2-Zimmerwohnung in C ein. Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mit Schreiben vom 21. März 2019 unter anderem fragte, weshalb er das Gesuch erst am 6. März 2019 gestellt habe. Das Migrationsamt übersah hierbei offenbar, dass das mit Gesuch vom 30. Mai 2015 eingeleitete Verfahren um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE noch nicht abgeschlossen ist. Weder wurde ein Entscheid in der Sache gefällt noch wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Zur Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher auf das Gesuch vom 30. Mai 2015 bzw. die Bestimmungen des AIG in der damals geltenden Fassung abzustellen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Der Beschwerdeführer kann sich als norwegischer Staatsangehöriger auf das EFTA-Übereinkommen berufen. Dieses kennt jedoch den Status von Niedergelassenen nicht und enthält dementsprechend auch keine Bestimmungen über das Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen. Die Schweiz hat mit Norwegen sodann keine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen. Hinsichtlich des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie der beantragten Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung ist demzufolge das AIG einschlägig.

4.  

Gemäss den Feststellungen der Sicherheitsdirektion im angefochtenen Entscheid verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im April 2011, ohne sich abzumelden. Sowohl er selber als auch sein hier lebender, ihn zeitweise vertretender Sohn hätten in den folgenden Jahren gegenüber verschiedenen hiesigen Behörden bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen in Norwegen aufhalte. Dabei sei er nur sporadisch und jeweils nur für wenige Tage in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA habe er nie gestellt. Infolgedessen sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG spätestens Ende Oktober 2011 erloschen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind in tatsächlicher Hinsicht unbestritten. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ändern die Gründe, aus welchen er aus der Schweiz ausgereist ist und sich während rund acht Jahren in Norwegen aufgehalten hat, am Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nichts, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. auch BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 5. November 2014, 2C_213/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Folglich ist davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG per Ende Oktober 2011 erloschen ist.

5.  

5.1 Nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist, ist zu prüfen, ob ihm ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV.

5.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder gestützt auf das EFTA-Übereinkommen noch gestützt auf das Konventions- bzw. Verfassungsrecht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zukomme. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneinte die Vorinstanz ebenfalls; dies sowohl im Anwendungsbereich des EFTA-Übereinkommens als auch in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV.

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Voraussetzungen für die (Wieder-)Ertei­lung einer Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt (vgl. Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] in Verbindung mit Art. 34 AIG und Art. 60–63 VZAE). Der bald 88-jährige Beschwerdeführer macht keinen Aufenthaltsanspruch gemäss EFTA-Übereinkommen geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er über einen solchen verfügt. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch. Zu prüfen ist jedoch, ob er aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

5.4  

5.4.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 137 I 247 E. 4.1.2). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).

5.4.2 Die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten fällt nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen. (BGE 144 I 266 E. 2.5; vgl. auch BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

5.4.3 Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d und e; 115 Ib 1 E. 2; zum Ganzen auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Familienleben) nicht berührt (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).

5.4.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er mit seiner Lebenspartnerin ein gefestigtes Konkubinat lebt. Wohl macht er geltend, sie hätten bereits übers Heiraten gesprochen; konkrete Heiratspläne belegt er jedoch nicht. Nach Angaben des Beschwerdeführers sind sie sodann erst "seit einigen Monaten" ein Paar. Weiter kümmert sich offenbar sein Sohn, nicht seine Freundin, um die (administrativen) Belange des Beschwerdeführers. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin fällt damit nicht unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide unter schwerer … und einer …. Er sei auf eine engmaschige Überwachung durch spezialisierte Ärzte angewiesen, und sein Sohn werde ihn immer wieder an die lebensnotwendigen Kontrollen erinnern und ihn dorthin begleiten müssen. Daraus ergibt sich nicht, dass Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von seinem Sohn erbracht werden müssten. Angesichts seines Alters ist zwar tatsächlich fraglich, wie mobil der Beschwerdeführer noch ist. Allerdings steht gerade nicht fest, dass niemand sonst ausser seinem Sohn ihn an die Arztbesuche begleiten könnte – daran erinnern könnte er den Beschwerdeführer zweifelsohne auch über die Landesgrenzen hinweg, beispielsweise telefonisch. Damit ist kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, welches den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen würde.

5.5  

5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten kann, weil er sich vor seiner Ausreise 42 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte.

5.5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 (dort E. 3.8 und 3.9) anerkannt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen sei, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden. Anders als dies der Beschwerdeführer annimmt, geht es beim vorliegenden Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung, jedoch nicht um die Verlängerung bzw. den Widerruf eines bestehenden Aufenthaltsrechts, sondern um dessen Begründung. Einen Anspruch auf Wiedereinreise zwecks Aufenthalt vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK gerade nicht (BGr, 25. Juni 2020, 2C_123/2020, E. 2.4; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 5; 18. März 2020, 2C_25/2020, E. 1.3 und 1.4; 13. Februar 2020, 2C_819/2018, E. 1.3). Aus der Rechtsprechung von BGE 144 I 266 kann der Beschwerdeführer in der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.  

6.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne, E. 1.1).

Hierbei kann vorweggenommen werden, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht vorliegen (vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29). Eine rechtsverletzende Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt insoweit nicht vor.

6.2 In Bezug auf Art. 34 Abs. 2 AIG erwog die Vorinstanz, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weshalb die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht falle. Da sich der Beschwerdeführer länger als sechs Jahre im Ausland aufgehalten habe, könne ihm auch nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Weiter verwarf sie die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei erst mit 36 Jahren in die Schweiz eingereist und habe einen wesentlichen Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und frühen Erwachsenenjahre, in der Heimat verbracht. Er sei im Alter von 23 Jahren zunächst in das Land E, dann in das Land F und schliesslich in das Land G gezogen. Nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz sei er sodann im April 2011 nach Norwegen zurückgekehrt. Indem er sich siebeneinhalb Jahre dort aufgehalten habe, habe er bewiesen, dass ihm ein Leben in seiner Heimat nach wie vor gut möglich sei. Offenbar seien dort auch die medizinischen Bedingungen besser gewesen als in der Schweiz, habe er doch gegenüber den hiesigen Behörden wiederholt angegeben, das für ihn notwendige Medikament in der Schweiz nicht erhalten zu haben, weshalb er nach Norwegen habe ausreisen müssen. Dort sei er im Oktober 2016 auch an … operiert worden. Die Bindungen zur Schweiz scheinen sich auf den hier lebenden Sohn reduziert zu haben. Letztlich gehe es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei, weil ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die Lebensführung in Norwegen stark erschwert wäre und er zu niemandem mehr Kontakt habe ausser zu seinem hier wohnhaften Sohn. Dies müsse verneint werden. Das Schicksal des Beschwerdeführers sei vergleichbar mit jenem zahlreicher anderer in Norwegen lebender alter Personen, deren Kinder weit entfernt oder im Ausland lebten. Dass er dort alleine leben könne, habe er in den letzten Jahren bewiesen.

6.3  

6.3.1 Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen ist, unterstehen grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende. Nach Art. 34 Abs. 3 AIG kann die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30; Jeannerat/Mahon, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61 N. 23). Es ist somit nicht möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Betracht kommt (BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6; VGr BE, 15. Februar 2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314, 322 f.; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 30; kritisch hierzu Peter Bolzli, in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 15).

Als der Beschwerdeführer am 30. Mai 2015 um "Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" ersuchte, wären die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 VZAE fraglos noch erfüllt gewesen. Die soeben zitierte Praxis zu Art. 34 Abs. 3 AIG etablierte sich sodann erst im April 2017 und damit ziemlich genau sechs Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Migrationsamt zu Recht daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden habe, bevor es dessen Gesuch materiell prüfe (vgl. vorne, E. 2.2).

6.3.2 Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 132 II 153 E. 5.1; 122 I 57 E. 3c/bb; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, welche es aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV) gebieten würde, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Demzufolge wäre im Frühling 2017 zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer – statt der vorzeitigen (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt noch immer im Ausland aufhielt, schadete nicht. Nachdem eine Anwendung von Art. 34 Abs. 3 AIG entfiel, hätte er das Bewilligungsverfahren ohnehin im Ausland abwarten müssen (Art. 17 AIG). Indem das Migrationsamt daran festhielt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz anmelden müsse, bevor es dessen Gesuch materiell prüfe, trug es massgeblich zur Verfahrensverzögerung bei. Dem ist bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, angemessen Rechnung zu tragen.

6.4  

6.4.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140). Wenn die ausländische Person allerdings eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat, weil sie zum Beispiel während längerer Zeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade auch darin eine Härte zu sehen ist, dass sie ihre Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann. Liegt die Anwesenheit schon gewisse Zeit zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte beziehungsweise dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (zum Ganzen BGr, 1. März 2002, 2A.491/2001, E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ib 317 E. 4b; VB.2015.00695; VGr, 23. Dezember 2015, VB.2015.00695, E. 4.3).

Art. 30 Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E. 1.1).

6.4.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die nicht etwa widerrufen worden war, sondern infolge Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers erlosch (vgl. hinten, E. 4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellten die Vorinstanzen nicht fest, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Widerrufsgründe entgegenstünden. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seines 42 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz sozialhilfeabhängig gewesen, straffällig geworden wäre oder sich erheblich verschuldet hätte. Er ist somit in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Wohl lässt sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Unbestritten ist insbesondere, dass er Ergänzungsleistungen bezieht. Allerdings erschiene es stossend, dem Beschwerdeführer den Bezug von Ergänzungsleistungen vorzuwerfen, nachdem er soweit ersichtlich während seines gesamten 42-jährigen Aufenthalts in der Schweiz erwerbstätig gewesen war. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach gefestigter Rechtsprechung sodann grundsätzlich keine Sozialhilfe etwa im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 mit Hinweis; BGr, 7. November 2017, 2C_98/2018, E. 4.1). Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers kommt damit geringeres Gewicht zu, als von der Vorinstanz angenommen.

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von 23 Jahren verliess, im Alter von 36 Jahren in die Schweiz einreiste und während 42 Jahren hier lebte. In dieser Zeit war er hier berufstätig. Als er – nach einer Landesabwesenheit von 56 Jahren – im Jahr 2011 wieder nach Norwegen zurückkehrte, war er bereits 79 Jahre alt. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers und von dessen Sohn sei Ersterer aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, sich in Norwegen ärztlich behandeln zu lassen. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers reichten er bzw. sein Sohn später Unterlagen nach. Diese vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers zwar nicht lückenlos nachzuweisen, zumal es sich bei den Übersetzungen der auf Norwegisch verfassten Dokumente soweit ersichtlich nicht um amtliche bzw. beglaubigte Dokumente handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die Schweiz verlassen musste, um sich in Norwegen einer – offenbar notwendigen – medizinischen Behandlung zu unterziehen, sind soweit ersichtlich jedoch unbestritten und erweisen sich insgesamt auch als glaubhaft. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass die Krankenkasse des Beschwerdeführers im Jahr 2010 die Versicherungsdeckung sistierte, da er die Krankenkassenprämie(n) nicht bezahlt hatte. Soweit die Vorinstanz erwog, die medizinische Versorgung sei für den Beschwerdeführer in Norwegen besser gewesen als in der Schweiz, weil er hier gemäss eigenen Angaben das für ihn lebenswichtige Medikament nicht erhalten habe, erweisen sich die vorinstanzlichen Feststellungen demnach als tatsachenwidrig, zumal das Medikament in der Schweiz im Normalfall ohne Weiteres verfügbar ist. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. vertretungsweise dessen Sohn seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2011 mit dem Migrationsamt in regelmässigem Kontakt standen und sich anfänglich auch dafür einsetzten, dass der Beschwerdeführer weiterhin als in der Schweiz wohnhaft betrachtet werde. Weiter war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mehrmals in der Schweiz zu Besuch. Damit steht insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verliess, etwa um sich wieder in Norwegen niederzulassen. Mit der Schweiz verbindet ihn nach wie vor die Beziehung zu seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und seinem Enkel. Er macht sodann geltend, seine Ex-Frau bzw. die Mutter des gemeinsamen Sohnes lebe in der Schweiz sowie einige alte Freunde und Wegbegleiter, insbesondere aus dem I-Club, wo er regelmässig an Vorträgen teilnehme. Die (familiären) Beziehungen zur Schweiz hielt er während seines Auslandaufenthalts unstreitig aufrecht. Sein Sohn kümmerte sich in dieser Zeit um die administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers, weshalb angenommen werden kann, dass sie eine enge Beziehung pflegen. Dass der Beschwerdeführer in Norwegen noch über ein soziales Netz verfügte oder er sich zwischenzeitlich wieder ein solches aufbauen konnte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid hingegen nicht entnehmen. Angesichts seines Alters, seiner damaligen gesundheitlichen Probleme und seinen Schilderungen zur dortigen Wohnsituation kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich während seines Aufenthalts in Norwegen wieder massgeblich einzugliedern vermochte. Alles in allem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Schweiz nach wie vor weitaus stärkere Beziehungen aufweist als zu seinem Heimatland. Eine Härte ist demnach vorwiegend darin zu sehen, dass er seine Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann. Angesichts dessen, dass bereits im Frühling 2017 materiell zu prüfen gewesen wäre, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. vorne, E. 6.3), rechtfertigt es sich insgesamt, von geringeren Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage auszugehen (vgl. vorne, E. 6.4.1).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich das Schicksal des Beschwerdeführers schliesslich nicht mit jenem anderer Ausländer vergleichen. In vergleichbaren Fällen verlegten die betroffenen Ausländer ihren Lebensmittelpunkt klarerweise freiwillig wieder ins Heimatland (vgl. etwa VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.4) oder ihnen gelang dort während ihres Aufenthalts ihre berufliche Wiedereingliederung (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748 und VB.2017.00749, E. 3.5) oder sie verfügten dort noch immer über nahe Angehörige bzw. ein soziales Netz (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2019.00665, E. 4.5; 25. Oktober 2017, VB.2017.00275, E. 2.4). Beim Beschwerdeführer liegt nichts dergleichen vor.

6.5 All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

6.6 Zusammengefasst erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin gegen Art. 96 AIG. Sollte der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass geben oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist eine Überprüfung seines Aufenthaltsrechts nicht ausgeschlossen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers. Das Migrationsamt wird angewiesen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Inwieweit der Beschwerdeführer in Norwegen noch als norwegischer Staatsbürger anerkannt ist, kann damit vorläufig offenbleiben.

7.  

7.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich seines Hauptantrags) nur teilweise als obsiegend zu betrachten ist, sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

7.2  

7.2.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.

7.2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2.3 Der Beschwerdeführer lebt unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Seine Anträge sind zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vor­instanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3  

7.3.1 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

7.3.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 23. November 2020 einen zeitlichen Aufwand von 23,45 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'556.25 resultieren würde.

7.3.3 Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 23,45 Stunden erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht: Das vorliegende Verfahren ist nicht aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Die 16-seitige Beschwerdeschrift setzt sich materiell kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern gibt zu einem bedeutenden Teil die in der Rekursschrift vom 6. Februar 2020 gemachten Ausführungen wieder. Der Beschwerdeführer war mithin bereits im Rekursverfahren durch denselben Rechtsvertreter vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden zu Fr. 220.- als angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart hoch ausfiel. Auch die zahlreichen Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erscheinen in Rahmen einer adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar eigentliche Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif erfasst hat. Sekretariatsarbeiten sind bereits im Stundenansatz von Fr. 220.- enthalten (vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1). Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Zeitaufwand um rund 1/3 zu kürzen, was einen zeitlichen Aufwand von (rund) 15 Stunden zu Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

7.3.4 Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 3'554.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

7.4 Die Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'186.- für das Rekursverfahren und von Fr. 2'554.10 für das Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung sind auch Dispositiv-Ziffer IV und V des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen. Das Migrationsamt hat die Parteientschädigung für das rekursgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.- an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.

7.5 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Entsprechend der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entrichtenden Entschädigung beschränkt sich die Nachzahlungspflicht auf den Fr. 1'000.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 1'186.- bzw. Fr. 2'554.10. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.  

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 7. Januar 2020 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2020 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs-pflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist im Sinn der Erwägungen an die Kasse der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu leisten.

7.    Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'186.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist bereits geleistet worden. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'554.10 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …