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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00455
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
A. Der
brasilianische Staatsangehörige A, geb. 1989, hielt sich erstmals vom
25. Januar bis am 22. Juni 2015 im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen aufgrund einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft mit dem 13 Jahre älteren, spanischen Staatsangehörigen B in
der Schweiz auf. Nachdem diese Beziehung gescheitert war, erfolgte am
28. September 2016 die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
zwischen A und dem 21 Jahre älteren spanischen Staatsangehörigen C.
Letzterer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 10. Januar
2017 reiste A zusammen mit seinem Partner von Spanien in die Schweiz ein.
Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A am 6. Februar 2017
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 9. Januar 2022.
B. Am Abend des 10. April 2019 kam es zum
Streit zwischen den beiden Partnern. A holte den von Spanien herkommenden C am
Flughafen ab. Um ca. 23 Uhr kam es in der (angeblich) gemeinsamen Wohnung
an der E-Strasse 01 in F zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. C
erstattete am 11. April 2019, um ca. 3 Uhr morgens, bei der
Stadtpolizei F eine Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung und Drohung. A
sass aufgrund dieses Vorfalls vom 11. April 2019 bis am 26. April
2019 in Untersuchungshaft. Nachdem die Opferberatung namens und im Auftrag von C
um provisorische Einstellung des Strafverfahrens ersuchte, wurde dieses am
26. April 2019 für sechs Monate sistiert und mangels Widerruf am
29. Oktober 2019 definitiv eingestellt. Am Folgetag nach der
Auseinandersetzung, am 11. April 2019, meldete sich C beim
Personenmeldeamt der Stadt F rückwirkend per 31. Januar 2017 nach Spanien
ab.
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte
das Migrationsamt A, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu widerrufen, da sein Aufenthaltsrecht vom Aufenthalt seines Partners abhänge
und dieser nach Spanien abgereist sei. Die Rechtsvertreterin von A nahm, nach
mehreren Fristerstreckungen, am 26. August 2019 dazu Stellung. Mit
Verfügung vom 26. November 2019 widerrief das Migrationsamt die bis am
9. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis am 26. Januar 2020.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab.
III.
Am 2. Juli 2020 erhob A (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der
Entscheid vom 14. Mai 2020 (Rekursentscheid Nr. 02) unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit,
als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch
steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es
rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu
berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche
Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen
entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann
sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1;
BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).
2.3 Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich
das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach
besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss
Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft. Hat der
aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte
Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung
der hiervon (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach
der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der
Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1
E. 4.7).
2.4 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche
nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch
die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77
VZAE fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist
insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).
2.5 Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des
Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn a) die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind; oder b) wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,
E. 2.1).
2.6 Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Eheliche Gewalt bedeutet nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme
eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit
zahlreichen Hinweisen).
2.7 Die
ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. BGE
126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt
bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte
oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Der
Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden
Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des
Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines
Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren
Gegenteil (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.2.1).
3.
3.1 C erlitt
beim Vorfall vom 10. April 2019 eine Rissquetschwunde am linken Auge,
Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten Schienbein. Diese
Verletzungen sind durch Fotos, welche die Polizei direkt nach der
Anzeigeerstattung machte, nachgewiesen. In der Einvernahme vom 11. April
2019 durch die Stadtpolizei F sagte C aus, dauerhaft in Spanien zu wohnen, ohne
dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er habe zwar noch eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese aber annullieren
lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz gekommen,
letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er gestern – am 10. April
2019 – erstmals in die Schweiz eingereist. Aufgrund dieser Aussage kam die
Vorinstanz zum Schluss, C habe sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz lediglich
pro forma aufrechterhalten, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu sichern. Spätestens mit der formellen Abmeldung von C am 11. April 2019
sei die Partnerschaft in der Schweiz – soweit eine solche hier überhaupt je
bestanden habe – definitiv beendet worden. Da sich sein spanischer Partner
nicht mehr in der Schweiz aufhalte, habe der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da die Partnerschaft in der Schweiz
weniger als drei Jahre gelebt worden sei, könne sich der Beschwerdeführer auch
nicht auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE berufen. Eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE aufgrund häuslicher Gewalt lehnte die Vorinstanz ab, weil der
Beschwerdeführer die Behauptung, selbst Opfer von Gewalttätigkeiten seines
Partners geworden zu sein, in keiner Weise nachgewiesen habe und dadurch seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht nachgekommen sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, es sei schon in der Vergangenheit oftmals zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinem Partner gekommen. Er
habe dies bereits in der Befragung vom 12. April 2019 gegenüber der
Polizei erwähnt. Im Rekursentscheid sei hingegen nur darauf abgestellt worden,
was sein Partner der Polizei erzählt habe, was weder stimme noch nachgewiesen
sei. Sein Partner habe dies nur gesagt, damit er seine Aufenthaltsberechtigung
verliere. Es stimme auch nicht, dass sein Partner in Spanien gelebt habe und
praktisch nie in der Schweiz gewesen sei. In der besagten Nacht habe sein
Partner ihm gedroht, ihn zu töten. Zudem habe sein Partner ihn während der
letzten Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Da er das Rechtssystem
der Schweiz nicht kenne und sein Partner ihm gedroht habe, dass man ihn aus der
Schweiz wegweisen werde, wenn er zur Polizei gehen würde, habe er ihn nie
angezeigt. Am 10. April 2019 sei er von seinem Partner angegriffen worden
und habe sich lediglich verteidigt. Als Opfer stehe es ihm zu, sich weiterhin
in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Zudem treffe auch die Feststellung der
Vorinstanz, die Beziehung habe lediglich zwei Jahre und drei Monate gedauert,
nicht zu, zumal sie bereits über fünf Jahre zusammen gewesen seien.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer und C liessen sich am 28. September 2016 in
Spanien als gleichgeschlechtliche Partner eintragen. Am 10. Januar 2017
reisten sie zusammen in die Schweiz ein. Spätestens seit dem 10. April
2019 kann nicht mehr von einer gelebten Partnerschaft ausgegangen werden, da
sich C nach Spanien abmeldete. Die in der Schweiz gelebte Dauer beträgt damit
höchstens zwei Jahre und drei Monate. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist für die Frist von Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE auf das Einreisedatum in die Schweiz abzustellen, unabhängig davon, wie
lange die Partner vorhin schon zusammenlebten.
3.3.2
Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Partner habe ihn am
10. April 2019 angegriffen bzw. er und nicht sein Partner sei Opfer
ehelicher Gewalt geworden, steht in Bezug auf den Vorfall vom 10. April
2019 Aussage gegen Aussage. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Vorfall
bereits in der Einvernahme vom 12. April 2019 dahingehend geschildert hat,
dass er angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe. Die Tatsache,
dass er nicht verletzt wurde, während sein Partner eine Rissquetschwunde am
linken Auge, Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten
Schienbein davontrug, spricht jedoch gegen seine Darstellung des Vorfalls. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Partner habe ihn während der letzten
Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Er schildert die
angeblichen Vorkommnisse aber nicht genauer und belegt diese in keiner Weise.
Zusammenfassend ist in Bezug auf die geltend gemachte
eheliche Gewalt festzuhalten, dass nur der Vorfall vom 10. April 2019
belegt ist, diesbezüglich aber unklar ist, ob der Beschwerdeführer nun Opfer
oder Täter war. Weitere physische und psychische Gewalt wird nur sehr pauschal
geltend gemacht, aber in keiner Weise belegt. Auch aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise auf weitere physische oder psychische Gewalt. Damit hat der
Beschwerdeführer die eheliche Gewalt nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In
Bezug auf seine Wiedereingliederung in Brasilien macht der Beschwerdeführer
lediglich geltend, er wüsste nicht, wo er in Brasilien wohnen könnte, da er
seit Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Dies reicht nicht aus, um annehmen zu
können, dass seine Wiedereingliederung in Brasilien stark gefährdet wäre.
3.4 Selbst
wenn die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls vom
10. April 2020 der Wahrheit entsprechen sollte, wäre eine Berufung auf
Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE rechtsmissbräuchlich. Dies deshalb,
weil verschiedene Anzeichen dafür bestehen, dass die Partnerschaft nur zur
Aufenthaltssicherung aufrechterhalten wurde. So gab C zu Protokoll, dauerhaft
in Spanien zu wohnen, ohne dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er
habe zwar noch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese
aber annullieren lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz
gekommen, letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er am
10. April 2019 erstmals in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, diese Aussage sei gelogen, weist aber in keiner Weise nach,
dass sich sein Partner tatsächlich öfters in der Schweiz aufgehalten hat.
Gleichzeitig sagte er in seiner Einvernahme aus, dass sein Partner ein Haus in
Spanien besitze und nur nach F komme, wenn er etwas brauche. Auf die Bemerkung
seines Partners, es sei ein schlechter Zeitpunkt, um nach Hause zu kommen,
antwortete er, er sei ja sonst nie hier. Auch diese Aussage weist darauf hin,
dass die Partnerschaft nicht wirklich gelebt wurde. Dafür spricht sodann auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Partner Geld nach Spanien
schickte und für dessen Rechnungen aufkam.
4.
Schliesslich
liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie zu Recht
berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer erst rund drei Jahre in der
Schweiz aufgehalten hat und folglich nicht von einer massgebenden Verwurzelung
in der Schweiz ausgegangen werden kann. Gegen die Feststellung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer spreche keine Deutsch und habe von der Stadtpolizei F
unter Beizug einer Dolmetscherin auf Portugiesisch befragt werden müssen,
wendet dieser ein, dass der Beizug eines Dolmetschers bei der Polizei nicht zu
seinen Lasten ausgelegt werden dürfe. Er weist jedoch in keiner Weise nach,
dass er über Deutschkenntnisse verfügt. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht
fest, dass die Tatsache, dass er keine Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden
habe und nicht straffällig geworden sei, lediglich den allgemeinen Erwartungen
an Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz entspreche und daraus noch keine
vertiefte Integration abgeleitet werden könne.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist auch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.
6.
6.1 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass
Brasilien noch massgeblich vom Coronavirus betroffen und damit eine Rückreise
praktisch unmöglich sei. Zurzeit gäbe es über 45'000 neue Infektionen und über
1'000 Tote pro Tag. Es wäre unverhältnismässig, ihn in dieser Ausgangslage
nach Brasilien zurückzuschicken. Dasselbe gelte für eine allfällige Rückkehr
nach Spanien.
6.2 Nach Art. 64d
Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist
zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist
ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer
vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreise in das Heimatland aufgrund der
Corona-Pandemie bei der Festlegung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Ein
dauerhaftes Hindernis, welches zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden zu einer vorläufigen
Aufnahme führt, liegt nicht vor (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.3; BGr, 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4).
6.3 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz kommt eine Wegweisung nach Spanien nicht in
Betracht, da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Spanien am
20. Dezember 2017 abgelaufen ist. Sollte die Einreise nach Brasilien
aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nicht möglich sein, hat der
Beschwerdegegner dies bei der Festlegung der Ausreisefrist zu berücksichtigen
und diese, wenn nötig, entsprechend zu verlängern.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …