{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00447_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220522&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "afda82d1469be6a3c78c679eb400c279"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00447"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00447"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00447"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00447"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Erforderlicher Konnex zum ehebedingten Aufenthalt beim nachehelichen H\u00e4rtefall / Recht auf Familienleben. Kognition, Zustellungszeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids und intertemporal anwendbares Recht (E. 1.3). Voraussetzungen eines (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 2.1). Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdef\u00fchrerin bei ihrem Zuzug \u00fcberhaupt eine echte Ehegemeinschaft begr\u00fcnden oder lediglich ihren eigenen Nachzug in die Schweiz erleichtern wollte. Jedenfalls scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). Voraussetzungen f\u00fcr einen nachehelichen H\u00e4rtefall (E. 3.1). Die vor dem Nachzug der Beschwerdef\u00fchrerin und nach der definitiven Trennung der Eheleute behaupteten Gewaltvorf\u00e4lle stehen in keinem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin. Ansonsten ist eine systematische physische oder psychische Oppression seitens des Ehemannes nicht glaubhaft gemacht (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin unterh\u00e4lt keine engen affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zu ihren im grenznahen Ausland lebenden minderj\u00e4hrigen Kindern und hat durch einen Betrug zulasten der Sozialhilfe zu Klagen Anlass gegeben. Inwieweit der Beschwerdef\u00fchrerin die fehlende Alimentierung und der weitgehend abgebrochene Kontakt zu ihren Kindern vorzuwerfen ist, erscheint unerheblich, da der grundrechtliche Schutz der famili\u00e4ren Beziehungen vom tats\u00e4chlichen (Fort-)Bestand des intakten Familienlebens und nicht von den Gr\u00fcnden f\u00fcr dessen Scheitern abh\u00e4ngt. Die bislang gepflegten telefonischen und schriftlichen Kontakte zu ihren Kindern k\u00f6nnen auch von der senegalesischen Heimat der Beschwerdef\u00fchrerin aufrechterhalten werden. Damit vermag auch die famili\u00e4re Bande zu ihren im grenznahen Ausland lebenden Kindern der Beschwerdef\u00fchrerin kein Anwesenheitsrecht zu verschaffen (E. 4). Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit derBewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7).\r\rKeine Geh\u00f6rsverletzung oder unrichtige bzw. unvollst\u00e4ndige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (E. 8).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:18", "Checksum": "c17a2408dcb7f397fab6a4bb2ec3c866"}