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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00444
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt.
Gefängnis H,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in die Sicherheitsabteilung,
hat sich
ergeben:
I.
A. A war seit 26. Mai 2016
in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und verbüsste eine
Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher qualifizierter
Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB).
Hintergrund dieser Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden
Söhne C (geboren 2006) und D (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria
entführte und bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Damit
unterband er jegliche Kontakte zwischen den Söhnen und der leiblichen Mutter E,
der die alleinige elterliche Sorge über die Kinder zusteht (dazu ausführlich
VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, Sachverhalt sowie E. 5). Das
ordentliche Strafende fiel auf den 31. Oktober 2018.
B. Nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe wurde A anscheinend mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember
2018 in Sicherheitshaft im Gefängnis F gesetzt. Aufgrund seines zunehmend
schwierigen Vollzugsverhaltens sollte er am 3. März 2020 in das Gefängnis G
überführt werden, was er schon bei der Ankündigung am 2. März 2020
ablehnte. Anlässlich der Abholung zum Transport ins Gefängnis G am Morgen
des 3. März 2020 wehrte sich A vehement gegen seine Versetzung, biss einen
der Transport-Verantwortlichen mehrfach in die Extremitäten und musste
schliesslich mittels Hand- und Fussfesselung zum Transportfahrzeug gebracht
werden. Es wurde sofort entschieden, A einstweilen in die Sicherheitsabteilung
des Gefängnisses H zu verbringen, das als einziges Untersuchungsgefängnis
im Kanton Zürich über eine solche Abteilung verfügt.
C. Mit
Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse G vom 4. März
2020 wurde A in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des
Kantons Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H versetzt,
befristet für einen Monat. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
A erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2020 mit
Eingabe vom 14. März 2020 (Posteingang 19. März 2020) Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der Begründung zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung
des Rekurses sei wiederherzustellen, und ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Im Sinn vorsorglicher
Massnahmen verlangte er, sofort aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden.
Schliesslich hätten sich die Gefängnisleitung, Staatsanwältin J, das Amt
für Justizvollzug sowie die Direktion der Untersuchungsgefängnisse wegen
Drohung, versuchter Tötung, mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher
Anschuldigung und Erpressung zu verantworten. Mit Verfügung vom 2. Juni
2020 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat;
ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt.
III.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 (Posteingang 26. Juni
2020) erhob A gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und
Strafvollzug zu entlassen. Wegen der am 29. Oktober 2018 verfügten
Beugehaft sei eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin J zu eröffnen.
Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu
gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen verlangte er die Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 beantragte das Amt für
Justizvollzug – nunmehr (und fortan) Justizvollzug und Wiedereingliederung
(JuWe) – die Abweisung der Beschwerde und nahm insofern zu dieser Stellung, als
es das Verwaltungsgericht als zuständige Instanz bezeichnete. Die
Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2020 die Abweisung der
Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Vernehmlassungen
dazu erfolgten nicht. Am 15. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) reichte
A unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Vorerst
ist die Frage zu klären, welche Instanz für die Versetzung eines Untersuchungshäftlings
in eine andere Strafanstalt bzw. hier in ein anderes Untersuchungsgefängnis
zuständig ist. In einem ähnlich gelagerten Fall, wo es um die Verlegung eines
Untersuchungshäftlings aus der Sicherheitsabteilung einer Justizvollzugsanstalt
in ein Untersuchungsgefängnis ging, war das Verwaltungsgericht der Ansicht,
nicht der Beschwerdegegner (und damit kantonal letztinstanzlich das
Verwaltungsgericht), sondern die Verfahrensleitung (und damit kantonal
letztinstanzlich das Obergericht) sei dafür zuständig. Das dazu angerufene
Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 20. August 2020 fest, dass die
Strafprozessordnung für die Verlegung eines Häftlings von einem Gefängnis in
ein anderes nicht vorschreibe, welche kantonale Behörde dafür zuständig sei.
Mit Bezug auf die kantonale Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
ergebe sich keine eindeutige Zuständigkeit zwischen Verwaltungs- und
Obergericht. Das Bundesgericht hielt dafür, diese Frage sei von den beiden
beteiligten obersten Gerichten zu klären, und allenfalls wäre das kantonale
Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht anzupassen. Im Sinn einer vorübergehenden
Anordnung bestimmte das Bundesgericht jedoch den Beschwerdegegner (und damit
letztinstanzlich das Verwaltungsgericht) als zuständige Instanz(en) für die
Verlegung eines Häftlings in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ein anderes
Gefängnis (BGr, 20. August 2020, 1B_141/2020, E. 5.4 f., 6.4,
7.2 f.). Es erübrigt sich daher, sich mit den Ausführungen des
Beschwerdegegners zu diesem Thema auseinanderzusetzen, steht doch die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache bis zu
einer anderslautenden (gesetzlichen) Regelung fest, die sich im Übrigen aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ergäbe. Da kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Vorliegend
ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in die
Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H per 3. März 2020 zulässig
war. Diese war auf einen Monat beschränkt (vorn I.C), und es bestehen in den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in der
Sicherheitsabteilung seither verlängert worden wäre. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131
II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das ist
vorliegend nicht der Fall. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Da
sich die Frage der Versetzung in eine andere Anstalt je nach den konkreten
Umständen erneut stellen könnte und angesichts der im Zeitpunkt der Beschwerde
noch bestehenden Unsicherheit über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für diese Frage ist von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Klärung der Rechtmässigkeit seiner Verlegung
auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3 Mangels
anderweitiger Anordnung kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
und 3 VRG). Wie schon die Vorinstanz festhielt, befindet sich der
Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in der Sicherheitsabteilung des
Gefängnisses H.
1.4 Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, er hätte aus dem Strafvollzug entlassen werden
müssen, ist dies bereits per 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung seiner
Strafe geschehen. Gegen die nach Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe
angeordnete Untersuchungshaft standen dem Beschwerdeführer entsprechende
Beweismittel offen (BGr, 23. November 2018, 6B_1009/2018, E. 3 f.;
5. Februar 2019, 6B_101/2019, E. 3 f.); diese wie auch die
angeordnete Sicherheitshaft kann aktuell nicht mehr und ohnehin nicht beim
dafür unzuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Soweit der
Beschwerdeführer wegen der Anordnung von Sicherheitshaft – von ihm als
Beugehaft bezeichnet – gegen die verantwortliche Staatsanwältin vorgehen will,
ist das Verwaltungsgericht dafür ebenfalls nicht zuständig. Dasselbe gilt für
den Antrag, dass sich die Staatsanwältin und die Leiterin des Gefängnisses F
wegen Folter, Beugehaftsversetzung und aus rassistischen Gründen der Drohung,
Nötigung, versuchten Tötung, Körperverletzung, Erpressung und falschen
Anschuldigung wegen zu verantworten hätten. Es darf überdies davon ausgegangen
werden, dass die betroffene Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft eine
Anzeige des Beschwerdeführers von sich aus an die zuständige Instanz
weiterleiten würde. Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche
Überprüfung des Verhaltens dieser Personen erreichen wollte, ist festzuhalten,
dass dem Verwaltungsgericht insofern keine Aufsichtsfunktionen zukommen und es
deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.
und 85). Auch die Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist
nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Mit Bezug auf alle diese Begehren
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Hintergrund
der erneuten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist, dass die von ihm
begangenen Taten (vorn I.A.) als Dauerdelikte zu betrachten sind. Eine
Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit
den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit
der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung
des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand
ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (so BGr, 23. November 2018,
6B_64/2018, E. 4.2 ausdrücklich für Freiheitsberaubung und qualifizierte
Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184
Abs. 4 StGB). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit
nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den
fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich
gewissermassen fortlaufend. Ohne dem Grundsatz ne bis in idem zu
widersprechen, ist in solchen Fällen eine neue Verurteilung für die vom ersten
Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV E. 3.2).
Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört;
nachdem der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten unternommen hat, die von
ihm entführten Söhne in die Schweiz zurückzuführen oder mindestens Anstalten
dazu zu treffen, hält der rechtswidrige Zustand nach wie vor an (zum Ganzen
VGr, 29. Dezember 2016, VB.2016.00620, E. 4.2 f., 5) und ist
eine erneute Bestrafung nicht ausgeschlossen (BGr, 23. Mai 2018,
6B_306/2018, E. 3.4).
2.2 Der
Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu
fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der
Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 20 Abs. 2
Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
[StJVG]). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit
Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Eine solche darf als
ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz
des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB).
Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale
Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019,
Art. 78 N. 1). Gemäss § 23a lit. d StJVG können einzelne
Gefangene zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen
Sicherheit oder Ordnung in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere
Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder in Einzelhaft versetzt werden,
vorbehältlich der Zuständigkeit der einweisenden Behörde.
2.3 Gemäss § 126
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) erlässt die
Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der
Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die
Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127
JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung,
die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns. Die Durchführung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des
3. Teils, Abschnitte 1 und 3 (§ 128 Abs. 1 JVV; §§ 89–92
und 95 ff. JVV).
2.4 Die
gestützt auf §§ 126 und 127 JVV erlassene Hausordnung der
Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich, Ausgabe 2020 (HO-U), gilt neben
anderen für die Gefängnisse F, G und H (§ 1 Abs. 1 lit. c-e
HO-U). Nach § 14 Abs. 1 HO-U haben die Inhaftierten alles zu
unterlassen, was einen geordneten Gefängnisbetrieb oder die Aufrechterhaltung
von Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr der
Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr einer
anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses
kann die inhaftierte Person in einen Betrieb mit Sicherheitsabteilung
eingewiesen werden. Die Einweisung erfolgt durch die Direktion der
Untersuchungsgefängnisse Zürich (§ 9, 10 Abs. 1 HO-U). Der Aufenthalt
in der Sicherheitsabteilung ist ein erstes Mal spätestens einen Monat nach der
Einweisung, später alle drei Monaten nach Massgabe von § 10 HO-U zu
überprüfen (§ 11 Abs. 2 HO-U).
3.
3.1 Gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 war die Versetzung des
Beschwerdeführers nötig geworden, weil dieser aufgrund seiner zunehmenden
Aggressivität eine erhebliche Gefährdung für das Betreuungspersonal und die
Mitinsassen dargestellt habe und immer wieder an die Einhaltung der Hausordnung
und die Gepflogenheiten des Gefängnisses habe erinnert werden müssen. Am Morgen
des 3. März 2020 sei der Beschwerdeführer durch drei Gefängnismitarbeitende
(gemäss Rapport vom 3. März 2020 waren es zwei) und zwei Mitarbeitende des
Transportdienstes aufgefordert worden, sich für die Versetzung (ins
Gefängnis G) bereit zu machen, was er verweigert habe. Er habe sich
vielmehr so vehement gewehrt, dass er in Hand- und Fussfesseln habe gesetzt
werden müssen; unter heftiger Gegenwehr habe er zum Transportfahrzeug gebracht
werden können, nachdem er einen Mitarbeiter des Transportdienstes durch diverse
Bisse verletzt habe.
3.2 Diese
Darstellung wird im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 aufgenommen.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers müsse als schwierig bezeichnet
werden; er habe mehrfach gegen die Hausordnung verstossen und von der Arbeit
ausgeschlossen werden müssen; gegenüber anderen Insassen und Mitarbeitenden
habe er sich aggressiv verhalten und gegen Weisungen des Personals verstossen.
Anlässlich des vorgesehenen Transports ins Gefängnis G sei es zu einem
Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer einem
Transportmitarbeiter massive Bisswunden an Finger, Schienbein und Unterarm
zugefügt habe; auch der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden. Diese
Eskalation habe das Gefängnis F dazu veranlasst, den Beschwerdeführer in
die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H zu versetzen. Ein Handeln aus
rassistischen Gründen sei nicht erkennbar.
3.3 Dem hält
der Beschwerdeführer entgegen, er sei nur versetzt worden, um die Wahrheit zu
vertuschen, wobei er nicht angibt, welche "Wahrheit" er damit
anspricht: dass er nach Verbüssung der Strafe nicht auf freien Fuss gesetzt
wurde, dass seine Versetzung in ein anderes Gefängnis oder die Verlängerung der
Sicherheitshaft ungerechtfertigt oder dass die Geschichte mit den Bisswunden
nur vorgetäuscht worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sollen am
Morgen des 3. März 2020 fünf Männer – im Rekursverfahren waren es noch
sechs gewesen, gemäss dem Rapport vom 3. März 2020 waren es vier Personen
– den Beschwerdeführer, der auf seinem Bett gelegen habe, unvermittelt
geschlagen, verletzt und ihm massive Wunden zugefügt haben; einer habe sich auf
ihn gesetzt, ihm sein Knie auf den Hals gedrückt, ferner soll er ihn unbestimmt
viele Male minutenlang am Hals gewürgt haben; er sei während einiger Minuten in
Atemnot geraten. Die Männer hätten ihm sodann zwei Zähne ausgeschlagen, ein
dritter sei abgebrochen, und der Beschwerdeführer sei schliesslich bewusstlos
geworden. Beim Aufwachen habe er viele massive Verletzungen und Wunden an sich
festgestellt (Augen, Lippen, Ellbogen, Augenunterlid, Arm, Bein etc.), sodass
ein Arztbesuch notwendig gewesen sei. Aus rassistischen Gründen seien ihm
sodann die Medikamente verweigert worden.
4.
Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die geplante
Versetzung in ein anderes Gefängnis. Vorfrageweise ist daher zu prüfen, ob
Gründe für die geplante Versetzung bestanden haben und die Versetzung
gerechtfertigt gewesen war. Danach bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers anlässlich des Transports vom 3. März 2020 seine
Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H rechtfertigte.
4.1 Gemäss dem
Antrag der Gefängnisleiterin des Gefängnisses F war die Versetzung des
Beschwerdeführers ins Gefängnis G beschlossen worden, weil dieser bereits
dreimal die Runde durch die verschiedenen Arbeitsräume gemacht und es immer
wieder Probleme gegeben habe. Deswegen sei ihm bereits eine Versetzung
angedroht worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer am 26. Februar
2020 im Arbeitsraum andere Insassen beleidigt und bedroht, was zum
Arbeitsausschluss bis 2. März 2020 geführt habe. Am 2. März sei der
Beschwerdeführer über die bevorstehende Versetzung informiert worden. Aufgrund
des Handgemenges im Rahmen der Abholung für den Transport nach G wurde
dann die Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H
angeordnet.
4.1.1
Diese Darstellung ist geeignet, die Versetzung des Beschwerdeführers zu
begründen. Sie wird bestätigt durch die Einträge im Führungsblatt für Insassen
des Gefängnisses F. Danach fand schon am 1. März 2018 im Arbeitsraum
ein aggressives Streitgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren
Insassen statt; ein dritter Insasse hielt jenen zurück, um eine tätliche
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Der Beschwerdeführer
wurde für diesen Tag vom Arbeitsbetrieb ausgeschlossen. Dasselbe geschah am 26. Februar
2020, weil der Beschwerdeführer erneut einen Mitinsassen beleidigt hatte.
Verschiedentlich war der Beschwerdeführer zur Verschiebung in den Werkbetrieb
nicht bereit (Einträge vom 19. April 2019, 6. Januar 2020), weshalb
er an jenen Tagen nicht zur Arbeit kam. Ein ständiges Problem war, dass der
Beschwerdeführer auf seiner Zelle Zwiebeln, aber auch andere Lebensmittel und
Gegenstände hortete, was nicht zulässig war (Einträge vom 4. November
2019, 4. Dezember 2019, 20. Februar 2020, 26. Februar 2020). Am
4. Dezember 2019 kam es in diesem Zusammenhang zu einer lautstarken
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Werkdienstpersonal,
was zum Arbeitsausschluss bis 18. Dezember 2019 führte. Eine weitere
Auseinandersetzung ergab sich am 14. Februar 2020, weil der
Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeit im Arbeitsraum 2 zu duschen
wünschte, Duschen im Gruppenvollzug jedoch erst am Nachmittag möglich war; der
Beschwerdeführer wiederholte sein Anliegen zwölf Mal und war nicht in der Lage,
das Angebot zum Duschen für den Nachmittag zu akzeptieren. Gemäss den Angaben
im Führungsblatt ecke der Beschwerdeführer spätestens nach 2 bis 3 Wochen
Aufenthalt in einem Arbeitsraum an. Dies führte offenkundig dazu, dass der
Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit wieder in anderen
Arbeitsräumen untergebracht werden musste (vorn E. 4.1). Es fällt weiter
auf, dass sich die Zwischenfälle etwa ab November 2019 häuften.
4.1.2
Dem hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Sofern er der
Meinung zuneigt, dass er weniger verdiene als andere Mitinsassen, lässt sich
dies aufgrund seines Verhaltens mit zeitweiligem Arbeitsausschluss ohne
Weiteres erklären, ist doch das Arbeitsentgelt nach § 29 Abs. 1 HO-U
abhängig vom Verhalten, Arbeitseinsatz, von der Arbeitsdisziplin und der
Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der inhaftierten Person. § 27
Abs. 1 HO-U erlaubt sodann, werktags während mindestens zehn Minuten zu
duschen, aber nur, sofern dies die betrieblichen Möglichkeiten zulassen; wenn
der Beschwerdeführer zum Duschen aus betrieblichen Gründen am 14. Februar
2020 auf den Nachmittag verwiesen wurde, entsprach dies demnach den
Vorschriften.
4.1.3
Demnach ist die Versetzung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens
in ein anderes Untersuchungsgefängnis nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt,
ob die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung eines anderen Gefängnisses
korrekt war.
4.2 Unbestritten
ist, dass es im Rahmen der Ausführung des Transportauftrags in der Zelle des
Beschwerdeführers zu einem Handgemenge gekommen war. Gemäss den Ausführungen
des Gefängnisses F war der Beschwerdeführer schon am 2. März 2020
über die bevorstehende Versetzung (damals noch ins Gefängnis G) informiert
worden, was er jedoch nur auf sich nehmen wollte, wenn die Haftart wechselte
(vorn E. 4.1), was jedoch nicht vom Gefängnis zu entscheiden war. Der
Beschwerdeführer äussert(e) sich nicht dazu, dass die beiden Mitarbeiter des
Transportdienstes am Morgen des 3. März 2020 lange und sachlich mit ihm
gesprochen und versucht hätten, ihn davon zu überzeugen, sie ohne Widerstand zu
begleiten. Im Moment jedoch, als einer der Transportdienst-Mitarbeiter den
Beschwerdeführer berührt habe, habe er ihn sofort gebissen. Dies ergibt sich
auch aus dem Rapport über den Vorfall. Die Bisswunden an Finger, Unterarm und
Schienbein sind dokumentiert.
4.2.1
Die anderslautende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am Morgen
des 3. März 2020 auf dem Bett in der Zelle gelegen habe, plötzlich fünf
Männer in seine Zelle gestürmt seien und einer von ihnen unvermittelt auf ihn
gesprungen sei, ihm mit dem Knie auf dem Hals die Luft abgedrückt und ihn
minutenlang gewürgt habe, ist wenig glaubhaft. Ebenso ist nicht einsichtig,
weshalb die fünf Männer ihn unvermittelt hätten schlagen sollen. Träfe seine Darstellung
zu, so wären zweifellos Würgemale am Hals und Prellungen der behaupteten
Schläge sichtbar gewesen. Der Bericht der gleichentags vorgenommenen
Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussenstehenden Arzt vermeldet
jedoch nichts dergleichen.
4.2.2
Ebenso wenig plausibel erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach die fünf Männer ihm zwei Zähne ausgeschlagen hätten. Der ärztliche
Bericht erwähnt einzig den Verlust von Zahn 41 nach FDI (Fédération Dentaire
Internationale), dem mittleren vorderen Schneidezahn im Unterkiefer. Dessen
Verlust lässt sich indessen mit den Beissverletzungen, die der Beschwerdeführer
einem Mitarbeiter des Transportdienstes beibrachte, durchaus in Einklang
bringen. Von den massiven Verletzungen und Wunden am ganzen Körper, wie sie der
Beschwerdeführer erwähnt (vorn E. 3.3), verblieben gemäss ärztlichem
Bericht eine Prellung an beiden Ellbogen, eine Rissquetschwunde (2 mm) an
der Unterlippe – die mit dem Beissvorfall in Einklang zu bringen ist –, ein
Trauma des Schultereckgelenks (Trauma = plötzliche Einwirkung physikalischer
Kräfte), die mit der Handfesselung erklärbar wird, sowie eine Contusio Capitis
(Kopfprellung). Der Einsatzarzt verschrieb dem Beschwerdeführer ein leichtes
Schmerzmittel (Dafalgan 500 mg/4-mal täglich) und ein stärkeres in Reserve, was
darauf hindeutet, dass die Folgen des Handgemenges nicht allzu schwer wiegen.
4.2.3
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gefängnisleitung F habe
ihm das Schmerzmittel vorenthalten, mag dies allenfalls für den Zeitraum
unmittelbar nach dem Handgemenge zutreffen. Hernach wurde der Beschwerdeführer
jedoch im Bezirksgefängnis H untergebracht. Dass ihm dort medizinische
Hilfe verweigert worden wäre, macht er jedoch nicht geltend.
4.3 Zusammengefasst
erlaubten die beschriebenen Umstände zweifellos, den Beschwerdeführer, der sich
mittels eines unvermittelt gewalttätigen Angriffs gegen die geplante Versetzung
wehrte, befristet in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses H
unterzubringen. Angesichts der verschiedenen Bissverletzungen, die er einem
beteiligten Mitarbeiter beibrachte, darf nicht nur von der Gefährdung Dritter,
sondern auch von einer erheblichen Störung der Ordnung und Sicherheit im
Gefängnis gesprochen werden (vorn E. 2.3).
4.4 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangte die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, die Personen gewährt wird, die mittellos sind und
deren Begehren nicht als aussichtslos erachtet wird (§ 16 Abs. 1
VRG). Da sich der Beschwerdeführer nach langjährigem Strafvollzug in
Sicherheitshaft befindet, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts
der Unklarheit über die Zuständigkeit (vorn E. 1.1), aber auch aufgrund
der teilweise umstrittenen Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos
erachtet werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerdeschrift
ist, wenn auch von einem Laien geschrieben, verständlich, nimmt Bezug auf den
angefochtenen Entscheid, und es geht daraus hervor, was der Beschwerdeführer
mit dem Rechtsmittel erreichen will. Demnach ist er auf anwaltlichen Beistand
nicht angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Der Beschwerdeführer
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …