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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00448
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina, reiste am 1. Juli 2005 in die Schweiz ein und
heiratete am 9. August 2005 die hier niedergelassene und 1973 geborene
montenegrinische Staatsangehörige C, worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau
die Aufenthaltsbewilligung und am 1. Juni 2010 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Der gemeinsame Sohn D (geboren 2005)
hat inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Bei der Familie lebt auch
die aus einer früheren Beziehung von C stammende Tochter E (geboren 2001).
Sodann ist A Vater der nordmazedonischen Staatsangehörigen F (geboren 2016),
welche bei einer Pflegefamilie lebt.
A und seine mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder
mussten bis vor gut zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither
bezieht C eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ein IV-Gesuch von A ist
derzeit hängig.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2020
hat A insgesamt 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 93'617.- gegen
sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung und erwirkte neben zahlreichen Übertretungsbussen wegen
Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten sowie Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen bis Ende 2019 insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich:
- Busse
von Fr. 500.- wegen Einreise und rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz
ohne Visum sowie Stellenantritt ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. November 2005;
- Busse
von Fr. 1'200.- wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. November
2006;
- Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 100.-
wegen Vergehen gegen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juni
2013;
- Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen grober
Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und missbräuchlicher
Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2013;
- Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
sowie Busse von Fr. 300.- unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten
Massnahme wegen diverser Drogen- und Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014;
- Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- als
Teilzusatzstrafe zum obengenannten Urteil wegen weiterer Verkehrs- und
Drogendelikte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 13. Oktober 2014;
- Freiheitsstrafe
von 30 Tagen wegen falscher Anschuldigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016;
- Freiheitsstrafe
von 90 Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens eines
Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Führerausweisentzug sowie
mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 24. April 2018;
- Freiheitsstrafe
von 90 Tagen als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen
mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und einem waffenrechtlichen Verstoss gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2018;
Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und der
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bereits am 24. Januar 2006, 23. Januar
2007, am 11. März 2015 und am 28. April 2015 ausländerrechtlich
verwarnt bzw. ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. März
2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 17. Juni 2020 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen
Rekurses.
II.
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
vom 27. Mai 2020 wurde A wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und
mehrfacher Übertretung desselben, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum
Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlicher
Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und
mehrfacher waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen
und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am Folgetag wurde er von der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem zum wiederholten Mal wegen mehrfachen
Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
In Unkenntnis dieser beiden neuen Verurteilungen wies die
Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2020 den gegen die migrationsamtliche
Verfügung vom 17. März 2020 erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht
als gegenstandslos erachtete. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde
ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. Weiter wurde um eine
Parteientschädigung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw.
die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2020 wurde ein
späterer Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in
Aussicht gestellt und die Vorinstanzen angewiesen, Vollziehungsvorkehrungen
während des hängigen Verfahrens zu unterlassen. A wurde überdies dazu
aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände – namentlich den Stand
seines hängigen IV-Verfahrens, den Verlauf seiner Drogenentzugs- bzw.
Drogensubstitutionstherapien, Veränderung der familiären Verhältnisse, die
Einleitung neuer Strafverfahren oder eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit –
zeitnah zu melden. Eine zugleich auferlegte Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 8. Juli
2020 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies
zudem auf die zwischenzeitlich ergangene Verurteilung vom 27. Mai 2020 und
zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hin,
weshalb nicht von einer biografischen Kehrtwende von A auszugehen sei.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 informierte der
Rechtsvertreter von A darüber, dass sich sein Mandant noch bis zum 3. September
2020 im Strafvollzug befinde und ihm danach ein nahtloser Therapieantritt
mündlich zugesichert worden sei. Der Eingabe lag ein aktueller schulpsychologischer
Kurzbericht betreffend den Sohn D bei. Mit Eingaben vom 19. und 25. August
2020 liess A weitere Unterlagen nachreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Per 1. Januar
2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch
verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).
Da das vorliegend zu beurteilende Widerrufsverfahren noch vor
dem 1. Januar 2019 eingeleitet und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht wurde (Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Dezember 2018),
stützten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf die damals noch in Kraft
stehende Fassung des AuG ab. Das Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist
für den vorliegenden Entscheid unnötig, da die vorliegend einschlägigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte
Gesetz überführt wurden und sich damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen
Probleme ergeben. Entsprechend wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche
Gesetzesbezeichnung (AIG) verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720,
E. 2.3).
1.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis
zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70
Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Diesfalls erlischt grundsätzlich auch der Aufenthaltsanspruch zum
Verbleib beim Schweizer Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG).
Eine längerfristige
Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;
BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt,
wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt,
d. h. die Dauer von
einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6), wobei nicht restlos
geklärt ist, ob dies auch gilt, wenn eine spätere Strafe als Zusatzstrafe
ausgesprochen wurde (vgl. dazu auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 3.2
mit Hinweisen). In Bezug auf die Erfüllung des Widerrufsgrundes unbeachtlich
sind sodann die neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe allenfalls zusätzlich
verhängten (monetären) Sanktionen ohne freiheitsentziehenden Charakter (vgl.
auch BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3).
2.1.2
Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein
Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1
lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2
mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher
Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die
Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein
(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).
2.1.3
Weiter kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss
rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter
und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch
verhältnismässig erscheint (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3)
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte neben
Geldstrafen und Bussen auch mehrere Freiheitsstrafen. Selbst unter
Berücksichtigung späterer Zusatzstrafen war jedoch keine davon überjährig und
damit längerfristig im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist, weshalb der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt ist.
2.2.2
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Verurteilung vom 1. Juli 2014
jedoch nur äusserst knapp keine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt,
insbesondere wenn man die als Teilzusatzstrafe erwirkte Geldstrafe vom 13. Oktober
2014 mitberücksichtigt. Nachdem er sich zahlreicher weiterer, in ihrer Summe
keineswegs zu bagatellisierender Delikte schuldig gemacht hat, kann insgesamt
ohne Weiteres von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
ausgegangen werden. Ohnehin kann der Widerrufsgrund des schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland oder deren Gefährdung auch ungeachtet der Schwere der einzelnen Straftaten
des Bewilligungsträgers dadurch erfüllt werden, dass dieser sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein
wird, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
durch die Vielzahl der von ihm begangenen Taten eine bedenkliche
Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung an den Tag gelegt und gleichzeitig seine Unbelehrbarkeit
demonstriert. Dass sich der Beschwerdeführer um behördliche Anordnungen
foutiert und nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Handeln zu
übernehmen, zeigen sodann auch seine zahlreichen Übertretungen.
2.2.3
Seit Herbst 2013 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach, weshalb er ab Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.
Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge lässt sich gemäss Auskunft der
zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamts nicht mehr genau rekonstruieren,
allein die von ihm selbst bezogenen Beträge betrugen aber im März 2016 bereits
über Fr. 132'000.-. Seit seiner Loslösung von der Sozialhilfe vor gut zwei
Jahren finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus den von
seiner teilinvaliden Ehefrau bezogenen Renten- und Ergänzungsleistungen sowie
deren Teilzeitverdienst. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss
zumindest in Bezug auf den bislang nicht selbst rentenberechtigten
Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 2.2). Wie sich aus den offenen Verlustscheinforderungen
und diversen Betreibungen erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies seinen
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen.
2.2.4
Aufgrund seiner wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit
erfüllt der Beschwerdeführer somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Es
kann offenbleiben, inwieweit er mit seiner Schuldenwirtschaft und seiner
fortbestehenden Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen (im ausländerrechtlichen
Sinn) bzw. Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau darüber hinaus auch noch die
Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE bzw. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, da
diesen Umständen zumindest bei der nachfolgenden Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu seinen Ungunsten Rechnung zu
tragen ist.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht –
überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen
Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers
zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.). Bei der Beurteilung der
Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer
längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose eine gewisse
Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder eine
biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I
16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00264, E. 3.4).
Sodann ist insbesondere dem Recht auf Privat- und
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Auf dieses kann sich berufen, wer in
intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl.
anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120
Ib 257 E. 1c ff.). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich
besonderer Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere
das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem
Schweizer Kind zusammen und ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig von
diesem ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und
verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und
seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der
Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.
Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen
Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103
[2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4). Insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt
sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1
AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai
2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist seit Jahren drogenabhängig und leidet gemäss
mehreren psychiatrischen Attesten an einer posttraumatischen Belastungsstörung
als Folge früherer Kriegserfahrungen, welche für seine spätere Drogensucht
ursächlich gewesen sein sollen. Die Mehrzahl seiner begangenen Delikte steht in
Zusammenhang mit seiner Drogensucht oder dienten zur Finanzierung derselben,
was seine Delinquenz etwas entschuldigt. Sodann hat er bislang keine Delikte
begangen, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers gemäss Art. 121
Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a
des Strafgesetzbuchs (StGB) dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch die von ihm
begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwererer Natur, ohne dass es je
zu einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts im
Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB gekommen ist. Der
Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt
mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen. Überdies versuchte
er wiederholt seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu substituieren. Eine weitere
Therapie zur Suchtüberwindung ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
geplant, was seine Legalprognose positiv beeinflussen könnte.
3.2.2
Allerdings erscheint ein Zusammenhang zwischen seinen im Bosnienkrieg
erlittenen Kriegstraumata und seiner erst viele Jahre später in der Schweiz
entwickelten Drogensucht zumindest in zeitlicher Hinsicht fraglich. Eigenen
Angaben zufolge will der Beschwerdeführer erst im Herbst 2013 mit seinem
Kokainkonsum begonnen haben (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt
vom 5. März 2015). Jedenfalls kann mit Blick auf Art. 47 StGB davon
ausgegangen werden, dass der Drogensucht sowie der generellen psychischen
Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den Strafzumessungen Rechnung
getragen wurde (so beispielsweise ausdrücklich in den Erwägungen des
Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014). Sodann lassen
sich zumindest seine diversen Strassenverkehrsdelikte, die von ihm begangene
Falschanschuldigung und seine wiederholten waffenrechtlichen Verstösse nicht
durch seine Drogensucht entschuldigen. Dies gilt auch für die diversen
Autofahrten unter Drogen- und Methadoneinfluss, welche zwar in Zusammenhang mit
seiner Drogenabhängigkeit stehen, jedoch hierdurch in keinster Weise
entschuldigt werden. Der Beschwerdeführer hat bislang zu wenig Anstrengungen
zur Überwindung seiner psychischen Probleme und seiner Drogensucht unternommen.
Seine Teilnahme an einem Methadonprogramm ist offenkundig nicht erfolgreich
verlaufen, nachdem er bis in die jüngere Vergangenheit nahezu täglich Kokain
konsumierte, wiederholt unter Drogeneinfluss Motorfahrzeuge lenkte und zuletzt
am 6. Januar 2020 mit mehreren Gramm Kokain angetroffen wurde, welches für
seinen Eigenkonsum bestimmt war (vgl. dazu die Erwägungen in den Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Muri-Bremgarten vom 27. bzw.
28. Mai 2020). Dass er nun gemäss einem Bericht der psychiatrischen
Klinik G vom 3. August 2020 "seit 6 Monaten clean" sein
soll, ist nicht besonders aussagekräftig, da er sich in dieser Zeit im Haft-
bzw. Strafvollzug und damit in einem engmaschig kontrollierten Setting befand.
Wie sich aus einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juni
2020 erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies selbst im Strafvollzug
wieder in seine Drogensucht zurückgefallen: Bei seinem Eintritt in die
Vollzugsanstalt am 2. April 2020 ist er positiv auf Benzodiazepine
getestet worden. Einen ersten Beziehungsurlaub im Juni 2020 nutzte er zur
Konsumation von Kokain, weshalb er am 16. Juni 2020 diszipliniert werden
musste. Von einer Überwindung seiner Drogensucht kann damit keine Rede sein.
Soweit aus den Akten
ersichtlich ist, begab sich der Beschwerdeführer erst während des bereits
laufenden Widerrufsverfahrens wieder in fachärztliche Beratung zur Behandlung
seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Generell hat sich der
Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten
noch vorangegangene Verwarnungen oder laufende Widerrufsverfahren von seinen
Delikten abhalten lassen. Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom
Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren keiner geregelten
Arbeit mehr nach. Sein bisheriges Verhalten und seine neuste Verurteilung
lassen nicht erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit
gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hat. Insbesondere fehlen
bislang tragfähige alternative Lebenspläne und eine nachhaltige
Auseinandersetzung mit der eigenen Sucht (vgl. BGr, 14. August 2018,
2C_50/2018, E. 5.1; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5;
26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Hieran vermögen auch seine
neusten Therapiepläne wenig zu ändern, zumal diese erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsentzugs gefasst wurden und frühere Drogenentzüge bzw.
Substitutionstherapien erfolglos verliefen. Auch die Bewährungs- und
Vollzugsdienste stellten dem Beschwerdeführer in der bereits erwähnten
Verfügung vom 22. Juni 2020 eine negative Legalprognose und lehnten
deshalb eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
3.2.3
Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem
erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene
Verfahrenskosten zurückzuführen und ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind,
zumal die von ihm teilweise parallel bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich
seinen Existenzbedarf abdecken sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00299, E. 3.4.1). Es ist in den Akten überdies nicht ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer bislang um eine Regulierung seiner Schulden
gekümmert und beispielsweise eine Schuldnerberatung aufgesucht oder
Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat (vgl. dazu auch seine Stellungnahme vom
5. März 2015 und seine Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Dezember
2018).
3.2.4
Sodann geht der Beschwerdeführer bis heute keiner Erwerbstätigkeit nach und
finanziert seinen Lebensunterhalt durch Ergänzungsleitungen zur IV-Teilrente
seiner Ehefrau. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss zumindest
in Bezug auf den bislang nicht rentenberechtigten Beschwerdeführer weiterhin
Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.2).
Hinzu kommen die Kosten des laufenden Strafvollzugs.
All dies lässt auf ein
weiterhin hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April
2017, 2C_1118/2016, E. 3.4).
3.3 Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und diejenigen seiner Angehörigen gegenüberzustellen:
3.3.1
Der Beschwerdeführer lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz, was
grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land
impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe
bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina
würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare
Hindernisse stellen: Er reiste kurz vor seinem 29. Altersjahr in die Schweiz
und wurde überwiegend in seiner bosnischen Heimat sozialisiert, wo er zur Zeit
des Bosnienkriegs in der Armee diente. Auch während seines Aufenthalts in der
Schweiz verbrachte er bis ins Jahr 2009 regelmässig seine Ferien in
Bosnien-Herzegowina. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut,
selbst wenn er es zumindest in den letzten Jahren nicht mehr besucht hatte. Die
Behandlung seiner Kriegstraumata und seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch
in Bosnien-Herzegowina möglich, wo sowohl entsprechende Entzugskliniken als
auch psychiatrische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu den im Jahr 2017
erstellten gemeinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und
Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des Österreichischen
Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf www.sem.admin.ch). Die
Nutzung entsprechender Therapieangebote hat indes bislang auch in der Schweiz
keine nachhaltige Wirkung entfaltet, weshalb der Behandlungswille oder die
Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen (vgl. BGr, 25. Juni
2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). Sodann ist ihm aufgrund seines Alters
zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen,
sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte
verfügen.
3.3.2
Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der
Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er
inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Seine
hiesige Integration ist vorab durch die wiederholte und teilweise erhebliche
Delinquenz stark getrübt. Bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich
vom 27. Dezember 2018 gab er überdies an, neben seiner Frau und seinem
Kind keine Freunde zu haben und in keinem Verein tätig zu sein. Trotz seines
langen Aufenthalts in der Schweiz beschränkt sich seine soziale Integration
damit weitgehend auf seinen engeren Familienkreis. Negativ ins Gewicht fällt
auch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration. In der Schweiz arbeitete er
zunächst auf dem Bau in wechselnden Anstellungen, bis er diese Stelle im
November 2013 aufgrund seiner Drogensucht und einer Inhaftierung verlor. Danach
ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obwohl er im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen weiterhin arbeitsfähig war, er sich lange Zeit auch
selbst als erwerbsfähig einschätzte und ein invalidisierendes Leiden bis heute
nicht nachgewiesen ist. Auch nach Einschätzung der für ihn zuständigen
Sozialhilfebehörde vom 13. Februar 2015 hätte er nach seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug "problemlos wieder im ersten Arbeitsmarkt Anschluss
finden" sollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnte sich nur
aufgrund der seiner Ehefrau zugesprochenen Teilrente bzw. Ergänzungsleistungen
von der Sozialhilfe lösen. Hinzu kommt seine mutwillige Schuldenwirtschaft.
Trotz des langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz ist die soziale und wirtschaftliche Integration des
Beschwerdeführers damit stark unterdurchschnittlich verlaufen, während seine
sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht.
3.3.3
Selbst wenn der Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise
durch seine Drogensucht und psychischen Probleme erklärbar ist (vgl. Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE), kann nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Sodann erscheint
das derzeit noch hängige IV-Verfahren des Beschwerdeführers für das
vorliegenden Verfahren nicht entscheiderheblich, da selbst bei festgestellter
Invalidität das öffentliche Fernhalteinteresse kaum relativiert und die mangelhafte
Integration höchstens geringfügig entschuldigt würde. Der IV-Entscheid muss
deshalb auch nicht abgewartet werden (vgl. hierzu auch VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]). Ferner ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 erfolglos um eine IV-Rente
ersucht hatte.
3.3.4
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung im
Januar 2020 (wieder) mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, deren
inzwischen volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen
15-jährigen Sohn D zusammen, welcher inzwischen das Schweizer Bürgerrecht
erworben hat. Der Beschwerdeführer soll dabei auch Betreuungsaufgaben für
seinen Sohn und seine Stieftochter übernommen haben (vgl. dazu die Angaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung vom 27. Dezember
2012) und seiner teilinvaliden Ehefrau im Alltag beistehen. Der Sohn ist gemäss
einem ärztlichen Zeugnis seines Kinderarztes vom 27. März 2020 und einer
Schulbestätigung vom 26. Januar 2015 behindert (Entwicklungsrückstand,
Sprachentwicklungsverzögerungen sowie muskulärer Hypotonie [herabgesetzte
Muskelspannung]) und besucht eine heilpädagogische Schule. Nach Einschätzung
des Kinderarztes soll deshalb "eine intakte Familie und die Anwesenheit
des Vaters" für die weitere Entwicklung des Kindes "besonders
wichtig" sein. Weiter hat der Beschwerdeführer am 20. August 2020 seine
vierjährige Tochter F anerkannt, welche derzeit bei einer Pflegefamilie im
Kanton H untergebracht ist.
In Bezug auf die Stieftochter
und die erst vor Kurzem zivilrechtlich anerkannte Tochter des Beschwerdeführers
mangelt es bereits an konventionsrechtlich oder verfassungsmässig geschützten
Beziehungen: Die Stieftochter ist bereits volljährig und befindet sich in
keiner rechtlich relevanten Abhängigkeit zum Beschwerdeführer. Die
ausserehelich gezeugte Tochter des Beschwerdeführers lebt wiederum bei einer
Pflegefamilie, ohne dass eine gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer
substanziiert dargelegt wurde oder aus den Akten ersichtlich wird. Die in der
Beschwerdeschrift hierzu erwähnten monatlichen Besuche der Ehefrau belegen
eine tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers ebenso wenig wie
dessen jüngst erfolgte Vaterschaftsanerkennung.
Hinsichtlich der Ehefrau ist zwar grundsätzlich von einer
(wieder) intakten Ehegemeinschaft auszugehen, welche im Rahmen des Möglichen
auch aus dem Strafvollzug heraus gepflegt wird. Jedoch kann der
Beschwerdeführer seine Ehefrau aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung und
seiner Drogensucht nur sehr beschränkt unterstützen. Ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich.
Bezüglich des behinderten Sohns
ist der weitere Aufenthalt des Kindes auch bei einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht gefährdet, kann dieses doch wie bisher bei der
Kindsmutter in der Schweiz aufwachsen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zum
Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich und ergibt sich nicht schon daraus, dass
intakte Familienverhältnisse für die Entwicklung des Kindes förderlich wären.
Aufgrund seiner langjährigen Drogensucht und seinen wiederholten Inhaftierungen
konnte der Beschwerdeführer seine Vaterrolle bislang ohnehin nur bedingt erfüllen.
Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in der Vergangenheit "meistens auf
[der] Strasse und in [der] Drogenszene" auf (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers
vom 17. Juni 2018; vgl. auch sein als Beschwerdebeilage eingereichtes
[undatiertes] Schreiben), statt sich um seine Familie zu kümmern. Zwischen
Herbst 2015 und Juli 2018 lebte er aufgrund seiner Drogensucht mehrere Jahre
getrennt von seiner Familie (Schreiben der Ehefrau vom 26. März 2018
[Eingangsdatum]). Der persönliche Kontakt zum Sohn und seiner heute
volljährigen Stieftochter war zumindest während seinen wiederholten
Inhaftierungen und während der Trennung der Ehegatten stark eingeschränkt. Seit
seiner erneuten Verhaftung am 6. Januar 2020 sind seine
Kontaktmöglichkeiten erneut stark beschnitten. Seinen ersten Beziehungsurlaub
nutzte er zum Drogenkonsum. Wie sich aus einem schulpsychologischen
Kurzschreiben vom 2. Juli 2020 erschliesst, wirkten sich die immer wieder
belastende familiäre Situation und die häufigen Abwesenheiten des
Beschwerdeführers für dessen Sohn traumatisierend aus. In finanzieller Hinsicht
trägt der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren nicht mehr substanziell
zum Unterhalt der Familie bei.
Damit erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in
affektiver und finanzieller Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem
Sohn unterhält. Jedenfalls hat er in der Schweiz nicht nur wiederholt zu Klagen
Anlass gegeben, sondern mit seinem mangelhaften Legalverhalten auch einen
Widerrufsgrund gesetzt. Es ist ihm deshalb zuzumuten, den Kontakt zu seinen
Familienangehörigen über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche
aufrechtzuerhalten, zumal er seine familiären Beziehungen aufgrund seiner
Inhaftierung bereits heute nur sehr eingeschränkt pflegen kann. Selbst wenn der
Beschwerdeführer inskünftig wieder mehr Verantwortung für seine Familie
übernehmen will, überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und erscheint
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.
3.4 Mildere
Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63
Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter
gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da
eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht
hinreichend Rechnung tragen würde und den bereits stark desintegrierten
Beschwerdeführer kaum vor erneuter Straffälligkeit abhalten könnte (vgl. auch
BGr, 10. Februar 2020, E. 3.3.4). Aufgrund des bisherigen
Legalverhaltens des Beschwerdeführers und des bereits wiederholt angedrohten
Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG nicht Erfolg versprechend.
3.5 Das
überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AIG entgegen.
3.6 Auch
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal
Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als
verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.
Da die Sache spruchreif erscheint, erscheinen weitere
Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …