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Geschäftsnummer: VB.2020.00456  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Darlehen gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, sind jedoch dann ins Budget einzubeziehen, wenn damit ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse, oder wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden könnte (E. 2.2). Wirtschaftliche Hilfe, welche durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist nur zurückzuerstatten, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 2.3). Die Zahlung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erhalten hatte, ist - unabhängig von deren Qualifikation als Darlehen oder zweckgebundene Schenkung - ans Unterstützungsbudget anzurechnen (E. 3.3). Eine Verrechnung der daraus folgenden Rückerstattungsforderung mit (ausserhalb des Streitgegenstands liegenden) sozialhilferechtlichen Ansprüchen gegen das Gemeinwesen ist ausgeschlossen (E. 3.4).
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
DARLEHEN
FREIWILLIGE ZUWENDUNG
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SCHENKUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
VERRECHNUNG
VERSCHULDUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00456

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde ab Juni 2013 bis Mai 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt B unterstützt. Die Unterstützung endete infolge Wegzugs nach C.

B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums D A zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 2'646.05. Dagegen erhob A Einsprache an die Sozialbehörde der Stadt B, welche ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 die reformatio in peius androhte. Nachdem A dazu Stellung genommen und an der Einsprache festgehalten hatte, nahm die Sozialbehörde der Stadt B die Einsprache als Gesuch um Neubeurteilung entgegen und wies dieses mit Beschluss vom 1. März 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie A in androhungsgemässer Schlechterstellung zur Rückerstattung von Fr. 2'718.55 verpflichtete.

II.  

A erhob am 12. April 2018 gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Stadt B vom 1. März 2018 Rekurs an den Bezirksrat B. Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 4. Juni 2020 sowie die Ausrichtung von Fr. 512.-, wobei sich dieser Betrag aus ihr zu erstattenden Übernachtungskosten von Fr. 682.- abzüglich ihr vom Vermieter zurückbezahlten Mietnebenkosten in Höhe Fr. 170.-, welche sie den Sozialen Diensten rückerstatten müsse, ergebe. 

B. Der Bezirksrat B verzichtete am 9. Juli 2020 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 4. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. Angesichts des unter Fr.  20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Übernachtungskosten fordert, welche nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Januar 2017 bildete.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG).

2.2 Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.1). Gemäss der Lehre sind freiwillige Zuwendungen von Dritten grundsätzlich voll als Einnahmen zu berücksichtigen und im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, ausser diese halten sich in einem relativ bescheidenen Umfang, werden ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht und würden vom Dritten im Fall einer Anrechnung eingestellt, beispielsweise Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag und andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435 ff.). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden. Der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann, wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1; vgl. auch BGr, 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejaht eine Anrechnung zudem in Fällen, in denen durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden könnte, weil deren wirtschaftliche Lage durch rückzahlbare Zuwendungen entgegen dem Hauptzweck der wirtschaftlichen Hilfe weiter verschlechtert wird (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b).

2.3 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00495, E. 2.4 mit Hinweisen).

2.4 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt am 26. August 2014 eine Überweisung ihrer Schwester im Betrag von USD 4'990.- mit dem Vermerk "helping out family with moving expenses". Dass sie der Sozialbehörde erst frühestens drei Wochen nach Zahlungseingang von dieser Überweisung Kenntnis gab, wie die Vorinstanz erwog, bestreitet sie nicht. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dabei handle es sich um ein Darlehen, welches nicht an ihr Unterstützungsbudget hätte angerechnet werden dürfen. Insoweit sich die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 170.95 auf vom Vermieter zurückbezahlte Mietnebenkosten stützt, anerkennt die Beschwerdeführerin ihre Rückzahlungsverpflichtung, will diesen Betrag aber mit ihr noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, auf welche sie einen Anspruch habe, zur Verrechnung bringen.

3.2 Die Vorinstanz liess die Frage offen, ob die Überweisung der Schwester der Beschwerdeführerin ein rückzahlbares Darlehen oder eine zweckgebundene Schenkung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin substanziiert Umzugskosten geltend gemacht habe, namentlich im Umfang von Fr. 2'029.-, habe die Sozialbehörde von einer Rückerstattungsverpflichtung abgesehen. Den Restbetrag von Fr. 2'547.60 habe die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem von ihrer Schwester formulierten Zweck verwendet, sondern damit Reisekosten und Krankenkassenprämien ihrer volljährigen Töchter, für welche sie nicht mehr aufkommen müsse, beglichen. Angesichts der Höhe des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 611.- wäre im Fall eines Darlehens eine erhebliche Verschuldungsgefahr zu bejahen. Die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erschiene zudem angesichts der Art, wie die Beschwerdeführerin den Restbetrag verwendet habe, unbillig. Unabhängig von der Qualifikation der Zahlung als Darlehen oder Schenkung habe die Beschwerdeführerin jedenfalls frei über den Betrag von Fr. 2'547.60 verfügt und sei in diesem Umfang für zu Unrecht ausgerichtete Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig.

3.3 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts übersteigt ein Betrag von Fr. 5'000.- den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Zuwendung Dritter (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; vgl. auch VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.1.3). Eine Zuwendung in der Höhe von umgerechnet Fr. 4'576.60 ist ebenfalls nicht mehr als geringfügig zu betrachten und wäre der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich als Einnahme anzurechnen, soweit es sich dabei um eine nicht rückzahlbare Leistung ihrer Schwester handelte (dazu hiervor E. 2.2). Eine Qualifikation der Zuwendung als Darlehen, wie sie die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Erklärung ihrer Schwester glaubhaft dartut, vermag an deren Anrechnung an das Unterstützungsbudget nichts zu ändern. In Anbetracht des monatlichen Budgets der Beschwerdeführerin besteht bei einem solchen Darlehen eine erhebliche Verschuldungsgefahr, was einem Verzicht auf Anrechnung im Unterstützungsbudget entgegensteht (dazu vorstehend E. 2.2). Dass die Vorinstanz eine volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe neben dem aus der Zahlung der Schwester frei verfügbaren Betrag überdies jedenfalls als unbillig erachtete, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft, zumal die Beschwerdeführerin damit Reisekosten deckte sowie Zahlungen zugunsten ihrer Töchter tätigte und den Betrag mithin zur Finanzierung von Aufwendungen nutzte, die zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber anderen Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen führten. Eine Ermessenskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin müsse ihr Unterbringungskosten im Betrag von Fr. 682.- vergüten, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht – wie sie eine sozialhilferechtliche Forderung darstellt – nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können. Ein allfälliger Bestand einer Forderung in dieser Höhe, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt (hiervor E. 1.2), vermöchte der Rückerstattung folglich nicht entgegenzustehen.

3.5 Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen und hätte sie die Sozialbehörde über die Zahlung ihrer Schwester im Voraus oder umgehend nach deren Erhalt informiert, so wäre die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nach dem Ausgeführten um den Betrag von Fr. 2'718.55 niedriger ausgefallen. In diesem Umfang bezog die Beschwerdeführerin unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, zu deren Rückerstattung sie verpflichtet ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …