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Geschäftsnummer: VB.2020.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe]

Vorliegend bestehen durchaus Zweifel, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand. Diese sind aber nicht ausreichend, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe entsprechende Hinweise zu beschaffen (E. 5). Die Befragung der ehemaligen Ehepartner erstmals vier Jahre nach der Scheidung und acht Jahre nach der Heirat bringt wenig Verwertbares.

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 50 AIG
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00458

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. November 2010 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 30. März 2011 heiratete er in Zürich C (geboren 1986), eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom 4. April 2011 abgelehnt. Am 7. März 2012 wurde A im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.

B. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. Juni 2015 wurde die Ehe von A und C geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge im Rahmen der Bestimmungen über den nachehelichen Aufenthalt regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 3. November 2019. Am 28. Januar 2019 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich, die ehemaligen Eheleuten A-C bezüglich eines Scheineheverdachts zu befragen. Die Befragungen fanden am 11. Juni 2019 statt.

Am 16. September 2019 reichte A ein Verlängerungsgesuch ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 1. September 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Hiergegen liess A am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071, E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).

3.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

4.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstossen, indem er die Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung dreimal verlängerte, bevor er aufgrund einer Scheinehe eine weitere Verlängerung verweigerte. Dazu ist festzuhalten, dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Der Beschwerdeführer konnte sich demnach nicht "angesichts der [seit der Scheidung] verstrichenen Zeit auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlassen". Des Weiteren ist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Tätigkeit gehalten, Hinweisen zu möglicherweise ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit) nachzugehen (vgl. nur § 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 11 ff.; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00588, E. 4, auch zum Folgenden). Ebenso ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von neuen Informationen (auch aus anderen ausländerrechtlichen Verfahren) die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung bzw. einen Bewilligungswiderruf (erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4). Daraus, dass gewisse Umstände dem Beschwerdegegner bereits seit rund zehn Jahren bekannt gewesen seien, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass für den Beschwerdeführer "als erwachsener Drittstaatsangehöriger und nicht 'qualifizierte Arbeitskraft'" die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau die einzige Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. C sei sodann im Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat arbeitslos und verschuldet gewesen, weshalb sie einer typischen Zielgruppe von Personen angehöre, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgewählt würden. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht an, dass es sich dabei um "eher schwache Indizien" handle, zumal der Altersunterschied zwischen den Eheleuten nur rund drei Jahre beträgt, beide aus demselben Kulturkreis stammen sowie eine gemeinsame Sprache sprechen. Es sind denn auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Eheschliessung über finanzielle Mittel für eine Entschädigung verfügt hätte. Hinzu kommt, dass C gemäss eigenen Angaben noch immer Schulden hat "und am Existenzminimum" lebt. Es deutet somit nichts darauf hin, dass C durch die Ehe mit dem Beschwerdeführer einen finanziellen Vorteil erlangt hätte.

5.2  

5.2.1 Die Vorinstanz erblickte sodann im Umstand ein starkes Indiz, dass der Beschwerdeführer und C sich nach dessen Einreise am 4. November 2010 kennengelernt hätten und der Beschwerdeführer bereits am 23. November 2010 das BFM darum ersuchen liess, seine Ausweispapiere dem Zivilstandsamt Zürich zur Verfügung zu stellen, da er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. Die kurze Dauer zwischen dem ersten Treffen und dem Entschluss zur Heirat wirkt verdächtig. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass nach der Trauung kein gemeinsames Essen stattfand, zumal der Onkel des Beschwerdeführers ein Restaurant besitzt; auch mit den knappen finanziellen Verhältnissen des Brautpaars lässt sich der Verzicht auf eine Feier (im kleinen Rahmen) nicht schlüssig erklären. Die beim Beschwerdeführer offenbar bestehende Erinnerungslücke betreffend Austausch von Geschenken anlässlich der Hochzeit wirkt sodann ebenfalls verdächtig, fällt in einer Gesamtschau aber nicht allzu sehr ins Gewicht.

5.2.2 In diesem Kontext ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die Angaben zu den Umständen des Kennenlernens als Indiz gewertet werden können. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er habe C im Jahr 2010 am Hauptbahnhof in Zürich kennengelernt, als er sie nach einer Adresse gefragt habe. Sie seien beide ohne Begleitung dort gewesen. C gab dagegen an, sie hätten sich im Restaurant E in F kennengelernt. Sie sei zufällig mit einer Kollegin dort gewesen und er in Begleitung eines Kollegen. Ausserdem gab sie an, sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, es "könnte im Jahr 2010 oder Jahr 2011 gewesen sein".

5.3 Sodann ergeben sich gemäss Vorinstanz weitere starke Indizien aus den Befragungen vom 11. Juni 2019. Viele dieser Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung jedoch wenig überzeugend. Ausserdem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau vier Jahre nach ihrer Scheidung bzw. mehr als acht Jahre nach ihrer Hochzeit polizeilich befragt wurden, was selbstredend einen Einfluss auf die Erinnerungen an die damaligen Gegebenheiten hat. Des Weiteren erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn sich Ex-Ehegatten nach der Scheidung nicht mehr füreinander interessieren und sich an gewisse Details auch nicht mehr erinnern wollen.

5.3.1 Der Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum von C nicht mehr nennen, das Geburtsjahr kannte er jedoch noch. Dass er zu ihrer Ausbildung keine Angaben machen konnte, ist sodann nicht allzu stark zu gewichten. Sodann geht nicht aus den Akten hervor, wann C ihre Tätowierung im Intimbereich hat stechen lassen; demnach kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er darüber nicht Bescheid wusste. Die weiteren von der Vorinstanz in diesem Kontext hervorgehobenen Aspekte können sodann kaum als Scheineheindiz gewertet werden: Da C bisher keine Sozialhilfe bezog und keine IV-Rente erhält, überrascht es nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machen konnte. In diesem Zusammenhang gilt es den Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Fragen so formuliert sein müssen, dass klar wird, auf welche Zeitperiode sie sich beziehen. So lautete die Frage betreffend Sozialhilfe wie folgt: "Wird oder wurde Ihre ehemalige Ehefrau von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt?". Da gemäss übereinstimmenden Aussagen von C und des Beschwerdeführers seit der Scheidung im Juni 2015 kein Kontakt mehr besteht, ist es Letzterem kaum möglich, über einen allfälligen Sozialhilfebezug seiner Ehefrau seither im Bild zu sein.

Sodann ist es ebenfalls nicht überraschend, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wann, wie und weshalb C in die Schweiz gekommen sei, keine Auskunft geben konnte, zumal diese hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbrachte. Entgegen der Vorinstanz ist sodann zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er über eine ältere Schwester von C Bescheid wusste und auch angab, dass sie noch mehr Geschwister habe; dass er deren Namen nicht nennen konnte, überrascht nicht, zumal C selbst angab, nur mit einer ihrer Schwestern einen "sehr guten Kontakt" zu pflegen, mit den weiteren Geschwistern jedoch selten oder keinen Kontakt zu haben. Ebenso kann nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewichtet werden, dass er über seine ehemaligen Schwiegereltern keine Angaben machen konnte; der Beschwerdeführer und C gaben denn auch übereinstimmend an, dass Letztere während der Ehe keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe.

5.3.2 Des Weiteren gewichtete die Vorinstanz die (angeblichen) Wissenslücken in den Aussagen von C als Scheineheindizien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es kaum überrascht, dass Letztere keine Angaben zu ihren Schwiegereltern machen konnte, zumal sie diese gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ex-Eheleute nie getroffen hat. Da der Beschwerdeführer selbst angab, dass er und seine ehemalige Ehefrau seine Geschwister nie besucht hätten und diese alle im Ausland lebten, fällt auch das Unwissen von C bezüglich der sechs Geschwister des Beschwerdeführers nicht allzu schwer ins Gewicht. Ebenso kann aus dem Umstand, dass während der Ehe keine gemeinsame Reise in die Türkei (zu den Eltern bzw. Schwiegereltern) unternommen wurde, kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die "intensive Reisetätigkeit" von C während der Ehe verfängt in diesem Zusammenhang nicht, bestand diese doch bei genauer Betrachtung aus Auslandaufenthalten von gerade einmal drei Wochen (vgl. unten E. 5.3.4).

Verdächtig wirkt jedoch vorliegend, dass C keine Angaben zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz machen konnte; immerhin wusste sie, dass Letzterer nach seiner Einreise in einer Asylunterkunft untergebracht war.

5.3.3 Zu Ort und Zeitpunkt des Heiratsantrags machte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage keine Angaben; C gab an, er habe ihr den Antrag in Zürich gemacht. Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau zudem an, die Eheringe gemeinsam gekauft zu haben sowie dass der Onkel des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie zwei Freundinnen von C an der Trauung dabei waren. An die Namen der Trauzeugen konnte sich C nicht mehr erinnern; der Beschwerdeführer gab an, dass ein Trauzeuge sein Onkel G gewesen sei, ihre Trauzeugin eine Freundin, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere.

5.3.4 Die Vorinstanz verwies sodann auf die Auslandaufenthalte von C im Rahmen von Einsätzen für eine Hilfsorganisation und erblickte im kaum vorhandenen Wissen des Beschwerdeführers darüber ein Scheineheindiz. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass C "fast das ganze Jahr 2012 ausgedehnte Reisen ins Ausland unternahm". Diesen Schluss zog der Beschwerdegegner offenbar aufgrund der Zeitstempel von Fotos auf Facebook-Profilen. Dass Fotos auf einer Social-Media-Plattform zu irgendeinem (späteren) Zeitpunkt hochgeladen werden können und daraus somit nicht auf die Aufenthaltsdauer an einem bestimmten Ort (im Ausland) geschlossen werden kann, sollte dem Beschwerdegegner klar sein. Hinzu kommt, dass C aussagte, sie habe sich im Jahr 2012 für eine Woche in H aufgehalten, um an einem Hilfsprojekt der Organisation I mitzuarbeiten; die Reise sei von einer Freundin bezahlt worden. Sodann gab sie an, der Aufenthalt in J sei über den Jahreswechsel 2011/2012 gewesen und habe zwei Wochen gedauert. Dass diese Reise nach J ebenfalls im Rahmen eines Hilfsprojekts erfolgte, geht nicht aus den Akten hervor. Sodann kann das Desinteresse des Beschwerdeführers an einem Einsatz für ein Hilfswerk entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht "als (starkes) Indiz für eine Scheinehe" gewertet werden, zumal dieser Einsatz – wie aufgezeigt – lediglich eine Woche dauerte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über die weitere Auslandreise von C (gemeinsam mit einer Kollegin) Bescheid wusste.

5.3.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und C während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung gelebt hätten und dort immerhin, wie sie aussagten, gemeinsam gegessen, Musik gehört, intime Beziehungen unterhalten und von dort aus Spaziergänge unternommen hätten. Sodann gaben beide übereinstimmend an, dass sie sich gemeinsame Kinder gewünscht hätten und dass die Ehe aus Liebe geschlossen worden sei. Wenn sich die Vorinstanz bezüglich der gemeinsamen Aktivitäten auf den Standpunkt stellt, die Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist festzuhalten, dass C angab, es sei "immer langweilig" gewesen; der Beschwerdeführer sei eine "passive Person". Darum habe die Ehe "schliesslich auch nicht mehr geklappt". Somit kann aus der Gestaltung der Freizeit vorliegend kaum etwas abgeleitet werden. Vielmehr erscheint vor diesem Hintergrund das erwähnte Desinteresse des Beschwerdeführers an den Auslandaufenthalten seiner Ex-Ehefrau nachvollziehbar.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der Bekanntschaft bis zur Hochzeit und der Verzicht auf eine Hochzeitsfeier. Ebenso wirken gewisse Wissens- bzw. Erinnerungslücken trotz der seit der Trauung bzw. der Scheidung vergangenen Zeit als verdächtig. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Es liegen zu wenig konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau nicht beabsichtigt hätten, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund 9 ½ Jahre nach der Heirat und rund 5 Jahre nach der Scheidung, ist es nicht mehr möglich festzustellen, ob diese Ehe tatsächlich gelebt wurde. Damit misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer eine angemessene und keine volle Entschädigung zusteht, kann darauf verzichtet werden, bei seiner Rechtsvertreterin eine Kostennote einzuholen (vgl. act. 2 Rz. 77; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 73).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 1. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …