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Geschäftsnummer: VB.2020.00448  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Bewilligungswiderruf bei drogensüchtigem und wiederholt straffällig gewordenem Beschwerdeführer. [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drogensüchtigen Beschwerdeführers nach wiederholter Verurteilung zu Bussen, Geld- und nicht überjährigen Freiheitsstrafen.] Kognition, anwendbares Recht und Zulässigkeit der Regelung des Anwesenheitsrechts vor der Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a-c AIG. Der Beschwerdeführer erfüllt nur äusserst knapp nicht den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe, jedoch stellen seine wiederholten Verurteilungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar und ist seiner fortbestehenden Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen im ausländerrechtlichen Sinn bzw. von Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau und seiner Schuldenwirtschaft zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 2). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADOPTION
BESCHAFFUNGSKRIMINALITÄT
BETÄUBUNGSMITTEL
BETÄUBUNGSMITTELABSTINENZ
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE
BOSNIEN-HERZEGOWINA
DROGEN
DROGENABHÄNGIGE/-R
DROGENABSTINENZ
DROGENENTZUG
DROGENHANDEL
DROGENKONSUM
DROGENMILIEU
DROGENSUCHT
ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG
ENGE BEZIEHUNG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FAMILIENLEBEN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
IV-VERFAHREN
KOKAIN
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MUTWILLIGE VERSCHULDUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 126 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 47 StGB
Art. 66 Abs. I lit. o StGB
Art. 70 Abs. I VZAE
Art. 70 Abs. II VZAE
Art. 77a Abs. I VZAE
Art. 77f VZAE
Art. 80I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00448

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 1. Juli 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 9. August 2005 die hier niedergelassene und 1973 geborene montenegrinische Staatsangehörige C, worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und am 1. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Der gemeinsame Sohn D (geboren 2005) hat inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Bei der Familie lebt auch die aus einer früheren Beziehung von C stammende Tochter E (geboren 2001). Sodann ist A Vater der nordmazedonischen Staatsangehörigen F (geboren 2016), welche bei einer Pflegefamilie lebt.

A und seine mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder mussten bis vor gut zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither bezieht C eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Ein IV-Gesuch von A ist derzeit hängig.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2020 hat A insgesamt 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 93'617.- gegen sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte neben zahlreichen Übertretungsbussen wegen Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bis Ende 2019 insbesondere folgende Verurteilungen gegen sich:

-      Busse von Fr. 500.- wegen Einreise und rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz ohne Visum sowie Stellenantritt ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. November 2005;

-      Busse von Fr. 1'200.- wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. November 2006;

-      Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 100.- wegen Vergehen gegen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juni 2013;

-      Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2013;

-      Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 300.- unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme wegen diverser Drogen- und Strassenverkehrsdelikte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014;

-      Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- als Teilzusatzstrafe zum obengenannten Urteil wegen weiterer Verkehrs- und Drogendelikte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014;

-      Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen falscher Anschuldigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016;

-      Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2018;

-      Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und einem waffenrechtlichen Verstoss gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2018;

Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bereits am 24. Januar 2006, 23. Januar 2007, am 11. März 2015 und am 28. April 2015 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. März 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2020 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

II.  

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Mai 2020 wurde A wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung desselben, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfacher waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am Folgetag wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem zum wiederholten Mal wegen mehrfachen Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

In Unkenntnis dieser beiden neuen Verurteilungen wies die Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2020 den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 17. März 2020 erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2020 wurde ein späterer Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Aussicht gestellt und die Vorinstanzen angewiesen, Vollziehungsvorkehrungen während des hängigen Verfahrens zu unterlassen. A wurde überdies dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände – namentlich den Stand seines hängigen IV-Verfahrens, den Verlauf seiner Drogenentzugs- bzw. Drogensubstitutionstherapien, Veränderung der familiären Verhältnisse, die Einleitung neuer Strafverfahren oder eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit – zeitnah zu melden. Eine zugleich auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 8. Juli 2020 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und wies zudem auf die zwischenzeitlich ergangene Verurteilung vom 27. Mai 2020 und zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hin, weshalb nicht von einer biografischen Kehrtwende von A auszugehen sei.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 informierte der Rechtsvertreter von A darüber, dass sich sein Mandant noch bis zum 3. September 2020 im Strafvollzug befinde und ihm danach ein nahtloser Therapieantritt mündlich zugesichert worden sei. Der Eingabe lag ein aktueller schulpsychologischer Kurzbericht betreffend den Sohn D bei. Mit Eingaben vom 19. und 25. August 2020 liess A weitere Unterlagen nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).

Da das vorliegend zu beurteilende Widerrufsverfahren noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Dezember 2018), stützten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf die damals noch in Kraft stehende Fassung des AuG ab. Das Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist für den vorliegenden Entscheid unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).

1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diesfalls erlischt grundsätzlich auch der Aufenthaltsanspruch zum Verbleib beim Schweizer Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d. h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6), wobei nicht restlos geklärt ist, ob dies auch gilt, wenn eine spätere Strafe als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde (vgl. dazu auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Erfüllung des Widerrufsgrundes unbeachtlich sind sodann die neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe allenfalls zusätzlich verhängten (monetären) Sanktionen ohne freiheitsentziehenden Charakter (vgl. auch BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3).

2.1.2 Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

2.1.3 Weiter kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3)

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte neben Geldstrafen und Bussen auch mehrere Freiheitsstrafen. Selbst unter Berücksichtigung späterer Zusatzstrafen war jedoch keine davon überjährig und damit längerfristig im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt ist.

2.2.2 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Verurteilung vom 1. Juli 2014 jedoch nur äusserst knapp keine überjährige Freiheitsstrafe erwirkt, insbesondere wenn man die als Teilzusatzstrafe erwirkte Geldstrafe vom 13. Oktober 2014 mitberücksichtigt. Nachdem er sich zahlreicher weiterer, in ihrer Summe keineswegs zu bagatellisierender Delikte schuldig gemacht hat, kann insgesamt ohne Weiteres von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Ohnehin kann der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus­land oder deren Gefährdung auch ungeachtet der Schwere der einzelnen Straf­taten des Bewil­ligungsträgers dadurch erfüllt werden, dass dieser sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rah­men einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vorlie­gend hat der Beschwerdeführer durch die Viel­zahl der von ihm be­gangenen Taten eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Respekt­losigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und gleichzeitig seine Un­belehrbarkeit demonstriert. Dass sich der Beschwerdeführer um behördliche Anordnungen foutiert und nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, zeigen sodann auch seine zahlreichen Übertretungen.

2.2.3 Seit Herbst 2013 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb er ab Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge lässt sich gemäss Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamts nicht mehr genau rekonstruieren, allein die von ihm selbst bezogenen Beträge betrugen aber im März 2016 bereits über Fr. 132'000.-. Seit seiner Loslösung von der Sozialhilfe vor gut zwei Jahren finanziert der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus den von seiner teilinvaliden Ehefrau bezogenen Renten- und Ergänzungsleistungen sowie deren Teilzeitverdienst. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss zumindest in Bezug auf den bislang nicht selbst rentenberechtigten Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.2). Wie sich aus den offenen Verlustscheinforderungen und diversen Betreibungen erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen.

2.2.4 Aufgrund seiner wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit erfüllt der Beschwerdeführer somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Es kann offenbleiben, inwieweit er mit seiner Schuldenwirtschaft und seiner fortbestehenden Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen (im ausländerrechtlichen Sinn) bzw. Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau darüber hinaus auch noch die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE bzw. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, da diesen Umständen zumindest bei der nachfolgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu seinen Ungunsten Rechnung zu tragen ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder eine biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 3.4).

Sodann ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Auf dieses kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3). Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem Schweizer Kind zusammen und ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig von diesem ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit Jahren drogenabhängig und leidet gemäss mehreren psychiatrischen Attesten an einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge früherer Kriegserfahrungen, welche für seine spätere Drogensucht ursächlich gewesen sein sollen. Die Mehrzahl seiner begangenen Delikte steht in Zusammenhang mit seiner Drogensucht oder dienten zur Finanzierung derselben, was seine Delinquenz etwas entschuldigt. Sodann hat er bislang keine Delikte begangen, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch die von ihm begangenen Drogendelikte waren allesamt minderschwererer Natur, ohne dass es je zu einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer handelte zur Finanzierung der eigenen Sucht zwar wiederholt mit Heroin und Kokain, jedoch lediglich in kleineren Mengen. Überdies versuchte er wiederholt seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu substituieren. Eine weitere Therapie zur Suchtüberwindung ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug geplant, was seine Legalprognose positiv beeinflussen könnte.

3.2.2 Allerdings erscheint ein Zusammenhang zwischen seinen im Bosnienkrieg erlittenen Kriegstraumata und seiner erst viele Jahre später in der Schweiz entwickelten Drogensucht zumindest in zeitlicher Hinsicht fraglich. Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer erst im Herbst 2013 mit seinem Kokainkonsum begonnen haben (vgl. seine Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt vom 5. März 2015). Jedenfalls kann mit Blick auf Art. 47 StGB davon ausgegangen werden, dass der Drogensucht sowie der generellen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den Strafzumessungen Rechnung getragen wurde (so beispielsweise ausdrücklich in den Erwägungen des Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2014). Sodann lassen sich zumindest seine diversen Strassenverkehrsdelikte, die von ihm begangene Falschanschuldigung und seine wiederholten waffenrechtlichen Verstösse nicht durch seine Drogensucht entschuldigen. Dies gilt auch für die diversen Autofahrten unter Drogen- und Methadoneinfluss, welche zwar in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stehen, jedoch hierdurch in keinster Weise entschuldigt werden. Der Beschwerdeführer hat bislang zu wenig Anstrengungen zur Überwindung seiner psychischen Probleme und seiner Drogensucht unternommen. Seine Teilnahme an einem Methadonprogramm ist offenkundig nicht erfolgreich verlaufen, nachdem er bis in die jüngere Vergangenheit nahezu täglich Kokain konsumierte, wiederholt unter Drogeneinfluss Motorfahrzeuge lenkte und zuletzt am 6. Januar 2020 mit mehreren Gramm Kokain angetroffen wurde, welches für seinen Eigenkonsum bestimmt war (vgl. dazu die Erwägungen in den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Muri-Bremgarten vom 27. bzw. 28. Mai 2020). Dass er nun gemäss einem Bericht der psychiatrischen Klinik G vom 3. August 2020 "seit 6 Monaten clean" sein soll, ist nicht besonders aussagekräftig, da er sich in dieser Zeit im Haft- bzw. Strafvollzug und damit in einem engmaschig kontrollierten Setting befand. Wie sich aus einer Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juni 2020 erschliesst, ist der Beschwerdeführer überdies selbst im Strafvollzug wieder in seine Drogensucht zurückgefallen: Bei seinem Eintritt in die Vollzugsanstalt am 2. April 2020 ist er positiv auf Benzodiazepine getestet worden. Einen ersten Beziehungsurlaub im Juni 2020 nutzte er zur Konsumation von Kokain, weshalb er am 16. Juni 2020 diszipliniert werden musste. Von einer Überwindung seiner Drogensucht kann damit keine Rede sein. 

Soweit aus den Akten ersichtlich ist, begab sich der Beschwerdeführer erst während des bereits laufenden Widerrufsverfahrens wieder in fachärztliche Beratung zur Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten noch vorangegangene Verwarnungen oder laufende Widerrufsverfahren von seinen Delikten abhalten lassen. Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nach. Sein bisheriges Verhalten und seine neuste Verurteilung lassen nicht erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hat. Insbesondere fehlen bislang tragfähige alternative Lebenspläne und eine nachhaltige Auseinandersetzung mit der eigenen Sucht (vgl. BGr, 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5; 26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Hieran vermögen auch seine neusten Therapiepläne wenig zu ändern, zumal diese erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs gefasst wurden und frühere Drogenentzüge bzw. Substitutionstherapien erfolglos verliefen. Auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste stellten dem Beschwerdeführer in der bereits erwähnten Verfügung vom 22. Juni 2020 eine negative Legalprognose und lehnten deshalb eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.

3.2.3 Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene Verfahrenskosten zurückzuführen und ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind, zumal die von ihm teilweise parallel bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Es ist in den Akten überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bislang um eine Regulierung seiner Schulden gekümmert und beispielsweise eine Schuldnerberatung aufgesucht oder Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat (vgl. dazu auch seine Stellungnahme vom 5. März 2015 und seine Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Dezember 2018).

3.2.4 Sodann geht der Beschwerdeführer bis heute keiner Erwerbstätigkeit nach und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Ergänzungsleitungen zur IV-Teilrente seiner Ehefrau. Derartige Unterstützungsleistungen haben praxisgemäss zumindest in Bezug auf den bislang nicht rentenberechtigten Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfecharakter (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.2). Hinzu kommen die Kosten des laufenden Strafvollzugs.

All dies lässt auf ein weiterhin hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_1118/2016, E. 3.4).

3.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

3.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz, was grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er reiste kurz vor seinem 29. Altersjahr in die Schweiz und wurde überwiegend in seiner bosnischen Heimat sozialisiert, wo er zur Zeit des Bosnienkriegs in der Armee diente. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz verbrachte er bis ins Jahr 2009 regelmässig seine Ferien in Bosnien-Herzegowina. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut, selbst wenn er es zumindest in den letzten Jahren nicht mehr besucht hatte. Die Behandlung seiner Kriegstraumata und seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch in Bosnien-Herzegowina möglich, wo sowohl entsprechende Entzugskliniken als auch psychiatrische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu den im Jahr 2017 erstellten gemeinsamen Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf www.sem.admin.ch). Die Nutzung entsprechender Therapieangebote hat indes bislang auch in der Schweiz keine nachhaltige Wirkung entfaltet, weshalb der Behandlungswille oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen (vgl. BGr, 25. Juni 2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). Sodann ist ihm aufgrund seines Alters zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen.

3.3.2 Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Seine hiesige Integration ist vorab durch die wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Dezember 2018 gab er überdies an, neben seiner Frau und seinem Kind keine Freunde zu haben und in keinem Verein tätig zu sein. Trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz beschränkt sich seine soziale Integration damit weitgehend auf seinen engeren Familienkreis. Negativ ins Gewicht fällt auch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration. In der Schweiz arbeitete er zunächst auf dem Bau in wechselnden Anstellungen, bis er diese Stelle im November 2013 aufgrund seiner Drogensucht und einer Inhaftierung verlor. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obwohl er im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weiterhin arbeitsfähig war, er sich lange Zeit auch selbst als erwerbsfähig einschätzte und ein invalidisierendes Leiden bis heute nicht nachgewiesen ist. Auch nach Einschätzung der für ihn zuständigen Sozialhilfebehörde vom 13. Februar 2015 hätte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug "problemlos wieder im ersten Arbeitsmarkt Anschluss finden" sollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnte sich nur aufgrund der seiner Ehefrau zugesprochenen Teilrente bzw. Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe lösen. Hinzu kommt seine mutwillige Schuldenwirtschaft.

Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers damit stark unterdurchschnittlich verlaufen, während seine sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht.

3.3.3 Selbst wenn der Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise durch seine Drogensucht und psychischen Probleme erklärbar ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE), kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Sodann erscheint das derzeit noch hängige IV-Verfahren des Beschwerdeführers für das vorliegenden Verfahren nicht entscheiderheblich, da selbst bei festgestellter Invalidität das öffentliche Fernhalteinteresse kaum relativiert und die mangelhafte Integration höchstens geringfügig entschuldigt würde. Der IV-Entscheid muss deshalb auch nicht abgewartet werden (vgl. hierzu auch VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 erfolglos um eine IV-Rente ersucht hatte.

3.3.4 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner gegenwärtigen Inhaftierung im Januar 2020 (wieder) mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, deren inzwischen volljährigen Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen 15-jährigen Sohn D zusammen, welcher inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Der Beschwerdeführer soll dabei auch Betreuungsaufgaben für seinen Sohn und seine Stieftochter übernommen haben (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung vom 27. Dezember 2012) und seiner teilinvaliden Ehefrau im Alltag beistehen. Der Sohn ist gemäss einem ärztlichen Zeugnis seines Kinderarztes vom 27. März 2020 und einer Schulbestätigung vom 26. Januar 2015 behindert (Entwicklungsrückstand, Sprachentwicklungsverzögerungen sowie muskulärer Hypotonie [herabgesetzte Muskelspannung]) und besucht eine heilpädagogische Schule. Nach Einschätzung des Kinderarztes soll deshalb "eine intakte Familie und die Anwesenheit des Vaters" für die weitere Entwicklung des Kindes "besonders wichtig" sein. Weiter hat der Beschwerdeführer am 20. August 2020 seine vierjährige Tochter F anerkannt, welche derzeit bei einer Pflegefamilie im Kanton H untergebracht ist.

In Bezug auf die Stieftochter und die erst vor Kurzem zivilrechtlich anerkannte Tochter des Beschwerdeführers mangelt es bereits an konventionsrechtlich oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen: Die Stieftochter ist bereits volljährig und befindet sich in keiner rechtlich relevanten Abhängigkeit zum Beschwerdeführer. Die ausserehelich gezeugte Tochter des Beschwerdeführers lebt wiederum bei einer Pflegefamilie, ohne dass eine gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer substanziiert dargelegt wurde oder aus den Akten ersichtlich wird. Die in der Beschwerdeschrift hierzu erwähnten monatlichen Besuche der Ehefrau belegen eine tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers ebenso wenig wie dessen jüngst erfolgte Vaterschaftsanerkennung.

Hinsichtlich der Ehefrau ist zwar grundsätzlich von einer (wieder) intakten Ehegemeinschaft auszugehen, welche im Rahmen des Möglichen auch aus dem Strafvollzug heraus gepflegt wird. Jedoch kann der Beschwerdeführer seine Ehefrau aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung und seiner Drogensucht nur sehr beschränkt unterstützen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich.

Bezüglich des behinderten Sohns ist der weitere Aufenthalt des Kindes auch bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht gefährdet, kann dieses doch wie bisher bei der Kindsmutter in der Schweiz aufwachsen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich und ergibt sich nicht schon daraus, dass intakte Familienverhältnisse für die Entwicklung des Kindes förderlich wären. Aufgrund seiner langjährigen Drogensucht und seinen wiederholten Inhaftierungen konnte der Beschwerdeführer seine Vaterrolle bislang ohnehin nur bedingt erfüllen. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in der Vergangenheit "meistens auf [der] Strasse und in [der] Drogenszene" auf (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2018; vgl. auch sein als Beschwerdebeilage eingereichtes [undatiertes] Schreiben), statt sich um seine Familie zu kümmern. Zwischen Herbst 2015 und Juli 2018 lebte er aufgrund seiner Drogensucht mehrere Jahre getrennt von seiner Familie (Schreiben der Ehefrau vom 26. März 2018 [Eingangsdatum]). Der persönliche Kontakt zum Sohn und seiner heute volljährigen Stieftochter war zumindest während seinen wiederholten Inhaftierungen und während der Trennung der Ehegatten stark eingeschränkt. Seit seiner erneuten Verhaftung am 6. Januar 2020 sind seine Kontaktmöglichkeiten erneut stark beschnitten. Seinen ersten Beziehungsurlaub nutzte er zum Drogenkonsum. Wie sich aus einem schulpsychologischen Kurzschreiben vom 2. Juli 2020 erschliesst, wirkten sich die immer wieder belastende familiäre Situation und die häufigen Abwesenheiten des Beschwerdeführers für dessen Sohn traumatisierend aus. In finanzieller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren nicht mehr substanziell zum Unterhalt der Familie bei.

Damit erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in affektiver und finanzieller Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält. Jedenfalls hat er in der Schweiz nicht nur wiederholt zu Klagen Anlass gegeben, sondern mit seinem mangelhaften Legalverhalten auch einen Widerrufsgrund gesetzt. Es ist ihm deshalb zuzumuten, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er seine familiären Beziehungen aufgrund seiner Inhaftierung bereits heute nur sehr eingeschränkt pflegen kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer inskünftig wieder mehr Verantwortung für seine Familie übernehmen will, überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.

3.4 Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen würde und den bereits stark desintegrierten Beschwerdeführer kaum vor erneuter Straffälligkeit abhalten könnte (vgl. auch BGr, 10. Februar 2020, E. 3.3.4). Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers und des bereits wiederholt angedrohten Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht Erfolg versprechend.

3.5 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

3.6 Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.

Da die Sache spruchreif erscheint, erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …