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Geschäftsnummer: VB.2020.00457  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz. Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (E. 2.4). Die Vorinstanz kam gestützt auf die verschiedenen tierärztlichen Berichte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung der Katze hätte ausgehen dürfen. Damit fehlte es aber an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw. liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies nicht nur hinsichtlich der von ihr aufgehobenen, sondern auch hinsichtlich der von ihr mit Rekursentscheid abgeänderten Auflagen (E. 3.3.2). Mangels Vernachlässigung bzw. Missachtung der Fürsorgepflicht durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Eingabe an den Beschwerdegegner und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung der Katze eingestellt habe. Den Auflagen käme so in erster Linie präventiver Charakter zu, was nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, der Katze nicht mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen (E. 3.3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
FÜRSORGEPFLICHT
KATZE
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERNACHLÄSSIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. I TSchG
Art. 4 Abs. II TSchG
Art. 6 Abs. I TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 3 Abs. I TSchV
Art. 3 Abs. II TSchV
Art. 3 Abs. III TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00457

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, wohnhaft in B, ist Halterin der Katze C (geb. Januar 2011), welche seit dem 26. Februar 2019 aufgrund eines nicht näher bekannten Vorfalls an den Hinterbeinen gelähmt ist. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2019 griff der Tierrettungsdienst C in B auf und brachte sie für Abklärungen in das Universitäre Tierspital Zürich. Nachdem dieses C tierärztlich versorgt und A informiert hatte, nahm A C noch in derselben Nacht entgegen dem tierärztlichen Rat (vorzeitig) nach Hause.

B. Mit Verfügung vom 5. September 2019 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: das VETA) C vorsorglich am Wohnort und im Beisein von A. Sodann ordnete das VETA an, die Katze werde tierärztlich untersucht und gegebenenfalls euthanasiert. Nach der Untersuchung ihres allgemeinen und neurologischen Zustands im Tierspital wurde die Katze A am 9. September 2019 zurückgegeben.

C. Mit Verfügung vom 30. September 2019 trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf den von A mit Eingabe vom 16. September 2019 gegen die Verfügung des VETA vom 5. September 2019 erhobenen Rekurs nicht ein. Einerseits sei sie – die Gesundheitsdirektion – für die Behandlung der Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung nicht zuständig. Andererseits fehle es A seit der Rückgabe von C am 9. September 2019 an einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2019. Soweit A schliesslich beantragt habe, das VETA sei zu verpflichten, vor der Vornahme allfälliger weiterer Massnahmen ihr gegenüber in Bezug auf deren Art und Umfang eine Genehmigung von einer unabhängigen gerichtlichen Instanz einzuholen, und das VETA sei superprovisorisch anzuweisen, betreffend C keine Auflagen und keine weiteren Anordnungen oder Vollzugshandlungen ohne vorgängige ausdrückliche gerichtliche Genehmigung vorzunehmen, fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage und gehöre dies auch nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung vom 30. September 2019 blieb unangefochten.

D. Mit Verfügung vom 7. November 2019 ordnete des VETA Folgendes an:

" I.       …

  II.      A wird verpflichtet, die Therapie gemäss Anweisung des Tierspitals Zürich sicherzustellen und die Katze C mindestens alle zwei Monate am Tierspital Zürich zur neurologischen Untersuchung vorzustellen.

  III.    A wird verpflichtet, dem Veterinäramt innert 7 Tagen nach jeder Untersuchung einen tierärztlichen Bericht zukommen zu lassen, aus dem der aktuelle Gesundheitszustand der Katze, der weitere Therapieplan sowie die Prognose hervorgeht. Der erste Bericht ist in Abweichung zum Schreiben vom 19. September 2019 dem Veterinäramt bis am 27. November 2019 zuzustellen.

  IV.    A wird verpflichtet, die Physiotherapie der Katze C gemäss Anweisung eines anerkannten Physiotherapeuten/Physiotherapeutin umzusetzen. Innert Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung wird sie verpflichtet, dem Veterinäramt den ersten Bericht einzureichen, aus dem der Therapieplan hervorgeht. Danach ist dem Veterinäramt alle drei Monate ein physiotherapeutischer Bericht einzureichen, aus dem das Therapieintervall, die Fortschritte sowie der Therapieplan hervorgeht.

  V.      A wird verpflichtet, die Katze C nur unter direkter Aufsicht in den Garten zu lassen. Dies bedeutet, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss.

  VI.    A wird verpflichtet, ihren Garten innert Frist von einem Monat ab Erhalt dieser Verfügung einbruchsicher einzuzäunen, sodass keine fremden Tiere – wie andere Katzen, Füchse, Marder oder Hunde – Zutritt zu ihrem Garten haben. A muss zudem sicherstellen, dass es keine Versteckmöglichkeiten für die Katze gibt, welche für Personen nicht zugänglich sind.

  VII.   Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 437.60 bestehen aus einer Grundgebühr von Fr. 300 und der Schreibgebühr von Fr. 137.60 und werden A auferlegt.

  VIII. Der Betrag von Fr. 437.60 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.

IX.    …

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses gegen Dispositiv Ziffer II bis VI wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

X.      …"

II.  

A. In der Folge rekurrierte A mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des VETA vom 7. November 2019 bzw. der damit angeordneten Auflagen.

B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 hiess die Gesundheitsdirektion das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bezüglich der Dispositivziffern IV und VI der angefochtenen Verfügung gut, und mit Verfügung vom 14. Januar 2020 ordnete die Gesundheitsdirektion zudem superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bezüglich der Dispositivziffern II und III der Verfügung vom 7. November 2019 an.

C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs teilweise gut, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I Absatz 1), und hob die Dispositivziffern III und IV der Verfügung des Veterinäramts vom 7. November 2019 ersatzlos auf (Dispositivziffer I Absatz 2). Dispositivziffer VII der angefochtenen Verfügung änderte sie insofern ab, als sie die Kosten auf Fr. 250.- reduzierte (Dispositivziffer I Absatz 3). Die Dispositivziffern II, V und VI änderte die Gesundheitsdirektion folgendermassen ab (Dispositivziffer I Absatz 4):

" II.      A wird verpflichtet, die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln zu lassen. Die erste Kontrolle hat innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen. Die weiteren Kontrollen und Behandlungen haben sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu richten. Bei den Kontrollen ist der Gesundheitszustand, insbesondere die Schmerzsituation, die Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen.

  V.      A wird unter Vorbehalt von Dispositivziffer VI verpflichtet, die Katze C nur unter direkter Aufsicht in den Garten zu lassen. Dies bedeutet, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss.

  VI.    A wird verpflichtet, durch eine geeignete, stabil verankerte Einzäunung des Aufenthaltsbereichs der Katze C das Entweichen der Katze C und das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange und soweit sie die Katze C ohne direkte Aufsicht im Sinne von Dispositivziffer V im Garten hält.

Sie hat zudem sicherzustellen, dass die Katze C keinen Zugang zu Verstecken oder Schlupflöchern hat, die für Personen nicht zugänglich sind."

Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte die Gesundheitsdirektion A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

D. Mit Verfügung (bzw. "Erläuterung") vom 11. Juni 2020 ergänzte bzw. erläuterte die Gesundheitsdirektion ihren Rekursentscheid vom 29. Mai 2020 wie folgt:

" III.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  IV.    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Während der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Beschwerdefrist still.

V.      Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 Abs. 4 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

III.  

A. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I Absatz 4 II., V. und VI. der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 seien aufzuheben. Ebenso sei Dispositivziffer I Absatz 3 derselben Verfügung aufzuheben, und es sei ihr in Abänderung von Dispositivziffer I Absatz 2 III. der Verfügung vom 11. Juni 2020 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter sei Dispositivziffer II der Verfügung vom 29. Mai 2020 aufzuheben und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann sei superprovisorisch Dispositivziffer V der Verfügung vom 29. Mai 2020 bzw. in Abänderung von Dispositivziffer I Absatz 4 II., V. und VI. der Verfügung vom 29. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte: der Beschwerde] wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA.

B. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab und setzte dem VETA und der Gesundheitsdirektion Fristen von jeweils zehn Tagen an, um zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen sowie die Akten einzureichen. Gleichzeitig setzte das Verwaltungsgericht dem VETA und der Gesundheitsdirektion Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdevernehmlassung an. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion unter Einreichung der Akten sowohl die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Abweisung der Beschwerde selbst. Dieselben Anträge stellte das VETA unter Einreichung seiner Akten mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020.

C. In der Folge stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Aufhebung von Dispositivziffer I.V. der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Juni 2020 wieder her. Zudem setzte es A und dem VETA Frist an, um sich zur Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 bzw. zu dem von A mit Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 16. Juni 2020 vernehmen zu lassen.

D. Mit Eingabe vom 7. August 2020 nahm das VETA zum ärztlichen Bericht vom 16. Juni 2020 Stellung, und A liess sich mit Eingabe vom 17. August 2020 zur Beschwerdeantwort und anschliessend mit Eingabe vom 26. August 2020 zur Stellungnahme des VETA vom 7. August 2020 vernehmen. Während das VETA in Bezug auf die Eingabe von A vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte sie am 18. September 2020 eine solche zur Eingabe vom 26. August 2020 ein. A liess sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 vernehmen, woraufhin das VETA mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10).

2.  

2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Abs. 2). Spezielle Vorschriften betreffend Hauskatzen finden sich in Art. 80 TSchV. Nach dessen Abs. 1 müssen einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige.

2.3 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f. TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4).

2.4 Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.1; 13. März 2020, 2C_878/2019, E. 2.2).

3.  

3.1 Nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wiederherstellte (vorn III.C.) ist nunmehr über die – im Vergleich zu denjenigen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2019 weniger weitgehenden – Auflagen der Vorinstanz zu befinden, wonach die Beschwerdeführerin die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln lassen muss, die erste Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hat und sich die weiteren Kontrollen und Behandlungen nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu richten haben. Bei den Kontrollen seien der Gesundheitszustand, insbesondere die Schmerzsituation, die Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose zu überprüfen. Sodann verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, C nur unter direkter Aufsicht in den Garten zu lassen, was bedeute, dass sich die Katze dauernd in ihrem Blickfeld oder im Blickfeld einer von ihr instruierten Drittperson befinden muss. Diese Auflage steht wiederum unter dem Vorbehalt der Verpflichtung, durch eine geeignete, stabil verankerte Einzäunung des Aufenthaltsbereichs von C das Entweichen der Katze und das Eindringen fremder Tiere zu verhindern, solange und soweit die Beschwerdeführerin C ohne direkte Aufsicht im Garten halte. Die Beschwerdeführerin habe zudem sicherzustellen, dass C keinen Zugang zu Verstecken oder Schlupflöchern habe, die für Personen nicht zugänglich seien (vorn II.C.).

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 29. Mai 2020, aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2019 bekannten Sachverhalts habe nicht von einer Vernachlässigung von C ausgegangen werden können. Weder habe eine Veranlassung noch eine gesetzliche Grundlage dafür bestanden, die Beschwerdeführerin zu regelmässigen neurologischen Kontrollen und zu einer Physiotherapie mit anschliessender Berichterstattung zu verpflichten, mit der zusätzlichen Anordnung, sich an die künftigen "Anweisungen" dieser Fachpersonen zu halten. Anzumerken sei weiter, dass dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch wichtige Informationen zur Prüfung gefehlt hätten, ob überhaupt Massnahmen angeordnet werden müssten, da der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, darzulegen, ob und wie sie die weitere Kontrolle und Behandlung der Katze aus freien Stücken sicherstellen wolle.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 27. November 2019 und in der Rekursschrift ergebe sich nun allerdings, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe. Sie bestreite sogar, dass sie verpflichtet sei, die Katze tierärztlich behandeln zu lassen, solange es dieser gut gehe. Zudem habe sie bereits mit Eingabe vom 27. November 2019 ausgeführt, dass sie aufgrund ihres eigenen gesundheitlichen Zustands bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, einen Therapieplan zu erstellen und C neurologisch kontrollieren und physiotherapeutisch behandeln zu lassen. Auch in der Rekurseingabe habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie C aus eigenem Antrieb weiterhin engmaschig kontrollieren lasse. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass sie nach dem Aufenthalt der Katze im Tierspital umgehend eine "tierärztliche Mehrbetreuung" habe beiziehen müssen, und ihr derzeit von einem Transport und der Fortsetzung der Behandlungen abgeraten werde, damit die Katze zur Ruhe komme, was insbesondere bei einer Wildkatze elementar sei. Ob tatsächlich solche tierärztlichen Empfehlungen erfolgt seien, sei weder belegt noch überzeugend. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass bis Ende November 2019 nur noch zwei Konsultationen bei Dr. med. vet. D erfolgt seien. Damit bestehe keine ausreichende Sicherheit mehr, dass die Beschwerdeführerin C ihrer Fürsorgepflicht entsprechend weiterhin ausreichend und freiwillig tierärztlich kontrollieren und behandeln lasse, was angesichts des erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustands der Katze zwingend erforderlich sei. Auch der offenbar angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entbinde sie nicht davon, C – allenfalls auch mittels Beauftragung einer Drittperson – die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen. Bei dieser Sachlage erweise es sich als erforderlich, die Beschwerdeführerin – in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht – zur regelmässigen tierärztlichen Kontrolle und Behandlung von C zu verpflichten, um eine ausreichende tierärztliche Versorgung sicherzustellen und Schmerz und Leiden der Katze zu verhindern. Die Wahl eines fachlich geeigneten Tierarztes bzw. einer fachlich geeigneten Tierärztin sei der Beschwerdeführerin zu überlassen, um ein tragfähiges Vertrauensverhältnis sicherzustellen.

3.2.2 Sodann erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sei insofern beizupflichten, als es sich angesichts der behinderungsbedingt eingeschränkten Abwehr- und Fluchtmöglichkeit, der aber immer noch intakten Fortbewegungsmöglichkeit von C nicht rechtfertigen lasse, sie unbeaufsichtigt und ohne weiteren Schutz im Garten zu lassen. Wie sich auch in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2019 gezeigt habe, habe sich C offensichtlich unbemerkt vom Garten der Beschwerdeführerin entfernen können, sodass sie vom Tierrettungsdienst habe aufgegriffen werden müssen. Die Beschwerdeführerin räume denn auch ein, dass sich C mit Hilfe der Vorderbeine "erstaunlich rasch" fortbewegen könne. Ein solches Entfernen sei zweifelsohne mit der Gefahr einer erneuten Verletzung der Katze verbunden, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall. Der unbeaufsichtigte Aufenthalt von C im Garten sei aber auch dahingehend mit einer erheblichen Verletzungsgefahr verbunden, als sich ihr andere Tiere mangels einer sicheren Einzäunung des Gartens ungehindert nähern und sie verletzen könnten. Dass sich C gegen jegliche Tiere noch ausreichend wehren könnte, sei angesichts ihres Zustands ausgeschlossen. Indem die Beschwerdeführerin C über Monate hinweg ohne entsprechenden Schutz im Garten gehalten habe, habe sie ihre Fürsorge-und Obhutspflicht verletzt. Da C über keine Blasenkontrolle mehr verfüge und ihre Blase deshalb regelmässig manuell entleert werden müsse, sei es mit der Fürsorgepflicht auch nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin zulasse, dass sich die Katze in Schlupfwinkel zurückziehen könne, die für sie nicht zugänglich seien. Dies verunmögliche unter Umständen eine zeitgerechte Blasenentleerung, was wiederum mit der Gefahr einer Blasen- oder Harnwegentzündung verbunden sei. Dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zur dauernden und direkten Aufsicht über C verpflichtet werde, wenn sie sie in den Garten lasse, erweise sich deshalb als geeignete, aber auch erforderliche und damit insgesamt verhältnismässige Massnahme, um den Missstand zu beheben und die Sicherheit und Unversehrtheit von C zu gewährleisten. Ebenfalls zu bestätigen sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sicherzustellen, dass sich C nicht an für ihre Betreuer unzugänglichen Orten verstecken oder verkriechen könne. Solange die Katze unter der direkten Aufsicht der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson stehe, bestünde keine unmittelbare und ernsthafte Gefahr, dass C unbemerkt entweichen oder angegriffen werden könne. Sollte die Beschwerdeführerin C aber auch unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen, sei ihr dies nur zu erlauben, wenn sie durch eine geeignete Einzäunung, ein Gehege oder ähnliche, ausreichend stabil installierte Vorrichtungen sicherstellen könne, dass die Katze den Garten nicht verlassen könne und andere Tiere sich ihr nicht nähern könnten. Der Beschwerdeführerin stehe es damit frei, ob sie eine fest mit dem Boden verankerte Mauer, einen Zaun, ein Gehege oder eine mobile, bei Bedarf ausreichend im Boden zu befestigende Abschrankung anderer Art erstellen wolle, sollte sie C weiterhin auch unbeaufsichtigt im Garten lassen wollen. Andernfalls sei die direkte Aufsicht zu gewährleisten.

3.3 Die Erwägungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen.

3.3.1 Vorab ist auf die Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 zu verweisen (vorn III.C.), wo das Verwaltungsgericht gestützt auf den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 16. Juni 2020 festhielt, dass die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand der Katze nach Ergehen des Rekursentscheids hatte tierärztlich abklären lassen. Damit hatte die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der Auflagen der Vorinstanz erfüllt (E. 5.3).

3.3.2 Die Vorinstanz nahm Bezug auf die Berichte von Dr. med. vet. D, welche die Katze schon seit geraumer Zeit gekannt und auf deren Anraten die Beschwerdeführerin C nach dem Unfall in die Kleintierklinik "E" verbrachte hatte, und von Dr. med. vet. F, sowie auf die Aussagen des Inhabers der Tierarztpraxis G, Dr. med. vet. H, der tiermedizinischen Praxisassistentin I, welche C während der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin betreut hatte, von J, einem ehemaligen Leiter eines Tierheims, und schliesslich die Angaben des Tierspitals. Gestützt darauf stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin C seit dem 26. Februar 2019 ununterbrochen und engmaschig durch erfahrene Tierärztinnen und Tierärzte habe kontrollieren und behandeln lassen. Sie alle hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich gut um die Katze kümmere, deren Gesundheitszustand laufend überwachen lasse und die Behandlung auch schon (leichte) positive Auswirkungen gezeigt habe. Auch das Tierspital habe bestätigt, dass sich die Katze in einem guten Allgemeinzustand befinde. Bei dieser Sachlage – so die Vorinstanz – könne der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihre Fürsorgepflicht missachtet zu haben. Zu Recht kam die Vorinstanz dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. November 2019 bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung von C hätte ausgehen dürfen (vorn E. 3.2.1).

Damit fehlte es aber an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw. liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen (vorn E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies allerdings nicht nur hinsichtlich der Auflagen des Beschwerdegegners gemäss den Dispositivziffern III und IV, sondern auch hinsichtlich derjenigen gemäss den Dispositivziffern II, V und VI der Verfügung vom 7. November 2019, welche sie mit Rekursentscheid abänderte. So bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht nur keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin C nicht die notwendige medizinische Betreuung hätte zukommen lassen. Auch war der Beschwerdeführerin von tierärztlicher Seite niemals abgeraten worden, die Katze angesichts ihrer unfallbedingten körperlichen Einschränkungen und den damit verbundenen Problemen wie eine möglicherweise erhöhte Anfälligkeit für Blasenentzündungen weiterhin als Freigängerin ohne permanente Aufsicht und unter Gewährung von Rückzugsorten zu halten. Zwar bezeichnet der Beschwerdegegner die Katze der Beschwerdeführerin wegen ihrer Gehbehinderung gleichzeitig als nicht gesund, was sich nicht als zwingender Schluss aufdrängen muss. Die Ansicht des Beschwerdegegners mag davon herrühren, dass bei der Katze eine erhöhte Anfälligkeit auf eine Blasenentzündung bestand, mindestens solange sich ihre Blase nicht mehr selbständig entleerte. Inzwischen bestätigten aber neben der Beschwerdeführerin im Dezember 2019 zwei Nachbarn, welche C während einiger Tage im Juli 2020 betreuten, dass die Blase nicht mehr habe ausgedrückt werden müssen, was die Tierärztin Dr. F ihrerseits am 14. August 2020 insofern bestätigt fand, als klinisch keine Anzeichen einer Blasenentzündung oder Schmerzen erkennbar waren. Selbst wenn aber die Katze C wegen ihrer Gehbehinderung auch als ungesunde Katze betrachtet werden müsste, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe C auch diesbezüglich nicht ihrem Zustand entsprechend gehalten oder sie vernachlässigt bzw. ihre Fürsorgepflicht missachtet, zumal die Haltung eines gesundheitlich beeinträchtigten Tieres für sich allein keinen Grund für eine staatliche Massnahme darstellt (vorn E. 2.4). Die Vorinstanz hätte die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2019 somit aufheben müssen.

3.3.3 Dabei durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 27. November 2019 und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe, fehlte es doch bereits – wie dargelegt – an einer Vernachlässigung bzw. Missachtung der Fürsorgepflicht seitens der Beschwerdeführerin. Ohne solche dürfen tierschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG indes nicht angeordnet werden. Der Argumentation der Vorinstanz folgend käme den dennoch angeordneten Auflagen in erster Linie präventiver Charakter zu, was nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den von der Vorinstanz angeführten Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, C nicht mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin suchte denn auch am 16. Juni 2020 Dr. med. vet. F zur Beurteilung des Gesundheitszustands von C auf (vorn E. 3.3.1), und von einer anschliessenden unterlassenen ärztlichen Kontrolle der Katze C bei Bedarf lässt sich den Akten nichts entnehmen.

3.3.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Recht- bzw. Verhältnismässigkeit der Auflagen im Einzelnen zu prüfen. Angemerkt sei hier lediglich, dass diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, in einem gewissen Spannungsfeld zu den Empfehlungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie des Schweizer und Zürcher Tierschutzes stehen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/katzen.html), wonach bei der Haltung von Katzen auf stabile Verhältnisse zu achten ist, Katzen sofern möglich Freilauf zu ermöglichen ist und Rückzugsmöglichkeiten zu gewährleisten sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 TSchV). Sodann dürfte zwar unbestritten sein, dass die Beweglichkeit von C im Vergleich zu anderen Katzen eingeschränkt ist. Mindestens das Risiko, bei einem Verkehrsunfall verletzt zu werden oder das Leben zu verlieren, besteht indes für alle Freigänger, namentlich verstärkt auch bei alten oder gehörlosen Katzen. Gemäss dem Schweizer Tierschutz sind denn auch Verkehrsunfälle die häufigste Todesursache bei Katzen unter zwei Jahren.

4.  

4.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Mai 2020 und 11. Juni 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2020 sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten gemäss Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren, in welchem sie anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die nicht vertretene Beschwerdeführerin beantragt (auch) für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine solche nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls der Beschwerdeführerin die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (statt vieler VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mindestens letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre Umtriebe zu bezahlen. Dass die Beschwerdeführerin selber Rechtsanwältin ist, steht der Entschädigungsberechtigung nicht entgegen, ist jedoch bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen (Plüss, § 17 N. 42, 48 und 72). Als angemessen erweist sich eine solche von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 und 11. Juni 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss Dispositivziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Mai 2020 werden dem VETA auferlegt. Die Kosten gemäss
Dispositivziffer VII der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2021 werden auf die Staatskasse genommen.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    245.--     Zustellkosten,
Fr. 3'545.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …