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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00452
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1986 geborene serbische Staatsangehörige. Sie
reiste am 31. Mai 1999 gemeinsam mit ihrer Familie in die Schweiz ein und
wurde in der Folge vorläufig aufgenommen . Seit dem 6. September 2011 ist
sie mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kosovarischen
Staatsangehörigen C verheiratet. Am 11. Juni 2014 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde. Zwei
Gesuche um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung blieben erfolglos.
Am 18. Oktober 2019 stellte A ein erneutes Gesuch um vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung; das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom
12. März 2020 ab.
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.
III.
Dagegen liess A am
1. Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge "sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen und beim SEM die Zustimmung zu
beantragen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10. Juli 2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34
Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss
nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über
mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des
Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen
berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis
und 2 VZAE).
Da kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen
Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und
N. 25 ff.).
2.2 Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002,
3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere
Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche
Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders
erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund
gehört. Zur Prüfung von Letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen
abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen,
die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (zum Ganzen VGr, 6. Februar 2019,
VB.2018.00790, E. 3.2 – 21. März 2018, VB.2018.00046,
E. 4.1, je mit Hinweisen; Silvia Hunziker/Beat König, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 AuG N. 44; vgl.
auch Weisung des Migrationsamts vom 4. Januar 2019
[Erteilung der Niederlassungsbewilligung], Ziff. 5.3.1; gleichlautend die [aktualisierte]
Weisung des Migrationsamts vom 21. August 2020
[Niederlassungsbewilligung], Ziff. 5.3.1: "Tadelloser Leumund für die
gesamte Dauer des Aufenthaltes"; Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober 2013,
aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf,
Ziff. 3.3.1.1: "Grundsatz: Einwandfreier Leumund gemäss
Strafregisterauszug").
2.3 Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die
sprachlichen Voraussetzungen erfüllt und dass sie keine Widerrufsgründe gesetzt
hat. Der Beschwerdegegner verweigerte die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung jedoch aufgrund der Straffälligkeit der
Beschwerdeführerin. Diese trat während ihrer Anwesenheit wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung:
- Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2008: Geldstrafe von
20 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse
von Fr. 400.- wegen Urkundenfälschung und geringfügiger Veruntreuung;
- Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2011: Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen falscher Anschuldigung;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft D vom 13. Januar 2012: Geldstrafe von
20 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse
von Fr. 400.- wegen Urkundenfälschung;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft E vom 6. Mai 2013: Busse von Fr. 200.- wegen
Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2016: Geldstrafe von
30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
2.4 Die
Vorinstanz erwog, dass diese Verfehlungen zwar mehrere Jahre zurücklägen und
teilweise von untergeordneter Bedeutung seien, das Integrationskriterium der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenwärtig aber noch nicht
als erfüllt betrachtet werden könne. Diesem Schluss ist zuzustimmen. Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.5
2.5.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
So kommt eine Differenzierung zwischen den Anforderungen gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG einerseits und Art. 34 Abs. 4 AIG andererseits
auch in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum
Ausdruck. Darin wird zwar erwogen, dass die Praxis zu Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG sinngemäss bei der Auslegung der erfolgreichen Integration von Art. 34
Abs. 3 AIG beigezogen werden kann; zugleich wird aber auch festgehalten,
dass die Anforderungen an die Integration bei letztgenannter Bestimmung höher
anzusetzen sind, da umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je mehr
Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen
werden (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4; VGr,
21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.2.3). Dass für die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur in sprachlicher Hinsicht
höhere Anforderungen an die Integration gestellt werden dürften, geht entgegen
der Beschwerdeführerin nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
hervor (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 5.5).
2.5.2
Aus ihrem Hinweis auf Art. 84 Abs. 5 AIG kann die
Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
diese Bestimmung lediglich festhält, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
von vorläufig Aufgenommenen "unter Berücksichtigung der Integration"
geprüft würden. Weshalb sich daraus ergeben soll, dass die Beschwerdeführerin heute
die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erfüllt, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb durch
die (derzeitige) Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein
"Verstoss gegen das Verbot der inkonsistenten Rechtsanwendung"
vorliegen würde.
2.5.3 Sodann führt auch der Verweis auf Art. 4
Abs. 2 Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01),
der das vorliegend strittige Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz
konkretisiert, zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein
Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat
für Migration [SEM] einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte
Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder
teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter
Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte
gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion
eingetragen ist (lit. a und d). Die Beschwerdeführerin erwirkte im Jahr 2011
eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und im Jahr 2016 eine unbedingte
Strafe für Verbrechen und Vergehen. Diese Taten liegen zwar bereits mehrere
Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im
VOSTRA verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin weist sodann zwar zu Recht
darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere Anforderungen zu stellen sind als
für die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Indem sie jedoch
mehrfach mit Strafen belegt wurde, die gemäss Art. 4 Abs. 2
lit. a und d BüV auf eine nicht erfolgreiche Integration hindeuten, ist
auch mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG (zumindest
derzeit) auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
schliessen.
2.5.4 Schliesslich verfängt auch der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG
nicht. Denn die Einführung dieses "Sanktionsinstruments" und der
dadurch behauptete "weniger gesicherte[n] Status" bedeuten nicht,
dass die Anforderungen an die Integration bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung anders zu beurteilen wären als bis anhin.
2.6 Nach dem
Gesagten haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner das ihnen zustehende
Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer wiederholten Straffälligkeit die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigerten. Auch die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte überdurchschnittliche Integration in sprachlicher, schulischer und
beruflicher Hinsicht vermögen ihre frühere Straffälligkeit nicht derart
aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtsverletzend wäre.
Ihre entsprechende Rüge geht fehl.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)
und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …