{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00461_2021-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220946&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6e2bdde3562f0eaabd1ee8c23aac141"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug F\u00fchrerausweis | Massive Geschwindigkeits\u00fcberschreitung; Verfahrensdauer.  Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gem\u00e4ss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen, namentlich die Gef\u00e4hrdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugf\u00fchrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu f\u00fchren. Zu den besonderen Umst\u00e4nden, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu ber\u00fccksichtigen sind, z\u00e4hlt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3.3). Ein hoher Zeitaufwand ist vorliegend systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelm\u00e4ssig der Fall ist und auch vom Beschwerdef\u00fchrer selber beantragt wurde, nacheinander gef\u00fchrt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gew\u00e4hrleistet. Die Verfahrensdauer von nunmehr \u00fcber f\u00fcnf Jahren ist gr\u00f6sstenteils auf das Strafverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren, in welchem der Beschwerdef\u00fchrer den Rechtsweg teilweise ausgesch\u00f6pft hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen auch nicht davon aus, dass der F\u00fchrerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben k\u00f6nnte (E. 3.5). Das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers wiegt auch im Rahmen der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer (E. 3.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:41", "Checksum": "6797c469ee50bb601946f2947cd2aa3a"}