{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00457_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221380&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9123ad656521b7a2416635ccc61df62c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2020.00457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2020.00457"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  VB.2020.00457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz. Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeintr\u00e4chtigte Tiere h\u00e4lt, ist kein Grund f\u00fcr eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gest\u00fctzt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachl\u00e4ssigt oder unter v\u00f6llig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachl\u00e4ssigung gilt die Missachtung der F\u00fcrsorgepflicht gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine daf\u00fcr verantwortliche Person (E. 2.4). Die Vorinstanz kam gest\u00fctzt auf die verschiedenen tier\u00e4rztlichen Berichte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verf\u00fcgung bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachl\u00e4ssigung der Katze h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen. Damit fehlte es aber an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw. liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG st\u00fctzen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies nicht nur hinsichtlich der von ihr aufgehobenen, sondern auch hinsichtlich der von ihr mit Rekursentscheid abge\u00e4nderten Auflagen (E. 3.3.2). Mangels Vernachl\u00e4ssigung bzw. Missachtung der F\u00fcrsorgepflicht durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begr\u00fcndung st\u00fctzen bzw. ab\u00e4ndern, aus den Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin in einer Eingabe an den Beschwerdegegner und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die regelm\u00e4ssige tier\u00e4rztliche Kontrolle und Behandlung der Katze eingestellt habe. Den Auflagen k\u00e4me so in erster Linie pr\u00e4ventiver Charakter zu, was nicht zul\u00e4ssig ist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich aus den Eingaben der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese \u2013 anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war \u2013 nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, der Katze nicht mehr die notwendige tier\u00e4rztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen (E. 3.3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:30", "Checksum": "cca38990b93e45c9026b5eba014eb2d5"}