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Geschäftsnummer: VB.2020.00455  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Die in der Schweiz gelebte Dauer der Partnerschaft beträgt höchstens zwei Jahre und drei Monate. In Bezug auf die von ihm geltend gemachte eheliche Gewalt besteht lediglich ein Vorfall, wobei bei diesem eher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Partner angegriffen hatte und nicht umgekehrt. Weitere physische und psychische Gewalt wird nur sehr pauschal geltend gemacht und ist nicht belegt (E. 3.3.2). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht rechtsverletztend ausgeübt (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
CORONA-PANDEMIE
EHELICHE GEWALT
RECHTSMISSBRAUCH
VOLLZUGSHINDERNISSE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 52 AIG
Art. 61 Abs. I Ziff. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 7 Abs. d FZA
Art. 77 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00455

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der brasilianische Staatsangehörige A, geb. 1989, hielt sich erstmals vom 25. Januar bis am 22. Juni 2015 im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem 13 Jahre älteren, spanischen Staatsangehörigen B in der Schweiz auf. Nachdem diese Beziehung gescheitert war, erfolgte am 28. September 2016 die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen A und dem 21 Jahre älteren spanischen Staatsangehörigen C. Letzterer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 10. Januar 2017 reiste A zusammen mit seinem Partner von Spanien in die Schweiz ein. Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A am 6. Februar 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 9. Januar 2022.

B. Am Abend des 10. April 2019 kam es zum Streit zwischen den beiden Partnern. A holte den von Spanien herkommenden C am Flughafen ab. Um ca. 23 Uhr kam es in der (angeblich) gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse 01 in F zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. C erstattete am 11. April 2019, um ca. 3 Uhr morgens, bei der Stadtpolizei F eine Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung und Drohung. A sass aufgrund dieses Vorfalls vom 11. April 2019 bis am 26. April 2019 in Untersuchungshaft. Nachdem die Opferberatung namens und im Auftrag von C um provisorische Einstellung des Strafverfahrens ersuchte, wurde dieses am 26. April 2019 für sechs Monate sistiert und mangels Widerruf am 29. Oktober 2019 definitiv eingestellt. Am Folgetag nach der Auseinandersetzung, am 11. April 2019, meldete sich C beim Personenmeldeamt der Stadt F rückwirkend per 31. Januar 2017 nach Spanien ab.

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte das Migrationsamt A, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen, da sein Aufenthaltsrecht vom Aufenthalt seines Partners abhänge und dieser nach Spanien abgereist sei. Die Rechtsvertreterin von A nahm, nach mehreren Fristerstreckungen, am 26. August 2019 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 26. November 2019 widerrief das Migrationsamt die bis am 9. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 26. Januar 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab.

III.  

Am 2. Juli 2020 erhob A (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid vom 14. Mai 2020 (Rekursentscheid Nr. 02) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).

2.3 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft. Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung der hiervon (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7).

2.4 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

2.5 Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind; oder b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.1).

2.6 Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).  

2.7 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.2.1).

3.  

3.1 C erlitt beim Vorfall vom 10. April 2019 eine Rissquetschwunde am linken Auge, Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten Schienbein. Diese Verletzungen sind durch Fotos, welche die Polizei direkt nach der Anzeigeerstattung machte, nachgewiesen. In der Einvernahme vom 11. April 2019 durch die Stadtpolizei F sagte C aus, dauerhaft in Spanien zu wohnen, ohne dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er habe zwar noch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese aber annullieren lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz gekommen, letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er gestern – am 10. April 2019 – erstmals in die Schweiz eingereist. Aufgrund dieser Aussage kam die Vorinstanz zum Schluss, C habe sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz lediglich pro forma aufrechterhalten, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Spätestens mit der formellen Abmeldung von C am 11. April 2019 sei die Partnerschaft in der Schweiz – soweit eine solche hier überhaupt je bestanden habe – definitiv beendet worden. Da sich sein spanischer Partner nicht mehr in der Schweiz aufhalte, habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da die Partnerschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt worden sei, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE berufen. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE aufgrund häuslicher Gewalt lehnte die Vorinstanz ab, weil der Beschwerdeführer die Behauptung, selbst Opfer von Gewalttätigkeiten seines Partners geworden zu sein, in keiner Weise nachgewiesen habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht nachgekommen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei schon in der Vergangenheit oftmals zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinem Partner gekommen. Er habe dies bereits in der Befragung vom 12. April 2019 gegenüber der Polizei erwähnt. Im Rekursentscheid sei hingegen nur darauf abgestellt worden, was sein Partner der Polizei erzählt habe, was weder stimme noch nachgewiesen sei. Sein Partner habe dies nur gesagt, damit er seine Aufenthaltsberechtigung verliere. Es stimme auch nicht, dass sein Partner in Spanien gelebt habe und praktisch nie in der Schweiz gewesen sei. In der besagten Nacht habe sein Partner ihm gedroht, ihn zu töten. Zudem habe sein Partner ihn während der letzten Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Da er das Rechtssystem der Schweiz nicht kenne und sein Partner ihm gedroht habe, dass man ihn aus der Schweiz wegweisen werde, wenn er zur Polizei gehen würde, habe er ihn nie angezeigt. Am 10. April 2019 sei er von seinem Partner angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt. Als Opfer stehe es ihm zu, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Zudem treffe auch die Feststellung der Vorinstanz, die Beziehung habe lediglich zwei Jahre und drei Monate gedauert, nicht zu, zumal sie bereits über fünf Jahre zusammen gewesen seien. 

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer und C liessen sich am 28. September 2016 in Spanien als gleichgeschlechtliche Partner eintragen. Am 10. Januar 2017 reisten sie zusammen in die Schweiz ein. Spätestens seit dem 10. April 2019 kann nicht mehr von einer gelebten Partnerschaft ausgegangen werden, da sich C nach Spanien abmeldete. Die in der Schweiz gelebte Dauer beträgt damit höchstens zwei Jahre und drei Monate. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Frist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE auf das Einreisedatum in die Schweiz abzustellen, unabhängig davon, wie lange die Partner vorhin schon zusammenlebten.

3.3.2 Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Partner habe ihn am 10. April 2019 angegriffen bzw. er und nicht sein Partner sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, steht in Bezug auf den Vorfall vom 10. April 2019 Aussage gegen Aussage. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bereits in der Einvernahme vom 12. April 2019 dahingehend geschildert hat, dass er angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe. Die Tatsache, dass er nicht verletzt wurde, während sein Partner eine Rissquetschwunde am linken Auge, Prellungen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde am rechten Schienbein davontrug, spricht jedoch gegen seine Darstellung des Vorfalls. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Partner habe ihn während der letzten Jahre bereits mehrere Male physisch und psychisch verletzt. Er schildert die angeblichen Vorkommnisse aber nicht genauer und belegt diese in keiner Weise.

Zusammenfassend ist in Bezug auf die geltend gemachte eheliche Gewalt festzuhalten, dass nur der Vorfall vom 10. April 2019 belegt ist, diesbezüglich aber unklar ist, ob der Beschwerdeführer nun Opfer oder Täter war. Weitere physische und psychische Gewalt wird nur sehr pauschal geltend gemacht, aber in keiner Weise belegt. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf weitere physische oder psychische Gewalt. Damit hat der Beschwerdeführer die eheliche Gewalt nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In Bezug auf seine Wiedereingliederung in Brasilien macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er wüsste nicht, wo er in Brasilien wohnen könnte, da er seit Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Dies reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass seine Wiedereingliederung in Brasilien stark gefährdet wäre.

3.4 Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls vom 10. April 2020 der Wahrheit entsprechen sollte, wäre eine Berufung auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE rechtsmissbräuchlich. Dies deshalb, weil verschiedene Anzeichen dafür bestehen, dass die Partnerschaft nur zur Aufenthaltssicherung aufrechterhalten wurde. So gab C zu Protokoll, dauerhaft in Spanien zu wohnen, ohne dass die Migrationsbehörden etwas davon wüssten. Er habe zwar noch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, möchte diese aber annullieren lassen. Im Jahr 2018 sei er lediglich zweimal in die Schweiz gekommen, letztmals im Oktober oder November 2018. 2019 sei er am 10. April 2019 erstmals in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, diese Aussage sei gelogen, weist aber in keiner Weise nach, dass sich sein Partner tatsächlich öfters in der Schweiz aufgehalten hat. Gleichzeitig sagte er in seiner Einvernahme aus, dass sein Partner ein Haus in Spanien besitze und nur nach F komme, wenn er etwas brauche. Auf die Bemerkung seines Partners, es sei ein schlechter Zeitpunkt, um nach Hause zu kommen, antwortete er, er sei ja sonst nie hier. Auch diese Aussage weist darauf hin, dass die Partnerschaft nicht wirklich gelebt wurde. Dafür spricht sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Partner Geld nach Spanien schickte und für dessen Rechnungen aufkam.

4.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie zu Recht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer erst rund drei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat und folglich nicht von einer massgebenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann. Gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer spreche keine Deutsch und habe von der Stadtpolizei F unter Beizug einer Dolmetscherin auf Portugiesisch befragt werden müssen, wendet dieser ein, dass der Beizug eines Dolmetschers bei der Polizei nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfe. Er weist jedoch in keiner Weise nach, dass er über Deutschkenntnisse verfügt. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Tatsache, dass er keine Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden habe und nicht straffällig geworden sei, lediglich den allgemeinen Erwartungen an Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz entspreche und daraus noch keine vertiefte Integration abgeleitet werden könne.

5.  

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

6.  

6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Brasilien noch massgeblich vom Coronavirus betroffen und damit eine Rückreise praktisch unmöglich sei. Zurzeit gäbe es über 45'000 neue Infektionen und über 1'000 Tote pro Tag. Es wäre unverhältnismässig, ihn in dieser Ausgangslage nach Brasilien zurückzuschicken. Dasselbe gelte für eine allfällige Rückkehr nach Spanien.

6.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreise in das Heimatland aufgrund der Corona-Pandemie bei der Festlegung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Ein dauerhaftes Hindernis, welches zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden zu einer vorläufigen Aufnahme führt, liegt nicht vor (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; BGr, 14. April 2020, 2C_270/2020, E. 4.2.4).

6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt eine Wegweisung nach Spanien nicht in Betracht, da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Spanien am 20. Dezember 2017 abgelaufen ist. Sollte die Einreise nach Brasilien aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nicht möglich sein, hat der Beschwerdegegner dies bei der Festlegung der Ausreisefrist zu berücksichtigen und diese, wenn nötig, entsprechend zu verlängern.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     2'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.          70.--       Zustellkosten,
Fr.     2'070.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …