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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00459
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
I.
A. A
(alias: C), geboren 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im
Jahr 1996 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau D in die Schweiz
ein, wo ihm der Kanton E zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. 2001 wurde dem Ehepaar
die Tochter F geboren, welche heute Schweizer Bürgerin ist. Nach der
Scheidung der Ehe A/D liess sich A im Kanton Zürich nieder. Vom
16. September 2001 bis 27. Mai 2002 befand er sich in
Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage.
B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:
- Mit
Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 3. Dezember 2009 wurde er wegen
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- verurteilt
(Probezeit zwei Jahre).
- Mit
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde er
wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zulasten einer türkischen Bank verurteilt und – als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 3. Dezember 2009 – mit einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat bestraft, davon ein
Jahr unbedingt (Probezeit zwei Jahre).
- Mit
Strafbefehl vom 12. Mai 2015 des Statthalteramts Bezirk Hinwil wurde er
wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses verurteilt und mit einer
Busse von Fr. 200.- bestraft.
- Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2015
wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) verurteilt und mit
einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.- bestraft.
Am 8. Februar 2010 wurde A ausländerrechtlich verwarnt.
Hierbei wurden ihm schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht
gestellt, falls er weiterhin straffällig würde oder in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sollte.
C. Auf
Ersuchen des türkischen Staats hin wurde A am 11. Februar 2011 an sein
Heimatland ausgeliefert. Die Auslieferung stand im Zusammenhang mit einem
laufenden Strafverfahren in der Türkei. Nach seiner Haftentlassung in der
Türkei im Februar 2012 heiratete A im Juni 2012 die in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau G und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In
der Schweiz befand sich A vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im
Strafvollzug. Aus der Beziehung mit G ging 2014 die
Tochter I hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Das von A am 12. Juli 2013 gestellte Gesuch um Wiedererteilung oder
Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bzw. um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 31. Juli
2015 ab. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis
am 30. Oktober 2015, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2015.0704 vom 8. Juli
2016), das Verwaltungsgericht (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00469) wie
auch das Bundesgericht (BGr, 8. Juni 2017, 2C_1061/2016) ab, worauf das
Migrationsamt A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. September
2017 ansetzte.
D. Am 23. November
2015 reichte die Türkische Republik zwecks Verbüssung einer Haftstrafe von elf
Jahren und acht Monaten ein Auslieferungsgesuch beim Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) ein. Am 6. (und 12.) September 2017 ersuchte A um
Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids sowie Stellung eines Antrags auf
vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. September
2017 nicht ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Januar 2018 teilweise gut und
wies die Sache zwecks Abwartens des Entscheids des EJPD über das
Auslieferungsgesuch und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Das
Migrationsamt beschied dem Rekurrenten am 3. April 2018, dass weder über
die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung befunden noch ein Antrag auf
vorläufige Aufnahme gestellt werden könne, solange das Auslieferungsverfahren
hängig sei. Er sei jedoch in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt.
Die hiergegen am 10. April 2018 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde von A
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai
2018 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
E. Mit
Eingaben vom 23. Mai 2018, 23. April 2019 und 21. Februar 2020
ersuchte A das Migrationsamt jeweils um Auskunft darüber, ob nicht doch ein
regulärer Aufenthalt bewilligt bzw. wann der Zeitpunkt gekommen sei, um ein
neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Zwischenzeitlich, das heisst am
29. November 2019, hatte die Türkische Republik beim EJPD unter Bezugnahme
auf ihr erstes Gesuch vom 23. November 2015 erneut um Auslieferung von A
ersucht. Das Migrationsamt verneinte die Anfragen von A am 5. Juni 2018,
14. Mai 2019 und 24. Februar 2020, worauf A mit Eingabe vom 3. Februar
2020 (recte: 3. März 2020) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
ersuchte. Dem kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. März 2020 nach;
es wies das Begehren von A um Bewilligung des Familiennachzugs ab.
II.
Den von A am 9. April 2020 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Mai 2020
ab.
Mittels Eröffnung einer Kopie des am 11. Juni 2020 an
die Botschaft der Türkischen Republik gerichteten Schreibens teilte das EJPD A
mit, dass seine Auslieferung an die Türkei abgelehnt werde.
III.
A (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. Juli 2020 (Poststempel), der
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2020
sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug
sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 reichte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege weitere Unterlagen ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Das im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu
vorgelegte Schreiben des EJPD vom 11. Juni 2020 an die Botschaft der
Republik Türkei (mit Beilagen) ist in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
1.3 Am 1. Januar
2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 6. Februar 2019,
VB.2018.00790, E. 2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.2.7).
Das vorliegend zu beurteilende Gesuch datiert vom 21. Februar 2020.
Demgemäss kommt im vorliegenden Fall grundsätzlich uneingeschränkt das neue
Recht zur Anwendung.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Oktober 2014 kontrollbefristeten
Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 11. Februar 2011 bis anfangs
2013 in der Türkei auf; seine Abmeldung in der Schweiz erfolgte per 28. Februar
2011. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung stellte
er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG
(in der Fassung vom 16. Dezember 2005; vgl. Art. 79 Abs. 2 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]). Die vor dem
Türkeiaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung war infolgedessen
erloschen. Sein Gesuch um Wiedererteilung oder Verlängerung der Kontrollfrist
seiner Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts
vom 8. Juni 2017 (2C_1061/2016) verweigert. Dieses Urteil ist aufgrund der
reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der
damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle
der Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2013 getreten und wurde am
Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dieser Entscheid könnte
einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff.
BGG).
2.2 Auch nach
rechtskräftiger Nichterteilung eines Aufenthaltstitels kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Dessen Bewilligung
setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.3 Die
Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020
im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass seit der letzten, rechtskräftig
verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine neuen Umstände
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien, die eine
Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisung rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Schreiben des
EJPD vom 11. Juni 2020 habe sich die Sach- und Rechtslage dahingehend
verändert, dass seine Wegweisung in die Türkei rechtswidrig wäre. Diese
Tatsache müsse bei der Beurteilung des Gesuchs vom 21. Februar 2020
berücksichtigt werden. Das Migrationsamt habe den Sachverhalt nicht
rechtsgenügend abgeklärt und insbesondere keine rechtskonformen Rechtsnormen
angewendet.
2.4 Dem
Schreiben des EJPD vom 11. Juni 2020 an die Botschaft der Republik Türkei
lässt sich entnehmen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei
abgelehnt werde. Dies wurde damit begründet, dass auf der Grundlage der
vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden könne, für welche konkreten, in
der Türkei begangenen Taten der Beschwerdeführer in der Türkei verurteilt
worden sei. Aus dem Schreiben geht weiter hervor, dass zwei frühere Anfragen
des EJPD an die Botschaft der Republik Türkei vom 5. Dezember 2019 und vom
14. April 2020 um weitergehende Informationen unbeantwortet geblieben
waren. Gemäss der ersten Anfrage des EJPD vom 5. Dezember 2019 an die
Botschaft der Republik Türkei sei der Beschwerdeführer für die Straftaten, die
dem Auslieferungsgesuch der türkischen Behörden zugrunde lagen, zum grössten
Teil bereits in der Schweiz verurteilt worden. Eine Auslieferung komme daher
nur für Straftaten infrage, welche der Beschwerdeführer in der Türkei begangen
habe. Dem Auslieferungsersuchen vom 23. November 2015 liege das Urteil der
4. Grossen Strafkammer von H, Türkei, vom 16. Januar 2013 zugrunde.
Daraus gehe hervor, dass in Bezug auf bestimmte Strafvorwürfe das
Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei. Aus den
Gesuchsunterlagen gehe darüber hinaus nicht hervor, welche konkreten Handlungen
diesen verjährten Strafvorwürfen entsprechen würden. Daher sei nicht klar, für
welche verbleibenden konkreten Handlungen um Auslieferung ersucht werde.
2.5 Mit dem
Entscheid des EJPD, die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei
einstweilen abzulehnen, liegt ein neuer Sachumstand vor, der eine
Neubeurteilung der Situation des Beschwerdeführers bzw. von dessen Gesuch vom
21. Februar 2020 erfordert.
Die Sache wird zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Diese wird insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen haben,
wonach er über keine "Heimat" mehr verfüge, in welche er zusammen mit
seiner Familie ziehen und ein Familienleben gemäss Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) führen könnte, und es seiner Schweizer Ehefrau
und seinen Schweizer Kindern nicht zuzumuten sei, in der Türkei ein neues Leben
aufzubauen, das ohne den Beschwerdeführer stattfinden würde, da er für
11 Jahre ins Gefängnis müsste, sobald er die Schweiz verlasse. Für den
Fall, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wird zu prüfen sein, ob das
Migrationsamt anzuweisen ist, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen
Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
3.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
3.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt.
3.2.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
3.2.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung,
sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Gemäss den eingereichten
Belegen erzielt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'904.80
(ohne Anteil 13. Monatslohn). Diesem stehen Ausgaben von Fr. 763.-
für den Grundbedarf (gemäss den
aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Ziff. B.2.2, bei einer
Haushaltsgrösse von zwei Personen), Fr. 1'000.- für die Mietkosten und Fr. 318.95 für die
obligatorische Grundversicherung gemäss KVG gegenüber. Nicht belegt sind die
geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg (Fr. 117.-) und die
auswärtige Verpflegung (Fr. 250.-). Diesbezüglich ist zu beachten, dass
die Kostenanteile für öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder
Nahrungsmittel und Getränke bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl.
SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.1), weshalb nur die Differenz zu gewähren ist.
Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt hierbei ein
Ansatz von Fr. 8–10.- pro Mahlzeit, was bei einem Vollzeitpensum
Verpflegungskosten von rund Fr. 185.- pro Monat ergibt (220 Tage x
10.- / 12). Der geltend gemachte Unterhalt von Fr. 300.- für die zweite
Tochter erscheint angemessen, weshalb hierfür der beantragte Abzug zu gewähren
ist. Demgegenüber sind die geltend gemachten Alimentenzahlungen für die erste
Tochter des Beschwerdeführers (Fr. 500.- gemäss Budget bzw. Fr. 750.-
gemäss Quittungen) nicht zu berücksichtigen, da aus der Gesuchsbegründung nicht
hervorgeht und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb letztere über die
Volljährigkeit hinaus auf Unterhalt angewiesen sein soll. Ebenfalls nicht zu
berücksichtigen sind die geltend gemachten Ausgaben für "Diverses" (Fr. 100.-),
da solche bereits im Grundbetrag enthalten sind. Angesichts des sich daraus
ergebenden Überschusses von Fr. 1'337.85 fehlt es bereits am Erfordernis
der Mittellosigkeit.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen, soweit es aufgrund der
Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2020 und der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2020 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an
…