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Geschäftsnummer: VB.2020.00444  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung in die Sicherheitsabteilung


Versetzung in die Sicherheitsabteilung. Im Sinn einer vorübergehenden Anordnung bestimmte das Bundesgericht den Beschwerdegegner als zuständige Instanz für die Verlegung eines Häftlings in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ein anderes Gefängnis. Bis zu einer anderslautenden (gesetzlichen) Regelung steht damit auch die kantonal letztinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache fest (E. 1.1). Obwohl er sich nicht mehr in der Sicherheitsabteilung befindet, ist von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der Rechtmässigkeit seiner Verlegung auszugehen (E. 1.2). Aufgrund seines Verhaltens ist die Versetzung des Beschwerdeführers in ein anderes Untersuchungsgefängnis nicht zu beanstanden (E. 4.1), ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer, der sich am Tag der geplanten Versetzung mittels eines unvermittelt gewalttätigen Angriffs dagegen gewehrt hatte, befristet in der Sicherheitsabteilung (eines weiteren) Gefängnisses untergebracht wurde (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
SICHERHEITSABTEILUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSHAFT
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 126 JVV
§ 127 JVV
§ 128 Abs. I JVV
Art. 75 Abs. I StGB
Art. 78 lit. b StGB
§ 23a lit. d StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00444

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis H,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Versetzung in die Sicherheitsabteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A war seit 26. Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und verbüsste eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB). Hintergrund dieser Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden Söhne C (geboren 2006) und D (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria entführte und bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Damit unterband er jegliche Kontakte zwischen den Söhnen und der leiblichen Mutter E, der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder zusteht (dazu ausführlich VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, Sachverhalt sowie E. 5). Das ordentliche Strafende fiel auf den 31. Oktober 2018.

B. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A anscheinend mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2018 in Sicherheitshaft im Gefängnis F gesetzt. Aufgrund seines zunehmend schwierigen Vollzugsverhaltens sollte er am 3. März 2020 in das Gefängnis G überführt werden, was er schon bei der Ankündigung am 2. März 2020 ablehnte. Anlässlich der Abholung zum Transport ins Gefängnis G am Morgen des 3. März 2020 wehrte sich A vehement gegen seine Versetzung, biss einen der Transport-Verantwortlichen mehrfach in die Extremitäten und musste schliesslich mittels Hand- und Fussfesselung zum Transportfahrzeug gebracht werden. Es wurde sofort entschieden, A einstweilen in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H zu verbringen, das als einziges Untersuchungsgefängnis im Kanton Zürich über eine solche Abteilung verfügt.

C. Mit Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse G vom 4. März 2020 wurde A in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des Kantons Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H versetzt, befristet für einen Monat. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2020 mit Eingabe vom 14. März 2020 (Posteingang 19. März 2020) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der Begründung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen, und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Im Sinn vorsorglicher Massnahmen verlangte er, sofort aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden. Schliesslich hätten sich die Gefängnisleitung, Staatsanwältin J, das Amt für Justizvollzug sowie die Direktion der Untersuchungsgefängnisse wegen Drohung, versuchter Tötung, mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung und Erpressung zu verantworten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat; ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 (Posteingang 26. Juni 2020) erhob A gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und Strafvollzug zu entlassen. Wegen der am 29. Oktober 2018 verfügten Beugehaft sei eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin J zu eröffnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen verlangte er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 beantragte das Amt für Justizvollzug – nunmehr (und fortan) Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) – die Abweisung der Beschwerde und nahm insofern zu dieser Stellung, als es das Verwaltungsgericht als zuständige Instanz bezeichnete. Die Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Vernehmlassungen dazu erfolgten nicht. Am 15. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) reichte A unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Vorerst ist die Frage zu klären, welche Instanz für die Versetzung eines Untersuchungs­häftlings in eine andere Strafanstalt bzw. hier in ein anderes Untersuchungsgefängnis zuständig ist. In einem ähnlich gelagerten Fall, wo es um die Verlegung eines Untersuchungshäftlings aus der Sicherheitsabteilung einer Justizvollzugsanstalt in ein Untersuchungsgefängnis ging, war das Verwaltungsgericht der Ansicht, nicht der Beschwerdegegner (und damit kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht), sondern die Verfahrensleitung (und damit kantonal letztinstanzlich das Obergericht) sei dafür zuständig. Das dazu angerufene Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 20. August 2020 fest, dass die Strafprozessordnung für die Verlegung eines Häftlings von einem Gefängnis in ein anderes nicht vorschreibe, welche kantonale Behörde dafür zuständig sei. Mit Bezug auf die kantonale Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 ergebe sich keine eindeutige Zuständigkeit zwischen Verwaltungs- und Obergericht. Das Bundesgericht hielt dafür, diese Frage sei von den beiden beteiligten obersten Gerichten zu klären, und allenfalls wäre das kantonale Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht anzupassen. Im Sinn einer vorübergehenden Anordnung bestimmte das Bundesgericht jedoch den Beschwerdegegner (und damit letztinstanzlich das Verwaltungsgericht) als zuständige Instanz(en) für die Verlegung eines Häftlings in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ein anderes Gefängnis (BGr, 20. August 2020, 1B_141/2020, E. 5.4 f., 6.4, 7.2 f.). Es erübrigt sich daher, sich mit den Ausführungen des Beschwerdegegners zu diesem Thema auseinanderzusetzen, steht doch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache bis zu einer anderslautenden (gesetzlichen) Regelung fest, die sich im Übrigen aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ergäbe. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Vorliegend ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H per 3. März 2020 zulässig war. Diese war auf einen Monat beschränkt (vorn I.C), und es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung seither verlängert worden wäre. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das ist vorliegend nicht der Fall. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Da sich die Frage der Versetzung in eine andere Anstalt je nach den konkreten Umständen erneut stellen könnte und angesichts der im Zeitpunkt der Beschwerde noch bestehenden Unsicherheit über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für diese Frage ist von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der Rechtmässigkeit seiner Verlegung auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Mangels anderweitiger Anordnung kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Wie schon die Vorinstanz festhielt, befindet sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er hätte aus dem Strafvollzug entlassen werden müssen, ist dies bereits per 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung seiner Strafe geschehen. Gegen die nach Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe angeordnete Untersuchungshaft standen dem Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel offen (BGr, 23. November 2018, 6B_1009/2018, E. 3 f.; 5. Februar 2019, 6B_101/2019, E. 3 f.); diese wie auch die angeordnete Sicherheitshaft kann aktuell nicht mehr und ohnehin nicht beim dafür unzuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Anordnung von Sicherheitshaft – von ihm als Beugehaft bezeichnet – gegen die verantwortliche Staatsanwältin vorgehen will, ist das Verwaltungsgericht dafür ebenfalls nicht zuständig. Dasselbe gilt für den Antrag, dass sich die Staatsanwältin und die Leiterin des Gefängnisses F wegen Folter, Beugehaftsversetzung und aus rassistischen Gründen der Drohung, Nötigung, versuchten Tötung, Körperverletzung, Erpressung und falschen Anschuldigung wegen zu verantworten hätten. Es darf überdies davon ausgegangen werden, dass die betroffene Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft eine Anzeige des Beschwerdeführers von sich aus an die zuständige Instanz weiterleiten würde. Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens dieser Personen erreichen wollte, ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht insofern keine Aufsichtsfunktionen zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Auch die Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Mit Bezug auf alle diese Begehren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Hintergrund der erneuten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist, dass die von ihm begangenen Taten (vorn I.A.) als Dauerdelikte zu betrachten sind. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (so BGr, 23. November 2018, 6B_64/2018, E. 4.2 ausdrücklich für Freiheitsberaubung und qualifizierte Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Ohne dem Grundsatz ne bis in idem zu widersprechen, ist in solchen Fällen eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV E. 3.2). Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört; nachdem der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten unternommen hat, die von ihm entführten Söhne in die Schweiz zurückzuführen oder mindestens Anstalten dazu zu treffen, hält der rechtswidrige Zustand nach wie vor an (zum Ganzen VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, E. 4.2 f., 5) und ist eine erneute Bestrafung nicht ausgeschlossen (BGr, 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.4).

2.2 Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Eine solche darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 78 N. 1). Gemäss § 23a lit. d StJVG können einzelne Gefangene zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder in Einzelhaft versetzt werden, vorbehältlich der Zuständigkeit der einweisenden Behörde.

2.3 Gemäss § 126 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) erlässt die Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127 JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung, die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns. Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3 (§ 128 Abs. 1 JVV; §§ 89–92 und 95 ff. JVV).

2.4 Die gestützt auf §§ 126 und 127 JVV erlassene Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich, Ausgabe 2020 (HO-U), gilt neben anderen für die Gefängnisse F, G und H (§ 1 Abs. 1 lit. c-e HO-U). Nach § 14 Abs. 1 HO-U haben die Inhaftierten alles zu unterlassen, was einen geordneten Gefängnisbetrieb oder die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr einer anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses kann die inhaftierte Person in einen Betrieb mit Sicherheitsabteilung eingewiesen werden. Die Einweisung erfolgt durch die Direktion der Untersuchungsgefängnisse Zürich (§ 9, 10 Abs. 1 HO-U). Der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung ist ein erstes Mal spätestens einen Monat nach der Einweisung, später alle drei Monaten nach Massgabe von § 10 HO-U zu überprüfen (§ 11 Abs. 2 HO-U).

3.  

3.1 Gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 war die Versetzung des Beschwerdeführers nötig geworden, weil dieser aufgrund seiner zunehmenden Aggressivität eine erhebliche Gefährdung für das Betreuungspersonal und die Mitinsassen dargestellt habe und immer wieder an die Einhaltung der Hausordnung und die Gepflogenheiten des Gefängnisses habe erinnert werden müssen. Am Morgen des 3. März 2020 sei der Beschwerdeführer durch drei Gefängnismitarbeitende (gemäss Rapport vom 3. März 2020 waren es zwei) und zwei Mitarbeitende des Transportdienstes aufgefordert worden, sich für die Versetzung (ins Gefängnis G) bereit zu machen, was er verweigert habe. Er habe sich vielmehr so vehement gewehrt, dass er in Hand- und Fussfesseln habe gesetzt werden müssen; unter heftiger Gegenwehr habe er zum Transportfahrzeug gebracht werden können, nachdem er einen Mitarbeiter des Transportdienstes durch diverse Bisse verletzt habe.

3.2 Diese Darstellung wird im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 aufgenommen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers müsse als schwierig bezeichnet werden; er habe mehrfach gegen die Hausordnung verstossen und von der Arbeit ausgeschlossen werden müssen; gegenüber anderen Insassen und Mitarbeitenden habe er sich aggressiv verhalten und gegen Weisungen des Personals verstossen. Anlässlich des vorgesehenen Transports ins Gefängnis G sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer einem Transportmitarbeiter massive Bisswunden an Finger, Schienbein und Unterarm zugefügt habe; auch der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden. Diese Eskalation habe das Gefängnis F dazu veranlasst, den Beschwerdeführer in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H zu versetzen. Ein Handeln aus rassistischen Gründen sei nicht erkennbar.

3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei nur versetzt worden, um die Wahrheit zu vertuschen, wobei er nicht angibt, welche "Wahrheit" er damit anspricht: dass er nach Verbüssung der Strafe nicht auf freien Fuss gesetzt wurde, dass seine Versetzung in ein anderes Gefängnis oder die Verlängerung der Sicherheitshaft ungerechtfertigt oder dass die Geschichte mit den Bisswunden nur vorgetäuscht worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sollen am Morgen des 3. März 2020 fünf Männer – im Rekursverfahren waren es noch sechs gewesen, gemäss dem Rapport vom 3. März 2020 waren es vier Personen – den Beschwerdeführer, der auf seinem Bett gelegen habe, unvermittelt geschlagen, verletzt und ihm massive Wunden zugefügt haben; einer habe sich auf ihn gesetzt, ihm sein Knie auf den Hals gedrückt, ferner soll er ihn unbestimmt viele Male minutenlang am Hals gewürgt haben; er sei während einiger Minuten in Atemnot geraten. Die Männer hätten ihm sodann zwei Zähne ausgeschlagen, ein dritter sei abgebrochen, und der Beschwerdeführer sei schliesslich bewusstlos geworden. Beim Aufwachen habe er viele massive Verletzungen und Wunden an sich festgestellt (Augen, Lippen, Ellbogen, Augenunterlid, Arm, Bein etc.), sodass ein Arztbesuch notwendig gewesen sei. Aus rassistischen Gründen seien ihm sodann die Medikamente verweigert worden.

4.  

Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die geplante Versetzung in ein anderes Gefängnis. Vorfrageweise ist daher zu prüfen, ob Gründe für die geplante Versetzung bestanden haben und die Versetzung gerechtfertigt gewesen war. Danach bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Transports vom 3. März 2020 seine Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H rechtfertigte.

4.1 Gemäss dem Antrag der Gefängnisleiterin des Gefängnisses F war die Versetzung des Beschwerdeführers ins Gefängnis G beschlossen worden, weil dieser bereits dreimal die Runde durch die verschiedenen Arbeitsräume gemacht und es immer wieder Probleme gegeben habe. Deswegen sei ihm bereits eine Versetzung angedroht worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 im Arbeitsraum andere Insassen beleidigt und bedroht, was zum Arbeitsausschluss bis 2. März 2020 geführt habe. Am 2. März sei der Beschwerdeführer über die bevorstehende Versetzung informiert worden. Aufgrund des Handgemenges im Rahmen der Abholung für den Transport nach G wurde dann die Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H angeordnet.

4.1.1 Diese Darstellung ist geeignet, die Versetzung des Beschwerdeführers zu begründen. Sie wird bestätigt durch die Einträge im Führungsblatt für Insassen des Gefängnisses F. Danach fand schon am 1. März 2018 im Arbeitsraum ein aggressives Streitgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Insassen statt; ein dritter Insasse hielt jenen zurück, um eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde für diesen Tag vom Arbeitsbetrieb ausgeschlossen. Dasselbe geschah am 26. Februar 2020, weil der Beschwerdeführer erneut einen Mitinsassen beleidigt hatte. Verschiedentlich war der Beschwerdeführer zur Verschiebung in den Werkbetrieb nicht bereit (Einträge vom 19. April 2019, 6. Januar 2020), weshalb er an jenen Tagen nicht zur Arbeit kam. Ein ständiges Problem war, dass der Beschwerdeführer auf seiner Zelle Zwiebeln, aber auch andere Lebensmittel und Gegenstände hortete, was nicht zulässig war (Einträge vom 4. November 2019, 4. Dezember 2019, 20. Februar 2020, 26. Februar 2020). Am 4. Dezember 2019 kam es in diesem Zusammenhang zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Werkdienstpersonal, was zum Arbeitsausschluss bis 18. Dezember 2019 führte. Eine weitere Auseinandersetzung ergab sich am 14. Februar 2020, weil der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeit im Arbeitsraum 2 zu duschen wünschte, Duschen im Gruppenvollzug jedoch erst am Nachmittag möglich war; der Beschwerdeführer wiederholte sein Anliegen zwölf Mal und war nicht in der Lage, das Angebot zum Duschen für den Nachmittag zu akzeptieren. Gemäss den Angaben im Führungsblatt ecke der Beschwerdeführer spätestens nach 2 bis 3 Wochen Aufenthalt in einem Arbeitsraum an. Dies führte offenkundig dazu, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit wieder in anderen Arbeitsräumen untergebracht werden musste (vorn E. 4.1). Es fällt weiter auf, dass sich die Zwischenfälle etwa ab November 2019 häuften.

4.1.2 Dem hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Sofern er der Meinung zuneigt, dass er weniger verdiene als andere Mitinsassen, lässt sich dies aufgrund seines Verhaltens mit zeitweiligem Arbeitsausschluss ohne Weiteres erklären, ist doch das Arbeitsentgelt nach § 29 Abs. 1 HO-U abhängig vom Verhalten, Arbeitseinsatz, von der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der inhaftierten Person. § 27 Abs. 1 HO-U erlaubt sodann, werktags während mindestens zehn Minuten zu duschen, aber nur, sofern dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen; wenn der Beschwerdeführer zum Duschen aus betrieblichen Gründen am 14. Februar 2020 auf den Nachmittag verwiesen wurde, entsprach dies demnach den Vorschriften.

4.1.3 Demnach ist die Versetzung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens in ein anderes Untersuchungsgefängnis nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung eines anderen Gefängnisses korrekt war.

4.2 Unbestritten ist, dass es im Rahmen der Ausführung des Transportauftrags in der Zelle des Beschwerdeführers zu einem Handgemenge gekommen war. Gemäss den Ausführungen des Gefängnisses F war der Beschwerdeführer schon am 2. März 2020 über die bevorstehende Versetzung (damals noch ins Gefängnis G) informiert worden, was er jedoch nur auf sich nehmen wollte, wenn die Haftart wechselte (vorn E. 4.1), was jedoch nicht vom Gefängnis zu entscheiden war. Der Beschwerdeführer äussert(e) sich nicht dazu, dass die beiden Mitarbeiter des Transportdienstes am Morgen des 3. März 2020 lange und sachlich mit ihm gesprochen und versucht hätten, ihn davon zu überzeugen, sie ohne Widerstand zu begleiten. Im Moment jedoch, als einer der Transportdienst-Mitarbeiter den Beschwerdeführer berührt habe, habe er ihn sofort gebissen. Dies ergibt sich auch aus dem Rapport über den Vorfall. Die Bisswunden an Finger, Unterarm und Schienbein sind dokumentiert.

4.2.1 Die anderslautende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am Morgen des 3. März 2020 auf dem Bett in der Zelle gelegen habe, plötzlich fünf Männer in seine Zelle gestürmt seien und einer von ihnen unvermittelt auf ihn gesprungen sei, ihm mit dem Knie auf dem Hals die Luft abgedrückt und ihn minutenlang gewürgt habe, ist wenig glaubhaft. Ebenso ist nicht einsichtig, weshalb die fünf Männer ihn unvermittelt hätten schlagen sollen. Träfe seine Darstellung zu, so wären zweifellos Würgemale am Hals und Prellungen der behaupteten Schläge sichtbar gewesen. Der Bericht der gleichentags vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussenstehenden Arzt vermeldet jedoch nichts dergleichen.

4.2.2 Ebenso wenig plausibel erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die fünf Männer ihm zwei Zähne ausgeschlagen hätten. Der ärztliche Bericht erwähnt einzig den Verlust von Zahn 41 nach FDI (Fédération Dentaire Internationale), dem mittleren vorderen Schneidezahn im Unterkiefer. Dessen Verlust lässt sich indessen mit den Beissverletzungen, die der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter des Transportdienstes beibrachte, durchaus in Einklang bringen. Von den massiven Verletzungen und Wunden am ganzen Körper, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt (vorn E. 3.3), verblieben gemäss ärztlichem Bericht eine Prellung an beiden Ellbogen, eine Rissquetschwunde (2 mm) an der Unterlippe – die mit dem Beissvorfall in Einklang zu bringen ist –, ein Trauma des Schultereckgelenks (Trauma = plötzliche Einwirkung physikalischer Kräfte), die mit der Handfesselung erklärbar wird, sowie eine Contusio Capitis (Kopfprellung). Der Einsatzarzt verschrieb dem Beschwerdeführer ein leichtes Schmerzmittel (Dafalgan 500 mg/4-mal täglich) und ein stärkeres in Reserve, was darauf hindeutet, dass die Folgen des Handgemenges nicht allzu schwer wiegen.

4.2.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gefängnisleitung F habe ihm das Schmerzmittel vorenthalten, mag dies allenfalls für den Zeitraum unmittelbar nach dem Handgemenge zutreffen. Hernach wurde der Beschwerdeführer jedoch im Bezirksgefängnis H untergebracht. Dass ihm dort medizinische Hilfe verweigert worden wäre, macht er jedoch nicht geltend.

4.3 Zusammengefasst erlaubten die beschriebenen Umstände zweifellos, den Beschwerdeführer, der sich mittels eines unvermittelt gewalttätigen Angriffs gegen die geplante Versetzung wehrte, befristet in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H unterzubringen. Angesichts der verschiedenen Bissverletzungen, die er einem beteiligten Mitarbeiter beibrachte, darf nicht nur von der Gefährdung Dritter, sondern auch von einer erheblichen Störung der Ordnung und Sicherheit im Gefängnis gesprochen werden (vorn E. 2.3).

4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Personen gewährt wird, die mittellos sind und deren Begehren nicht als aussichtslos erachtet wird (§ 16 Abs. 1 VRG). Da sich der Beschwerdeführer nach langjährigem Strafvollzug in Sicherheitshaft befindet, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der Unklarheit über die Zuständigkeit (vorn E. 1.1), aber auch aufgrund der teilweise umstrittenen Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerdeschrift ist, wenn auch von einem Laien geschrieben, verständlich, nimmt Bezug auf den angefochtenen Entscheid, und es geht daraus hervor, was der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel erreichen will. Demnach ist er auf anwaltlichen Beistand nicht angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …