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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2020.00466
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger Brasiliens. Mit
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA)
vom 25. Juni 2013 wurde A zur befristeten Erwerbstätigkeit von zwölf
Monaten als wissenschaftlicher Assistent an der ETH Zürich zugelassen und ihm
in der Folge für diesen Zweck eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Mit den
Verfügungen des AWA vom 23. Juni 2014 sowie 24. Juli 2015 wurde die
Erwerbstätigkeit an der ETH um weitere zwölf bzw. elf Monate bewilligt und die
Kurzaufenthaltsbewilligung entsprechend jeweils verlängert. Am 7. September
2015 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, zuletzt befristet bis 12. Oktober
2019.
Am 1. Oktober 2019 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und deklarierte dabei, dass er auf
Stellensuche sei.
Am 17. Dezember 2019 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis am 17. März 2020 an.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juni 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 4. September 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte
ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 8. Juli 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juli 2020
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
2. Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die
Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33
Abs. 2 und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann
eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).
3.2 Sowohl die
Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers,
namentlich dessen Tätigkeit für die ETH, sei als erfüllt zu betrachten und
seine Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht zu verlängern.
3.3 Zwar wird
gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen
verbunden werden. Jedoch sieht Art. 38 Abs. 2 AIG vor, dass Personen
mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben
und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln können. Das Verwaltungsgericht
stellte in einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid klar, dass Art. 38
Abs. 2 AIG so zu verstehen sei, dass eine Bedingung, welche den freien
Stellenwechsel einer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Person
verhindere bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig mache, nicht
gesetzeskonform sei (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.1).
Art. 38 Abs. 2 AIG schränke die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG
möglichen "weiteren Bedingungen" ein, und zwar insofern, als sie den
Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person
betreffe; derartige Einschränkungen seien nur bei einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2
und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des
Staatssekretariats für Migration erachtete das Verwaltungsgericht als
rechtswidrig (vgl. Weisungen und
Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich,
Kapitel 4: Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert
am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1).
3.4 Der
Beschwerdeführer erhielt am 7. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung
zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig verlängert wurde.
Darauf war jeweils seine Haupterwerbstätigkeit sowie ein Hinweis vermerkt, dass
eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sei. Der
Beschwerdegegner geht davon aus, dass die Aufenthaltsbewilligung (wie vormals
die Kurzaufenthaltsbewilligung) nur für die Assistenzstelle an der ETH erteilt
worden sei, weshalb die Beendigung dieser Anstellung auch die Beendigung des
Aufenthalts nach sich ziehen müsse. Mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entfiel indes nach dem Gesagten die Verknüpfung des
(Kurz-)Aufenthalts mit der Arbeitsstelle. Damit hat der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt.
Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kann somit nicht darauf
gestützt werden (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 Es gilt
somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen
bei der (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskonform ausgeübt
hat.
4.2 Nach
Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers
zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und
N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt
das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die
Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,
§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf.
Er hatte von 2013 bis 2019 eine mehrfach verlängerte Stelle als wissenschaftlicher
Assistent […] an der ETH Zürich inne. Dort war er insbesondere für
Forschungsprojekte […] tätig, wofür er – wie sich einem Empfehlungsschreiben
von ETH-Professor C vom Mai 2016 entnehmen lässt – aufgrund seiner Herkunft, Erfahrung und Ausbildung besonders
qualifiziert ist . Am 31. Oktober 2019 endete die Anstellung an der ETH
bzw. wurde nicht mehr verlängert, da Professor C emeritiert wurde. Ab November
2019 war der Beschwerdeführer als Kurator im Einsatz. Am 1. Oktober 2020
tritt er an der ETH Zürich eine (neue) Stelle an. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben
der ETH eingereicht, welche ihn als exzellenten Wissenschaftler beschreiben. Er
verfügt sodann über Grundkenntnisse in Deutsch.
4.4 Der Beschwerdeführer ist damit in der Schweiz gut integriert und
hat keinen Widerrufsgrund gesetzt. Er bezog nie Sozialhilfe und wurde auch
nicht straffällig. Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist nicht ersichtlich,
zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen qualifizierten Forscher handelt, dessen
Anwesenheit auch im Interesse der Schweiz liegt.
4.5 Demnach
hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem
er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
verweigerte. Der Beschwerdegegner ist deshalb einzuladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Erwerbstätigkeit zu
verlängern.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 17. Dezember 2019 sowie die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 4. Juni 2020 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV
des Rekursentscheids vom 4. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …