{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00467_2021-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221016&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3bfb87b3c6a0ce0293756f62ce6cdf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2020.00467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2020.00467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2021  VB.2020.00467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notariats- und Grundbuchgeb\u00fchren | Notariats- und Grundbuchgeb\u00fchren Massgeblich f\u00fcr die Geb\u00fchrenbemessung bei Eigentums\u00e4nderungen ist der Verkehrswert der Liegenschaft (E. 2). Unbestrittenermassen lag der Eigentums\u00e4nderung eine gemischte Schenkung zugrunde. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einr\u00e4umung eines (lebenslangen) Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Erbe \u00fcbertr\u00e4gt, als dessen Gegenleistung f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung zu qualifizieren (E. 4.2). Vorliegend erfolgte die Einr\u00e4umung des Wohnrechts und Ben\u00fctzungsrechts zugunsten der Beschwerdef\u00fchrenden sowie die Eigentums\u00fcbertragung der Liegenschaft an die Kinder mit dem gleichen Vertrag bzw. im Zuge des gleichen Rechtsgesch\u00e4fts. Das Einr\u00e4umen der Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdef\u00fchrenden war wesentlicher Bestandteil des Vertrags, handelt es sich doch dabei um die Gegenleistung der Kinder im Rahmen der gemischten Schenkung. Eine solche Belastung der Liegenschaft, die der Gegenleistung f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung entspricht, vermag den f\u00fcr die Geb\u00fchrenerhebung massgeblichen Verkehrswert nicht zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Belastung der Liegenschaft durch das Wohnrecht nach dessen Aufgabe oder Erl\u00f6schen ohne Weiteres entfallen wird, ohne dass Notariatsgeb\u00fchren geschuldet werden. Insofern liegt keine Doppelbelastung vor (E. 4.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:04", "Checksum": "a2055054ec419ecfbc29eb50686cb5d1"}