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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00465
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren am …, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete
am 29. Dezember 2015 die Schweizer Bürgerin C und reiste am 2. April
2017 in die Schweiz ein. Am 28. Juni 2017 erhielt er im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis zum 1. April
2020. Mit Verfügung vom 12. August 2019 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A, nachdem die Ehefrau erklärt hatte, dass ihr
Ehewille im August 2018 erloschen sei und sie die gemeinsame Wohnung per 1. April
2019 verlassen habe, um mit ihrem neuen Partner zusammenzuleben.
II.
Den dagegen am 26. September 2019 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
2. Juni 2020 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
2. September 2020.
III.
Mit Beschwerde vom
8. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2020 aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 12. August 2020 ersuchte A das Verwaltungsgericht um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 19. August 2020
wurde ihm bestätigt, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten
Beschwerde an das Verwaltungsgericht während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihren Ehewillen im August 2018 verloren hat und per 1. April
2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der Beschwerdeführer kann seinen
derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch
noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
2.2.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die
betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im
Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.
2.2.2
Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte
des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung
der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf
BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen;
BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
2.2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe neben ehelicher Gewalt und
gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland auch andere wichtige persönliche
Gründe für einen weiteren Aufenthalt. Es habe schwerwiegende eheliche
Verfehlungen gegeben. Seine Ehefrau habe das Scheitern der Ehe verschuldet, indem
sie eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, aus welcher ein Kind
hervorgegangen sei. Ausserdem habe sie ihm Schulden aufgebürdet. Sie habe eine
Schönheitsoperation in … durchführen lassen und ihn dafür haftbar gemacht. Er
habe seine Heimat wegen seiner Ehefrau verlassen und die Brücken weitgehend
abgebrochen. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn zusätzlich mit einer Härte
verbunden, da er eine Anstellung bei der E GmbH habe und ein soziales Netz
aufgebaut habe. Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden ehelichen Verfehlungen
bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.
2.2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals vor
Verwaltungsgericht auf einen (nachehelichen) Härtefall aus anderen wichtigen
Gründen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe die ehelichen Probleme in ihrem
Entscheid nicht berücksichtigt, verläuft deshalb ins Leere. Im Sinn der
genannten Bestimmungen kann sich ein nachehelicher Härtefall auch dann ergeben,
wenn aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden muss, dass eine
Aufenthaltsbeendigung erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
des Beschwerdeführers hätte. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich:
Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Beziehung der Ehefrau ursächlich für
die Trennung der Ehegatten gewesen war und seine Ehefrau ihn mit Schulden
belastet hat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist jedoch zur
Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts
in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die vom Beschwerdeführer
geschilderten ehelichen Probleme erreichen die nötige Intensität für einen
nachehelichen Härtefall nicht. Ebenso vermag der Umstand, dass er hier eine
Arbeitsstelle hat und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat, keinen
nachehelichen Härtefall zu begründen, trifft dies doch auf die meisten hier
lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu.
Der 28-jährige Beschwerdeführer ist erst vor drei Jahren in
die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht seine
sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache und
den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos bestens vertraut. Eine
Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres
zumutbar.
2.3 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen
Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen
(Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer
Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig
ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten
lassen.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …