|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00464  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 39-jährigen Staatsangehörigen Pakistans wegen Straffälligkeit]

Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 4.2). Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seiner Vorbestrafung liegt ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden vor (E. 5.3 f.). Er hält sich zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz auf und ist (wieder) mit einer Schweizerin verheiratet. Eine Rückkehr in die Heimat erweist sich jedoch als zumutbar, da die Eheleute erst nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion (erneut) heirateten, der Beschwerdeführer in Pakistan über ein Haus verfügt und dort ausserdem auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (E. 5.5 f.). Die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten politischen Aktivitäten stellen kein Vollzugshindernis dar (E. 6.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
PAKISTAN
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF
WIDERRUF NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 66a StGB
Art. 303 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00464

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans. Er reiste am 7. Februar 2006 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizerin C, geboren 1936. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 28. April 2011 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2013 wurden die Eheleute A und C geschieden.

B. A erwirkte folgende Strafen:

-          Strafbefehl des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers vom 19. April 2011: Geldstrafe von 15 Tagessätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen übler Nachrede;

-          Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013: Geldstrafe von 30 Tages­sätzen (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen Drohung;

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019: 18 Monate Frei­heitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre) wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung.

C. Mit Schreiben vom 27. September 2019 beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich, A das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Befragung fand am 11. Dezember 2019 statt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 23. April 2020 Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juni 2020 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. Ausserdem entzog die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz).

Am 15. Juni 2020 schlossen A und C in Zürich (erneut) die Ehe.

III.  

Am 7. Juli 2020 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert; ausserdem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen, und das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei ihm dies nicht mitgeteilt worden; die befragende Polizistin habe vielmehr gesagt, der Grund für die Befragung sei die "Abhängigkeit von der Sozialhilfe".

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dem vom Beschwerdeführer in diesem Kontext ebenfalls gerügten Art. 77 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Auf diese Bestimmung ist demnach nicht weiter einzugehen.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden. Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglich worden ist, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4 Es trifft zwar zu, dass die befragende Polizistin von einem unzutreffenden Grund für die Befragung ausging. Ebenso ist zu bemängeln, dass sich das Schreiben, welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgehalten wurde, nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. In diesen Mängeln ist aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Denn dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund des Schreibens des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2019 bewusst sein, dass (auch) der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen wurde. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019 mitgeteilt, dass sein weiterer Aufenthalt geprüft werde. Der Beschwerdeführer beantwortete die darin gestellten Fragen am 17. August 2019 und reichte dem Beschwerdegegner verschiedene Unterlagen ein. Letzterer gewährte dem Beschwerdeführer somit (auch) schriftlich das rechtliche Gehör; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Sodann wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme geprüft werde. Dass er sich bewusst war, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte, geht denn auch ausdrücklich aus dem Einvernahmeprotokoll hervor. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensfehler sind sodann ebenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren; die entsprechenden Rügen gehen fehl.

Ohnehin wären die geltend gemachten Gehörsverletzungen bereits mit dem vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten, zumal sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführlich zur Sache äussern und zahlreiche Beweismittel beibringen konnte.

3.  

Der Beschwerdeführer und C haben am 15. Juni 2020 und damit nur wenige Tage nach dem hier angefochtenen Rekursentscheid erneut geheiratet. Damit kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Da unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zulässig ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob dieser erneute Eheschluss lediglich zweckgerichtet erfolgte (vgl. hinten, E. 5).

Ein anspruchbegründendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht dargetan (vgl. dazu BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3 – 27. April 2011, 2C_942/2010, E. 2).

Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anwesenheitsdauer auch auf das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann, erscheint bereits aufgrund seiner Straffälligkeit zweifelhaft; ohnehin sind trotz seiner langen Landesanwesenheit keine besonders intensiven privaten Bindungen gesellschaftlicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen ausserhalb des familiären Bereichs ersichtlich (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.1 Abs. 2 – 9. April 2020, VB.2019.00702, E. 3.1 Abs. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2019 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Verurteilung durch das Obergericht "verschiedene Taten gegen verschiedene Personen an verschiedenen Daten zugrunde liegen, gegen welche auch alle einzeln ein Gerichtsverfahren hätte geführt werden können". Dabei verkennt er, dass der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe an der Dauer der vom Strafgericht (insgesamt) verhängten Freiheitsstrafe anknüpft (sogenannte Gesamtstrafe; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB und dazu etwa BGr, 26. Mai 2016, 6B_42/2016, E. 5.2); er setzt dagegen nicht voraus, dass eine der im Strafurteil beurteilten Straftaten für sich allein genommen eine längerfristige Freiheitsstrafe nach sich zieht bzw. nach sich ziehen würde. Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung – als prozessuales Gegenstück zu Art. 49 Abs. 1 StGB – ausdrücklich vor, dass mehrere Straftaten einer beschuldigten Person nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (BGE 138 IV 214 E. 3.2; vgl. auch BGE 138 IV 29 E. 3.2).

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

5.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fällt auch die Freiheitsberaubung (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.3  

5.3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Bei der schwerwiegendsten Tat des Beschwerdeführers warf dieser einem ehemaligen Arbeitskollegen wider besseres Wissen die geplante Detonation einer gefährlichen Bombe beim Hauptbahnhof Zürich vor; diese falsche Anschuldigung betraf damit ein schweres Verbrechen. Der unschuldige Geschädigte musste deshalb eine Hausdurchsuchung, eine polizeiliche Befragung und mehrere Stunden Polizeiverhaft erdulden. In weiteren drei Fällen mit mehreren weiteren Geschädigten wurden aufgrund der falschen Anschuldigung des Betäubungsmittelhandels bzw. dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kleinkinds eine Hausdurchsuchung sowie polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. Das Tatverschulden wurde bezüglich der mehrfachen falschen Anschuldigung "angesichts des sehr weiten Strafrahmens" von Art. 303 Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht beurteilt. Mit Blick auf die Freiheitsberaubung stufte das Obergericht das Tatverschulden des Beschwerdeführers als "im unteren Bereich" ein. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dieses Delikt als mittelbarer Täter beging und das Strafgericht dafür eine Straferhöhung von lediglich einem Monat vornahm (vgl. zum Begriff der mittelbaren Täterschaft BGr, 16. Dezember 2019, 1C_592/2019, E. 4.4 mit Hinweisen).

Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar verhängte das Gericht eine Strafe am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren (vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Das Obergericht beurteilte die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch als "eher milde"; aufgrund des Verschlechterungsverbots konnte es diese jedoch nicht erhöhen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde sodann aufgeschoben, die Probezeit aber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers auf 4 Jahre festgesetzt, was am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens liegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.3.2 Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er "aus allgemeiner Unzufriedenheit und aus egoistischen Beweggründen" mehrere Personen vorsätzlich (schwerer) Verbrechen bezichtigte und eine Person deshalb während rund sieben Stunden in Polizeigewahrsam genommen wurde.

5.4 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich straffällig wurde. Mit Strafbefehl des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers vom 19. April 2011 wurde er wegen übler Nachrede mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen Drohung mit einer bedingten Geldstrafe belegt. Zuungunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang überdies zu berücksichtigen, dass er bereits im Jahr 2007 an der ETH Zürich eine Droh-E-Mail an einen seiner damaligen Professoren und dessen Assistenten versandte und ausserdem eine Mitstudentin und deren Verlobten über einen längeren Zeitraum belästigte. Daraus ergaben sich zwar keine strafrechtlichen Verurteilungen; diese Vorfälle zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit immer wieder Mühe bekundete, sich anderen gegenüber korrekt und rücksichtsvoll zu verhalten.

5.5  

5.5.1 Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2006 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 Jahren hier auf. Diese Aufenthaltsdauer ist jedoch zu relativieren, da der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Januar 2018 zwei Studiengänge in seiner Heimat absolvierte und dafür regelmässig nach Pakistan zurückkehrte. Er ist (wieder) mit einer Schweizerin verheiratet; zusammen mit ihr lebt er in deren Wohnung. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Kinder und gemäss eigenen Angaben "nicht viele Freunde". In sprachlicher Hinsicht hat er sich gut integriert; in den Akten finden sich Belege für mehrere absolvierte Sprachkurse und ein Goethe-Zertifikat des Niveaus B 1. Seit dem 4. Mai 2020 arbeitet der Beschwerdeführer – über den Personalvermittler D – in einem Vollzeitpensum bei E in F. Auch davor hatte er in der Schweiz immer wieder Arbeitsstellen inne, wobei er jeweils temporär angestellt war; eine Dauerstelle hatte er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz bis anhin nicht. Sodann bildet sich der Beschwerdeführer (berufsbegleitend) weiter: An der ZHAW besucht er seit dem Herbstsemester 2019 den Masterstudiengang in H mit Vertiefung in I. Schliesslich musste er nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise gemeinsam mit C in deren Wohnung lebt und Letztere ihn auch finanziell unterstützt.

5.5.2 In J, Pakistan, leben seine Mutter und mehrere Schwestern, sein Vater ist bereits verstorben. Von diesem hat er ein Haus geerbt, in welchem seine Mutter und seine Schwestern wohnen. Diese besucht er gemäss eigenen Angaben ein bis zweimal pro Jahr, sofern es seine finanziellen Mittel zulassen; letztmals war er vor rund drei Jahren in der Heimat. Den Kontakt zu seiner Mutter hält er mit regelmässigen Anrufen aufrecht. Mit weiteren Personen in seiner Heimat hat er offenbar keinen Kontakt (mehr). In Pakistan hat er die Schule besucht und zwischen 2013 und 2018 an der Universität K je ein Masterstudium der L sowie im Fach M abgeschlossen, wobei er für diese Studiengänge jeweils nach Pakistan reiste und danach wieder in die Schweiz zurückkehrte. Mit der Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer demnach weiterhin vertraut. Dort verfügt er denn auch über ein Haus sowie ein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützten könnte. Sodann erscheint auch eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan kaum erschwert, zumal er dort ausgebildet wurde und bei guter Gesundheit ist. Eine Heimatentfremdung liegt nicht vor.

5.6 Zusammenfassend ist eine Rückkehr nach Pakistan für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm aber zumutbar. Wenn er vorbringt, seiner Ehefrau sei eine Ausreise nach Pakistan nicht zumutbar, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die (erneute) Heirat erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung und insbesondere nach dem hier angefochtenen Rekursentscheid erfolgte. Es musste seiner Ehefrau daher bewusst sein, dass sie ihre Ehe gegebenenfalls nicht gemeinsam in der Schweiz leben können würden. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden, könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Ehefrau ersuchen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Alltag unterstützt, lässt seine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.

Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Eine blosse Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

6.  

6.1 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

6.2 Zu prüfen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal die allgemeine Lage weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (BVGr, 7. März 2018, D-5459/2017, E. 6.4). Ohnehin kann sich der Beschwerdeführer, der zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG; BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016, E. 2.3; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00479, E. 6.2 Abs. 3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er setzte sich "politisch aktiv für die die Demokratie in Pakistan ein"; infolge dieser Aktivitäten sei er "im März 2020 von den Strafverfolgungsbehörden vorgeladen" worden. Da er dieser Vorladung nicht gefolgt sei, sei davon auszugehen, dass er "verhaftet und in einem Gefängnis verschwinden" werde, sobald er Pakistan betrete. Aus "Todesangst" habe er bisher unterlassen, seine Rechtsvertreterin über seine politischen Aktivitäten zu informieren. Diese vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten politischen Aktivitäten scheinen jedoch wenig glaubhaft. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die eingereichte "Vorladung" in mehrfacher Hinsicht verdächtig erscheint. Zum einen enthält das auf Englisch abgefasste Dokument zahlreiche Rechtschreibfehler, was dessen Verständlichkeit erschwert und ausserdem Zweifel an dessen Authentizität erweckt. Zum anderen ist das Dokument auch inhaltlich nur schwer nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer wird darin aufgefordert, sich für eine Aussage bei der "Federal Investigation Agency" zu melden. Gleichzeitig ist das Dokument indes mit "Order for Arrestation" überschrieben; eine Festnahme wird am Ende des Schreibens erst als Konsequenz für ein allfälliges Nichterscheinen angedroht. Insgesamt kann diesem Schreiben demnach kaum Beweiswert zuerkannt werden. Weitere stichhaltige Belege für die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die damit einhergehende Gefährdung des Beschwerdeführers wurden dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Auch aus den Akten gehen keine Hinweise auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor; diese sind somit nicht nachgewiesen. Die eingereichten Zeitungsartikel und die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vermögen keine Vollzugshindernisse zu belegen. Da der Beschwerdeführer bis vor rund drei Jahren regelmässig in seiner Heimat weilte und in J zwischen Dezember 2013 und Januar 2018 zwei Studiengänge absolvierte, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr tatsächlich mit (ungerechtfertigter) Strafverfolgung zu rechnen hätte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und wären auch nicht ersichtlich.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Aufwand für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gemäss dem Verursacherprinzip der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen; die Kosten des Verfahrens sind demnach zu 1/5 der Vorinstanz und zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 54, 59).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Sicherheitsdirektion auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 514.- zurückerstattet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …