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Geschäftsnummer: VB.2020.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Massive Geschwindigkeitsüberschreitung; Verfahrensdauer. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3.3). Ein hoher Zeitaufwand ist vorliegend systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet. Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg teilweise ausgeschöpft hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (E. 3.5). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer (E. 3.6). Abweisung.
 
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
SICHERHEITSABSTAND
VERFAHRENSDAUER
WIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00461

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 14. Februar 2020 den Führerausweis für die Dauer von 27 Monaten mit Wirkung vom 21. Dezember 2015 bis 23. März 2016 (Teilvollzug) sowie vom 18. August 2020 bis 14. August 2022 (Restvollzug). Es untersagte A das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt fest, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 16. März 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Massnahme ganz oder teilweise abzusehen, eventuell den Führerausweis nur für 24 Monate zu entziehen unter Anrechnung des Teilvollzugs. Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 3. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, diesen Entscheid aufzuheben und auf eine Massnahme ganz oder teilweise zu verzichten. Eventualiter sei der Führerausweis für 24 Monate zu entziehen unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 21. Dezember 2015 bis und mit 23. März 2016 und er sei berechtigt zu erklären, den Führerausweis innerhalb von 3 Monaten seit Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt einzusenden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 17. Juli 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2015, um 20.36 Uhr, den Personenwagen mit der Kfz-Nr. 01, auf der Autobahn in Fahrtrichtung C und folgte auf Höhe der Überführung D bei Kilometer … einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h über eine Distanz von mehreren hundert Metern mit einem Sicherheitsabstand von lediglich maximal 15 Metern. Die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h betrug nach Abzug einer Messtoleranz von 7 km/h netto 104 km/h.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte daraufhin den Sachverhalt als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG.

3.  

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf (vgl. BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin an die Sachverhaltsfeststellung des Strafurteils gebunden und auf die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG).

3.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht, auf das sich die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile beziehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

3.4 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Dauer des Ausweisentzugs, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv war und damit eine hochgradige Verkehrsgefährdung einherging, dass das Verschulden kaum mehr zu überbieten war sowie dass der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers mehrfach vorbelastet war. Zu seinen Gunsten berücksichtigte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 24. Mai 2015 nicht mehr verkehrsrelevant aufgefallen ist, weshalb sie auch auf die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens verzichtete.

3.5 Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ereignete sich am 24. Mai 2015, mithin sind seit der Widerhandlung über fünf Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3). Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg teilweise ausgeschöpft hat, die Ermittlungen auch aufgrund der (zulässigen) fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers verzögert wurden und das erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 1. April 2019 (expediert am 15. Oktober 2019) seinen Abschluss fand. Die Beschwerdegegnerin erhielt diesen Entscheid am 1. Dezember 2019 und verfügte den Führerausweisentzug am 14. Februar 2020. Den am 16. März 2020 erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab. Das Administrativverfahren wurde somit nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens rasch behandelt und eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitablauf seit der Widerhandlung rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.7 [vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4 [rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5 [über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten.

3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Führen eines Motorfahrzeugs beruflich angewiesen zu sein und es habe sich bis auf eine Verfehlung um "Jugendsünden" gehandelt. Demgemäss erachtet er eventualiter eine Entzugsdauer von 24 Monaten als angemessen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 104 km/h liegt schon erheblich über der den qualifizierten Tatbestand begründenden Überschreitung von 80 km/h. Weiter fällt die krasse Unterschreitung des Mindestabstandes erschwerend in Betracht. Der Beschwerdeführer gefährdete nicht nur die auf dem Beifahrersitz mitfahrende Person, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer in einem immensen Ausmass. Dem Beschwerdeführer hatte zudem schon vom 22. November bis 21. Dezember 2013 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Wohlverhaltens, der langen Verfahrensdauer und unter Annahme der geltend gemachten ausgeprägten Massnahmeempfindlichkeit, erweist sich die verfügte Entzugsdauer von 27 Monaten als angemessen. Damit kann auch offengelassen werden, wie es sich mit der nicht näher substanziierten und nicht weiter belegten Massnahmeempfindlichkeit effektiv verhält.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.7 Da der Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist ein neuer Termin anzusetzen. Angesichts der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn für den Rest der Entzugsdauer auf den 1. Mai 2021 zu legen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Mai 2021 gelegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …