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Geschäftsnummer: VB.2020.00468  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, ist mit einem Landsmann verheiratet und hat drei Kinder.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007 über Fr. 621'000.- Fürsorgegelder bezogen (E. 3.1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich zukünftig wird von der Sozialhilfe ablösen können. Sie erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als überwiegend, aber nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu beenden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00468

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren im Jahr 1982, Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 10. August 2000 im Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren im Jahr 1982. Am 17. September 2000 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 16. September 2017. Aus der Ehe gingen drei hier geborene und niederlassungsberechtigte Kinder hervor (D, geboren im Jahr 2001, E, geboren im Jahr 2005, und F, geboren im Jahr 2013).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Februar 2010 wurde A wegen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, weil sie gegenüber den Sozialbehörden Einnahmen nicht deklariert hatte. Mit Verfügung vom 3. März 2010 verwarnte sie das Migrationsamt und stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sie weiterhin straffällig wird oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.

A und ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Juni 2007 Sozialhilfe (Stand 4. Februar 2019: Fr. 616'244.30). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde A darauf hingewiesen, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Am 16. Februar 2017 wurde sie ausländerrechtlich verwarnt und ihr die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie weiterhin von den Sozialbehörden unterstützt werden müssen.

A hat Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 17. April 2018 weist sie zehn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 18'035.- auf.

Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, wies das Gesuch vom 26. Januar 2018 um Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2020.

II.  

Den gegen die Verfügung vom 11. November 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 10. September 2020. Die Rekursabteilung erwog, dass es angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gewichtigen privaten Interessen von A überspitzt formalistisch wäre, ihr die Anwesenheit bloss wegen verspäteter Gesuchseinreichung zu verweigern, insbesondere weil es sich nicht mehr nachvollziehen lasse, ob A tatsächlich rechtzeitig um Zustellung einer Verfallsanzeige ersucht habe. Indessen habe sie dauerhaft und erheblich Sozialhilfe grösstenteils selbstverschuldet bezogen und eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht absehbar.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2020. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im IV-Verfahren des Ehemanns zu sistieren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei A Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

2.2 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.3 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007 Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 4. Februar 2019 auf Fr. 621'518.-, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin spreche nur unzureichend Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sei seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und erachte sich selber als nicht erwerbsfähig bzw. ohne Erwerbschancen für eine an ihre gesundheitliche Situation angepasste Tätigkeit. Auch das Sozialamt G halte eine Ablösung von der Sozialhilfe in naher Zukunft für unrealistisch.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, seit Januar 2018 zahlreiche Bewerbungen geschrieben zu haben und Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag bei der H GmbH unterschrieben zu haben. Sie gehe seither in einem kleinen Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nach. Dass sie trotz dem Umstand, dass sie lange Zeit nicht arbeitstätig gewesen sei, eine Arbeitsstelle gefunden habe, zeige, dass sie trotz gesundheitlicher Beschwerden wieder in der Lage und gewillt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie das Arbeitspensum nach einigen Monaten erhöhen könne und sie entsprechend ein höheres Einkommen erzielen könne, sodass sie sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde lösen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich ihr Ehemann bei der IV für eine berufliche Integration und subsidiär für eine IV-Rente angemeldet habe. Werde dieses Gesuch positiv beantwortet, sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann entweder in den Arbeitsmarkt integriert werde und so künftig wieder ein Einkommen verdienen könne oder dass ihm eine IV-Rente ausgerichtet werde.

3.3  

3.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Zwar ist positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag mit der H GmbH abgeschlossen hat und seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihr Einkommen ist allerdings derart gering (Februar: Fr. 315.25: März: Fr. 162.70, April: Fr. 162.70, Mai: 203.45 und Juni: 244.20), dass sie trotz Erwerbstätigkeit weiterhin zum grössten Teil von der Sozialhilfe abhängig ist. Entgegen ihrem Einwand ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in naher Zukunft von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel eingereicht, welche eine die Lebenshaltungskosten deckende Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen würde. Die von ihr eingereichten Lohnabrechnungen reichen nur bis Juni 2020. Dass sie danach weiterhin ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat und ihr Arbeitspensum hat erhöhen können, hat sie nicht nachgewiesen. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Beweismittel zu den Akten zu legen.

3.3.2 Auch aus dem Umstand, dass sich ihr Ehemann bei der IV für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente angemeldet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Familie in naher Zukunft wird von der Sozialhilfe ablösen können. Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Selbst bei einem positiven IV-Entscheid ist nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin künftig für den Lebensunterhalt der Familie ohne Unterstützung der öffentlichen Hand wird aufkommen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Mai 2007 erwerbstätig. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und spricht nur gebrochen Deutsch. Auf der Anmeldung für Erwachsene bei der IV vom 13. Januar 2020 gibt er an, seit der Operation im April 2017 an der rechten Hand zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und an postoperativen Schmerzen zu leiden. Die Prognose sei schlecht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit im ersten Arbeitsmarkt eine den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichernde Arbeitsstelle wird finden können. Auch eine volle IV-Rente würde bei dem seit 13 Jahren arbeitslosen Ehemann der Beschwerdeführerin betragsmässig gering ausfallen, sodass auch in diesem Fall nicht mit einer Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu rechnen ist. Bei der vorliegenden langjährigen und beträchtlichen Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten ist es deshalb nicht geboten, mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente zugesprochen werden könnten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.4).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt.

4.  

4.1 Sind Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August 2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 

4.2 Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl. E. 2.2).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr könne die Sozialhilfeabhängigkeit nicht angelastet werden. Sie sei aufgrund chronisch rezidivierenden Rücken- und Nackenschmerzen seit 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Arzt habe ihr zwar in einer behindertenangepassten Tätigkeit (z. B. Kinderbetreuung/Bürotätigkeit) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, sie verfüge jedoch nicht über die Ausbildung, um in eine solche Tätigkeit auszuüben. Es könne ihr heute auch nicht vorgeworfen werden, dass sie es unterlassen habe, eine entsprechende Ausbildung nach ihrer Einreise in die Schweiz zu absolvieren. Sie sei kurz nach ihrer Einreise Mutter geworden und mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und sei für den Unterhalt der Familie zuständig gewesen, weshalb es für sie auch keinen Anlass für eine entsprechende Berufsbildung gegeben habe. Im Jahr 2007 habe ihr Ehemann seine Arbeitsstelle verloren und sei später arbeitsunfähig geworden. Eine Berufsausbildung sei für sie dann nicht mehr im Vordergrund gestanden, weil sie versucht habe für ihren Ehemann einzuspringen, indem sie als Putzfrau gearbeitet habe. Wenn sie damals eine Berufsausbildung begonnen hätte, wäre ihr dies auch vorgehalten worden, weil sie ein unterhaltsdeckendes Einkommen habe erwirtschaften müssen. Selbst wenn sie eine Berufsausbildung absolviert hätte, wäre es Zufall gewesen, wenn sie eine solche gewählt hätte, welche sie nach Eintritt ihrer gesundheitlichen Probleme hätte weiterführen können. Da sie jetzt arbeite, werde der Sozialhilfebezug zukünftig reduziert. Falls sie die Schweiz verlassen müsste, müsste sich ihr Ehemann um die Kinder kümmern, was seine voraussichtliche Reintegration in den Arbeitsmarkt behindern würde. Es bestehe damit auch ein öffentliches Interesse an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind nicht geeignet, die langjährige und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 20 Jahren hier auf. Sie war soweit ersichtlich lediglich von Juli 2008 bis Juli 2009 erwerbstätig. Diese Erwerbstätigkeit hatte die Beschwerdeführerin den Sozialbehörden jedoch nicht angegeben, weshalb sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Februar 2010 wegen Betrugs zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde. Seitdem der Ehemann der Beschwerdeführerin im Mai 2007 seine Arbeitsstelle verloren hat, ist die Familie von der Fürsorge abhängig. Die Beschwerdeführerin geht seit Dezember 2019 zwar wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2). Im Lichte der jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nur ein geringes Einkommen erzielt, kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin die jahrelange Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ihres Hausarztes kommt nur beschränkte Beweiskraft zu, da die von behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen und höchstens Parteigutachten darstellen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Ein unabhängiges Gutachten, welches eine gesundheitliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen würde, liegt nicht vor. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw. ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2011 für Reinigungsarbeiten nicht mehr geeignet ist, erklärt sich damit nicht, weshalb sie bis dahin untätig gewesen ist. Auch nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, eine Arbeitsstelle in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu finden oder eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie sich nie bei der IV-Stelle gemeldet hat. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nur marginale Einschränkungen aufwies, welche einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.

Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht einmal teilweise zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten etwas beigetragen. Dies hat seine Gründe offensichtlich darin, dass sie aus eigenem Antrieb nichts zu einer besseren beruflichen Integration beigetragen hat: So sind trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere ihre Deutschkenntnisse derart bescheiden geblieben, dass sie sich im Dezember 2019 noch auf Sprachlevel A 1.2 befand, wie der Anmeldung für einen Deutschkurs vom 19. Dezember 2019 zu entnehmen ist. Belege dafür, dass sie den Kurs tatsächlich erfolgreich abgeschlossen hat und darüber hinaus ihre Sprachkenntnisse verbessert hätte, liegen keine vor. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für eine erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm absolviert. Die Untätigkeit lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht damit entschuldigen, dass sie allenfalls auch eine Tätigkeit gelernt hätte, welche sie heute aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr ausüben könnte. Seit Beginn der gesundheitlichen Einschränkungen im Jahr 2011 hatte sie neun Jahre Zeit, sich neu zu orientieren. An ihrem Verhalten änderten auch die drei migrationsrechtlichen Verwarnungen in den Jahren 2010, 2015 und 2017, nichts. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren familiäre Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und Untätigkeit lässt sich jedoch auch damit nicht erklären. Ihr Ehemann geht seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2007 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ehegatten teilen sich die Betreuung der Kinder. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres Zeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Im Lichte dieser Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen – dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbstverschuldet ist.

4.2.3 Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat in der Interessenabwägung demnach als überwiegend, aber nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten. Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Dem gewichtigen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2).

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist im September 2000 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 20 Jahren in der Schweiz auf. Trotz der im Dezember 2019 aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und den Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 18'035.-, Stand 17. April 2018) nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Sodann liegt wie bereits festgehalten auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor (vgl. E. 4.3.2). In sozialer Hinsicht pflegt sie eigenen Angaben zufolge nur Kontakt zu Albanerinnen. Ihre Freizeit verbringt sie mit ihrer Familie und geht keinen Hobbys nach. Die Beschwerdeführerin ist zudem wegen missbräuchlichen Bezugs von Sozialhilfeleistungen vorbestraft. Die Verurteilung erfolgte allerdings vor rund zehn Jahren, weshalb ihr in der Interessensabwägung kein besonderes Gewicht zukommt. Die soziale Integration ist damit nicht besonders ausgeprägt. Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

4.3.2 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt damit auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.

4.3.3.1 Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und ist erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie hat dort die obligatorische Schule besucht. Auch hat sie ihr Heimatland fast jedes Jahr ferienhalber besucht. Sie ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache ihrer Heimat bestens vertraut. In ihrer Heimat leben ein Onkel, zwei Tanten, ihr Schwager und Freunde ihres Ehemannes. Die Familie ihres Ehemannes besitzt zudem ein Haus in I, dem Heimatort der Beschwerdeführerin. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein Obdach und ein Beziehungsnetz verfügt. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Solches macht sie denn zu Recht auch nicht geltend. Sie verfügt über ein gutes familiäres Netz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihr daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Auch wenn sie sich in ihrer Heimat neu wird orientieren müssen, ist es ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. In ihrem Heimatland bestehen zudem keine sprachlichen Hürden, welcher einer erfolgreichen Arbeitssuche entgegenstehen. Somit ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde durch eine Rückkehr gefährdet. Der 38-jährigen Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie 18 Jahre verbracht und fast jedes Jahr ferienhalber besucht hat, zuzumuten.

4.3.3.2 Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine intakte Ehe führen. Die beiden sind Eltern eines volljährigen Sohnes (19 Jahre alt) und von zwei minderjährigen Kindern (8 und 15 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt zusammen. Die beiden kümmern sich gemeinsam um die Kinder.

In Bezug auf den volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass nur dann ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist daher keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) erkennbar. Dem volljährigen Sohn steht es frei, ohne seine Mutter in der Schweiz zu bleiben.

Der 39-jährige Ehemann stammt aus derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin. Die beiden haben zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam dort gelebt. Der Ehemann geht seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Er ist ebenfalls von der Sozialhilfe abhängig. Er spricht gebrochen Deutsch und hat eigenen Angaben zufolge in der Schweiz nebst den Arbeitskollegen keinen Freundes- oder Bekanntenkreis. Einer Freizeitbeschäftigung geht er nicht nach. Es ist deshalb auch bei ihm keine Verwurzelung in der Schweiz erkennbar. Eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat erscheint ihm daher grundsätzlich zumutbar.

Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.5; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Dies ist hier der Fall: Angesichts der schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist davon auszugehen, dass in der Familie in der gemeinsamen Sprache Albanisch gesprochen wird. Die Familie ist auch regelmässig ferienhalber nach Nordmazedonien gereist. Eine Rückkehr in die Heimat ist daher grundsätzlich auch für die minderjährigen Kinder zumutbar. Beim Familiennachzug in die Schweiz kommt es regelmässig vor, dass die nachzugsberechtigten Kinder über keine oder nur beschränkte Kenntnisse einer Nationalsprache und der hiesigen Verhältnisse verfügen, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis wahrgenommen würde. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen.

Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind aber auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit 15 bzw. 8 Jahren hier. Eine Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit ihren Eltern würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der 15-jährige Sohn befindet sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihm die Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit seinen Eltern nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II 393 E. 5.1; 122 II 289 E. 3c; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019 E. 6.2.2, BGr, 17. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Auch wenn die beiden minderjährigen Kinder Albanisch sprechen und mit der nordmazedonischen Kultur aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise nach dem Gesagten aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen.

Es bleibt jedoch letztlich der Familie überlassen, zu entscheiden, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz verbleiben oder die ganze Familie in die gemeinsame Heimat zurückkehren will. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt an, dass er in der Schweiz bleiben werde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin würde folglich zur Trennung von ihrer Familie führen. Die Trennung der schulpflichtigen Kinder von ihrer Mutter trifft diese sicher hart, die Beziehungen können aber über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden. Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird von Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

4.4 Trotz des im Hinblick auf die Interessen und das Wohl der Kinder schwerwiegenden Eingriffs in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens ist die gegen die Beschwerdeführerin verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig (vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.3): Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht daher ein zusätzliches gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung (vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dem Familiennachzug als öffentliches Interesse grundsätzlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und  Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um in ihren Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzugreifen (vgl. zum Ganzen BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). 

Die Ausreise der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrem Einwand auch geeignet, die Sozialhilfeleistungen zu reduzieren. Der Ehemann geht keinem Erwerb nach, womit er sich um die Kinder ausserhalb der Schulzeiten kümmern und nicht gesagt werden kann, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei nicht geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich vorliegend auch als das mildeste Mittel. Die Beschwerdeführerin ist bereits drei Mal migrationsrechtlich verwarnt worden, ohne dass dies eine Wirkung gezeigt hätte. Eine erneute Verwarnung kommt deshalb nicht mehr infrage.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem langjährigen, selbstverschuldeten Bezug von Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gesetzt und damit ihren Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verloren hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Behörden weigerte sie sich, ihre Situation zu verbessern und sich hier zu integrieren. Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig; sie verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV. Es steht der Familie frei, zusammen in ihr Heimatland zurückzukehren, mit dem sie im Gegensatz zu den Verhältnissen in der Schweiz kulturell wie sozial eng verbunden geblieben zu sein scheinen, oder ihr Familienleben besuchsweise bzw. mittels den klassischen oder neuen Kommunikationsmitteln über die Grenzen hinweg aufrechtzuerhalten (vgl. zum Ganzen BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 7.1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

5.3 Die Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der langjährigen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführerin ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'764.45 (inkl. Barauslagen von Fr. 32.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.             70.--   Zustellkosten,
Fr.         2'070.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1`764.45 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …