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Geschäftsnummer: VB.2020.00465  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Nachehelicher Aufenthalt: Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer aus anderen wichtigen Gründen ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zusteht.] Aufgrund der Trennung kann der Beschwerdeführer seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen (E. 2.1). Die vom Beschwerdeführer geschilderten ehelichen Probleme (Untreue und Verursachen von Schulden) erreichen die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht. Ebenso vermag der Umstand, dass er hier eine Arbeitsstelle hat und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war auch nach pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00465

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am …, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 29. Dezember 2015 die Schweizer Bürgerin C und reiste am 2. April 2017 in die Schweiz ein. Am 28. Juni 2017 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis zum 1. April 2020. Mit Verfügung vom 12. August 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, nachdem die Ehefrau erklärt hatte, dass ihr Ehewille im August 2018 erloschen sei und sie die gemeinsame Wohnung per 1. April 2019 verlassen habe, um mit ihrem neuen Partner zusammenzuleben.

II.  

Den dagegen am 26. September 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 2. September 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2020 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 12. August 2020 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 19. August 2020 wurde ihm bestätigt, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde an das Verwaltungsgericht während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt. 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Ehewillen im August 2018 verloren hat und per 1. April 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.

2.2  

2.2.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.

2.2.2 Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).

2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe neben ehelicher Gewalt und gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland auch andere wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt. Es habe schwerwiegende eheliche Verfehlungen gegeben. Seine Ehefrau habe das Scheitern der Ehe verschuldet, indem sie eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, aus welcher ein Kind hervorgegangen sei. Ausserdem habe sie ihm Schulden aufgebürdet. Sie habe eine Schönheitsoperation in … durchführen lassen und ihn dafür haftbar gemacht. Er habe seine Heimat wegen seiner Ehefrau verlassen und die Brücken weitgehend abgebrochen. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn zusätzlich mit einer Härte verbunden, da er eine Anstellung bei der E GmbH habe und ein soziales Netz aufgebaut habe. Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden ehelichen Verfehlungen bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.

2.2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen (nachehelichen) Härtefall aus anderen wichtigen Gründen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe die ehelichen Probleme in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verläuft deshalb ins Leere. Im Sinn der genannten Bestimmungen kann sich ein nachehelicher Härtefall auch dann ergeben, wenn aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden muss, dass eine Aufenthaltsbeendigung erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätte. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich: Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Beziehung der Ehefrau ursächlich für die Trennung der Ehegatten gewesen war und seine Ehefrau ihn mit Schulden belastet hat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist jedoch zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten ehelichen Probleme erreichen die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht. Ebenso vermag der Umstand, dass er hier eine Arbeitsstelle hat und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, trifft dies doch auf die meisten hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu.

Der 28-jährige Beschwerdeführer ist erst vor drei Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos bestens vertraut. Eine Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres zumutbar.

2.3 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …