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Geschäftsnummer: VB.2020.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter. Da das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel, ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Zu prüfen bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 3.1). Im Rahmen einer summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen insgesamt nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu bestätigen ist (E. 3.2). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann sich ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung ergeben. Deshalb wären die Kosten für die Übersetzung an der Anhörung durch die Gerichtskasse zu tragen gewesen (E. 3.4). UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DOLMETSCHER
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
NEBENFOLGENREGELUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
ÜBERSETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 7 Abs. I GSG
§ 13 VRG
§ 16 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00449

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren im Jahr 2019). Sie leben seit Anfang April 2020 getrennt.

B. Am 25. Mai 2020 verfügte die Stadtpolizei F in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse in F, ein Betretverbot um die Wohnung von C, um die Kita der Tochter und um den Wohnort der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot zu C, zur Tochter D sowie zu den Eltern von C.

II.  

A. Am 27. Mai 2020 beantragte C dem Haftrichter des Bezirksgerichts G, die Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen zugunsten von C und der gemeinsamen Tochter um drei Monate bis zum 8. September 2020.

B. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Einsprache und beantragte, die Schutzmassnahmen gegenüber seiner Tochter seien nicht zu verlängern. Nachdem der Haftrichter sowohl A als auch C persönlich angehört hatte, wies er die Einsprache mit Urteil vom 16. Juni 2020 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.

III.  

A. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwältin B, an das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters am Bezirksgericht G vom 16. Juni 2020. Darin beantragte er (zusammengefasst) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Kontaktverbots zur Tochter, und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids C aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 hob der Haftrichter des Bezirksgerichts G die mit Urteil vom 3. Juni 2020 verlängerten Schutzmassnahmen mit sofortiger Wirkung auf, nachdem A sowie C mittels Eheschutzvereinbarung um deren Aufhebung ersucht hatten. Infolgedessen liess A mit Schreiben vom 13. Juli 2020 mitteilen, dass die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden sein dürfte und reichte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein. Am 16. Juli 2020 reichte A noch das Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. Juli 2020 betreffend Eheschutz/Getrenntleben zu den Akten.

C. Weder C noch der Haftrichter noch die Stadtpolizei F liessen sich innert Frist vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Nachdem die Parteien in ihrer Eheschutzvereinbarung gemeinsam die Aufhebung der angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatten, und die Vorinstanz mit Urteil vom 9. Juli 2020 die verlängerten Schutzmassnahmen aufhob bzw. da das Bezirksgericht G mit Urteil und Verfügung vom 10. Juli 2020 eheschutzrechtliche Anordnungen traf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG), welche inzwischen rechtskräftig sein dürften, fehlt es an der materiellen Beschwer des Beschwerdeführers. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, zumal auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 selbst erklärte, dass seine Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden sein dürfte.

2.3 Da das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel, ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Zu prüfen bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juni 2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 2.3; VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich E. 3).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

3.2 Streitgegenstand in der Hauptsache war die Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter D um drei Monate. Dabei waren sich die Parteien einig, dass es am 1. April 2020 zu einer Auseinandersetzung kam, bei welcher die Tochter anwesend war bzw. vom Beschwerdeführer auf dem Arm getragen wurde. Allerdings ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestossen und ihr mit dem Fahrrad gegen die Beine geschlagen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angespuckte und hinfiel, als sie nach ihm treten wollte. Ebenso ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2020 mehrmals ungebührlich angefasst hatte, obwohl sie ihn jeweils zum Unterlassen aufgefordert hatte. Auch dabei sei die gemeinsame Tochter anwesend gewesen. Auch stehen sich die Aussagen der Parteien bei der Frage gegenüber, ob es bereits früher zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, unter anderem eine Situation, in welcher der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf das Bett gestossen haben und auf ihre Rippen gesessen sein soll, sodass ihr die Luft weggeblieben sei. Indem die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport, auf die polizeilichen Einvernahmen und die Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Gefährdungssituation und der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht wurden, erscheint der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht geradezu unhaltbar. Aufgrund des Beweismasses der Glaubhaftmachung konnte die Vorinstanz auch auf weitere Beweismassnahmen wie Zeugenaussagen verzichten (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4; VGr, 19. Februar 2019, VB.2019.00028, E. 2.4). Zudem erscheint im Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht ausführlich zum Vorfall vom 23. Mai 2020 befragt hatte, nicht geradezu offensichtlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu liegen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass er sich an diesem Tag, an welchem dieser angebliche sexuelle Missbrauch stattgefunden habe, nicht in der Wohnung der Beschwerdegegnerin aufgehalten habe; damit konnte er sich jedenfalls zu diesem Vorfall äussern.

Aufgrund des Umstands, dass der Aussage beider Parteien zufolge die Tochter bei den Vorfällen bzw. mindestens beim Vorfall am 1. April 2020 (jeweils) anwesend war, durfte die Vorinstanz im Rahmen dieser summarischen Überprüfung jedenfalls davon ausgehen, dass die Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu betrachten war. Zwar erscheint es tatsächlich fraglich, ob eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter um drei Monate angezeigt erschien. Allerdings steht dem Haftrichter diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum zu, und die Verlängerung um drei Monate erscheint unter den vom Haftrichter berücksichtigten Umständen, insbesondere angesichts der Entführungsdrohung, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zufolge geäussert haben soll, nicht geradezu unhaltbar. Nach dieser summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid vom 18. März 2020 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen insgesamt nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu bestätigen ist.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Haftrichter hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen und der Haftrichter sei insofern seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 1 VRG, welcher im Gewaltschutzverfahren anwendbar ist, die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Ersuchen hin gewährt wird. Damit besteht im Verwaltungsverfahren – anders als im Zivilprozessrecht – grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen: Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 69; VGr, 8. November 2016, VB.2016.00588, E. 4.3). Da der Beschwerdeführer vor Vorinstanz kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.4 Für Personen, welche die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen, kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999) ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung der öffentlichen Verhandlung ergeben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 15; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 5.2), insbesondere in Fällen, in denen die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person knapp erscheinen. Deshalb wären die Kosten für die Übersetzung an der Anhörung durch die Gerichtskasse zu tragen gewesen. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.  

4.1 Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat die Kosten nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Nachdem der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin in ihrer Eheschutzvereinbarung festhielten, dass sie gemeinsam eine Aufhebung der angeordneten und verlängerten Gewaltschutzmassnahmen beantragen, und der Beschwerdeführer lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihnen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2 Betreffend seine Mittellosigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit Juni 2020 zwar einen Lohn erhalte, davon aber Wohnkosten, Krankenkasse und inzwischen auch Unterhaltszahlungen zu leisten habe, weshalb er bedürftig sei. Dem von ihm eingereichten Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass bei den Unterhaltsbeiträgen ein monatliches Manko von ungefähr Fr. 2'000.- resultiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Sodann kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 54, 68). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf seine persönliche Betroffenheit durch das ihm auferlegte Kontaktverbot zur Tochter ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.2.3 Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über Fr. 2'124.50 ein und machte einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten geltend. Aus der Honorarnote lässt sich indes unschwer erkennen, dass diese nicht nur den Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren umfasst. So macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für den Antrag an den Haftrichter und Durchsicht der Verfügung des Haftrichters und entsprechende Korrespondenz mit ihrem Mandanten einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde und 5 Minuten geltend; dieser Aufwand gehört nicht zum Beschwerdeverfahren und ist demnach nicht über die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist folglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren für einen Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Dieser Aufwand für ein Verfahren ohne zweiten Schriftenwechsel erscheint zwar eher im oberen Rahmen, kann aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Sodann macht RA B Auslagen von Fr. 54.- für Kopien und Fr. 12.60 für Porto geltend. Damit ist Rechtsanwältin B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'734.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 133.60), insgesamt mit Fr. 1'868.50, zu entschädigen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 16. Juni 2020 wie folgt angepasst:

4. "Die Kosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 400.- auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr.    705.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'868.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 133.60]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: …