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Geschäftsnummer: VB.2020.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung zur Veräusserung von Wohneigentum im Ausland. Die Beschwerdeführerin wurde von der Sozialbehörde verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen im Ausland zu veräussern, worauf sie geltend machte, den einen Miteigentumsanteil unterdessen ihrer Mutter, den anderen ihrer Grossmutter je zurückgeschenkt zu haben, weshalb ein Verkauf nicht mehr möglich sei. Der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, welche die Grossmutter bewohnt, stellt für die Beschwerdeführerin selber keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz. Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg – eine solche überhaupt relevant wäre. Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig (E. 4.1.1-3). Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter inzwischen mit Schenkungsvertrag ihrer Grossmutter zurückübereignet hat. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich (E. 4.1.4). Ebenso war eine Veräusserung des anderen Miteigentumsanteils aufgrund Übereignung an die Mutter nicht mehr möglich. Nachdem aber eine Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können, ist aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen (E. 4.3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben (E. 4.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
MITEIGENTUM
SOZIALHILFE
VERÄUSSERUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNEIGENTUM
ZULÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 20 SHG
§ 21 SHG
§ 21 Abs. 1 SHG
§ 16 Abs. 2 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00472

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

A, c/o B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Zentrale Verwaltung,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, russische Staatsangehörige, geboren im Jahr 1999, wird seit Oktober 2017 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit 11. November 2017 lebt sie wegen Schwierigkeiten im elterlichen Haushalt im begleiteten Wohnen des B. A verfügte über Wohneigentum in Russland: Sie besass einen Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung 01, Block 02, Haus 03, C-Strasse, Kreis D, Moskau (fortan Wohnung D) sowie einen Miteigentumsanteil von 1/3 an der Wohnung 04, Block 02, Haus 05, E-Strasse, Kreis F, Moskau (fortan Wohnung F). In der Wohnung D wohnt die Grossmutter von A, welche über die andere Hälfte des Miteigentums verfügte. Die Wohnung F gehört ihrer Mutter und dient nur als Ferienwohnung. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 wurde A die materielle Unterstützung einstweilen vorschussweise bewilligt und sie verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile von 1/2 an der Wohnung D und von 1/3 an der Wohnung F bis 31. Juli 2018 zu verkaufen. Daraus sollte ein Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.- resultieren.

B. Gegen den Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 erhob A am 21. Dezember 2017 Antrag auf Neubeurteilung, der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 1. März 2018 abgewiesen wurde.

II.  

Dagegen legte A mit Eingabe vom 19. April 2018 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 28. November 2017 bzw. die Aufhebung der Verpflichtung, ihre Miteigentumsanteile verkaufen zu müssen. Ausserdem bestritt sie die Werte der Wohnungen, wie sie im angefochtenen Entscheid festgesetzt worden waren (Wohnung D: 2,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 104'988.81, davon 1/2 (Fr. 52'490.-); Ferienwohnung F: 1,5 Zimmer, Wert umgerechnet Fr. 78'671.90, davon 1/3 (Fr. 26'224.-). Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigte der Bezirksrat Zürich die festgelegten Werte der beiden Wohnungen ebenso wie die Verpflichtung von A, ihre Miteigentumsanteile daran zu verkaufen, und wies den Rekurs ab.

III.  

A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht und machte geltend, ein Verkauf ihrer Miteigentumsanteile sei ihr nicht möglich, da die Wohnung D von ihrer Grossmutter bewohnt werde und ihr Miteigentumsanteil – den ihr die Grossmutter geschenkt habe – inzwischen mittels rückgängig gemachter Schenkung wieder an jene zurückgegangen sei. Der Miteigentumsanteil an der Wohnung F sei ihr von ihrer Mutter finanziert und übertragen worden, wobei abgesprochen worden sei, dass dieser Miteigentumsanteil mit ihrer (A's) Volljährigkeit wieder an ihre Mutter zurückgehen würde. Ihre beiden Miteigentumsanteile seien nunmehr wieder im alleinigen Besitz ihrer Grossmutter und Mutter. A legte dazu verschiedene in russischer Sprache gehaltene Unterlagen ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 war A Frist angesetzt worden, um eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung der Beschwerdebeilagen einzureichen. Dieser Pflicht kam sie nur ungenügend nach, indem sie lediglich eine der vier Beilagen und erst noch verspätet in übersetzter Form nachreichte. Dabei handelt es sich um den Schenkungsvertrag vom 13. August 2018, womit sie ihr Miteigentumsdrittel an der Wohnung F ihrer Mutter zurückübereignete, verbunden mit einer weiteren Eingabe, die inhaltlich der Beschwerde entspricht.

C. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurden die Stadt Zürich sowie der Bezirksrat Zürich zur Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert. Beide beantragten ohne einlässliche Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 wurde A erneut aufgefordert, den Schenkungsvertrag betreffend ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung D in übersetzter Form einzulegen. Ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 lag zwar die Übersetzung eines Schenkungsvertrags vom 7. Mai 2018 für einen Wohnungsanteil bei, doch betraf die Schenkung die Übereignung von 1/3 des Miteigentums an der Wohnung F von der Grossmutter an die Mutter von A. Diese Eingabe wurde der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2021 zur Stellungnahme zugestellt. Anscheinend ging A aufgrund dieser Verfügung davon aus, dass ihr eine Frist laufe; am 10. Februar 2021 stellte sie deshalb ein Fristerstreckungsgesuch. Obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ihr keine Frist laufe, legte sie mit Eingabe vom 15. Februar 2021 schliesslich die verlangte Übersetzung des Schenkungsvertrags vom 13. August 2018 über die Übereignung ihres Miteigentumsanteils von 1/2 an der Wohnung D an ihre Grossmutter ein. Diese wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. In der Sache geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss der ihr auferlegten Weisung die ihr gehörenden Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen in Moskau verkaufen müsste, woraus ein möglicher Erlös von (damals) rund Fr. 78'700.- resultieren könnte, den sie überwiegend für ihren Unterhalt zu verwenden hätte. Da der Streitwert somit den Betrag von Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die Hilfe suchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Hilfesuchende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben (VGr, 21. August 2018, VB.2017.00873, E. 3.1).

2.3 Verfügt die Hilfe suchende Person über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und entsprechende Miteigentumsanteile), so gehört dieser Vermögenswert zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV. Handelt es sich um erhebliches Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst daraus der Lebensunterhalt bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden kann. Grundsätzlich ist Grundeigentum im Ausland gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes (VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00408, E. 2.2). Mindestens nach Schweizerischem Recht hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und dieser Anteil kann von ihm veräussert, verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB). Hält eine um wirtschaftliche Hilfe ersuchende Person Grundeigentum in Form von Miteigentum, kann sie ihren Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer veräussern (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.3.01, 22. Mai 2014).

Den Verhältnissen der jeweiligen Klienten angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit entsprechenden Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (z. B. bescheidene Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder Geschäftsräume), die von den Klienten (oder eventuell von nahen Angehörigen) auf Dauer selber bewohnt oder (sinnvoll) gewerblich genutzt werden, müssen normalerweise nicht realisiert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Hypothekarbelastung und die Nebenkosten sich in einem Bereich bewegen, welcher für ein Mietobjekt als Mietzins von der Sozialhilfe übernommen würde, oder wenn die Kosten gar unter dem Betrag liegen, der gemäss gemeindeinterner Richtlinie für den entsprechenden Haushalt als angemessen gilt. Hingegen ist die Realisierung einer Liegenschaft (oder Teilen davon) in der Regel dann zumutbar, wenn diese von der Hilfe suchenden Person nicht selber (und auch nicht von nahen Angehörigen) dauernd bewohnt wird und dies in absehbarer Zeit (z. B. innert eines Jahres) auch nicht konkret beabsichtigt ist. Auch Ferienhäuser und nicht notwendige Zweitwohnungen müssen grundsätzlich realisiert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.3.01 Ziff. 2).

2.4 Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Dazu gehören namentlich Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Nach § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar; diese Bestimmung ist allerdings erst seit 1. April 2020 in Kraft und gilt nicht für früher erteilte Auflagen und Weisungen wie die vorliegende vom 28. November 2017.

3.  

3.1 Die Vorinstanz ging auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein, wonach ihre Grossmutter die Wohnung in D bewohne, ohne Miete dafür zu entrichten, und nicht in der Lage sei, den Miteigentumsanteil zu übernehmen oder eine Hypothek dafür aufzunehmen. Die Vorinstanz hielt allerdings dafür, auf das der Beschwerdeführerin zustehende Recht, ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung in D zu verkaufen, habe dies keinen Einfluss. Zu den Verhältnissen der Ferienwohnung ihrer Mutter äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, die beiden Miteigentumsanteile, deren Werte sich auf aussagekräftige amtliche Dokumente abstützen liessen, zu veräussern.

3.2 In der Beschwerde vom 8. Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Doppelbürgerschaft hätte sie die (Mit-)Eigentumsanteile an den beiden Wohnungen jährlich versteuern müssen, was sie aufgrund ihrer familiären und finanziellen Situation nicht habe tun können. Ein Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung D wäre ihr sodann nicht möglich gewesen, weil diese Wohnung von ihrer Grossmutter bewohnt werde. Dieser Miteigentumsanteil sei ihr mittels Schenkung der Grossmutter übertragen worden; sie habe die Schenkung inzwischen rückgängig machen können. Der Miteigentumsanteil an der Wohnung in F sei von ihrer Mutter finanziert worden. Dabei habe die Absprache bestanden, dass dieser mit ihrer Volljährigkeit wieder an ihre Mutter zurückgehen sollte. Inzwischen habe sie auch diesen Miteigentumsanteil ihrer Mutter zurückgeschenkt. Ein Verkauf ihrer Miteigentumsanteile sei daher nicht mehr möglich, da diese nunmehr wieder im alleinigen Besitz von Mutter und Grossmutter seien.

4.  

4.1 Mit Entscheid der Stellenleitung vom 28. November 2017 war die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, ihre Miteigentumsanteile bis spätestens 31. Juli 2018 zu verkaufen. Die ihr zukommende wirtschaftliche Hilfe wurde im Sinn von § 20 SHG (vorn E. 2.2) einstweilen nur vorschussweise zugesprochen. Die Auflage zum Verkauf der Miteigentumsanteile wurde als möglich und zumutbar qualifiziert, da der Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer Grossmutter nicht zur Folge haben müsse, dass diese ihre Wohnmöglichkeit verliere, und der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung ihrer Mutter nicht auf Widerstand stiess. Aus den Verkäufen sollte ein erheblicher Betrag resultieren. Die Beschwerdeführerin wurde angesichts der wohl eher geringen Möglichkeiten, ihre Miteigentumsanteile auf dem freien Markt zu verkaufen, auf eine Lösung innerhalb der Familie verwiesen.

4.1.1 Wie dargelegt, erweist sich eine Auflage als zulässig, wenn sie geeignet ist, die Verhältnisse einer Sozialhilfe beziehenden Person zu verbessern (vorn E. 2.4). Das ist vorliegend grundsätzlich der Fall, sollte sich doch aus den Verkäufen nach der damaligen Berechnung ein Betrag von insgesamt rund Fr. 78'700.- ergeben (vorn I.A.).

4.1.2 Allerdings ging die Stellenleitung in der Begründung des Entscheids vom 28. November 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der Wohnung der Grossmutter in D nur 1/3 halte, was nicht zutrifft; der dortige Miteigentumsanteil beträgt 1/2 und wurde der Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 3. März 2010 übereignet. Die Vorinstanz verneinte die Frage, ob bei einem Verkauf dieses hälftigen Miteigentumsanteils ausserhalb der Familie bei dannzumal zwei gleichrangigen Miteigentümern die Wohnmöglichkeit ihrer Grossmutter gefährdet würde (vorn E. 4.1). Die Beschwerdeführerin stellt das substanziiert nicht infrage. Der Miteigentumsanteil wurde ihr übertragen, als sie erst 10 Jahre alt war. Es ist daher von einem ihr eingeräumten unbelasteten und vorbehaltlos eingeräumten Miteigentumsanteil an besagter Wohnung auszugehen.

4.1.3 In der Tat wird diese Wohnung von der Grossmutter der Beschwerdeführerin bewohnt. Ob es sich dabei um eine "nahe Angehörige" handelt, steht nicht fest, ebenso wenig, ob diese Wohnung angesichts des Alters der Grossmutter weiterhin auf Dauer bewohnt werden wird (vorn E. 2.3). Die Grossmutter soll ihre Wohnung aus dem früheren politischen System Russlands geschenkt bekommen haben und keine Miete zahlen müssen.

Der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung D stellt für die Beschwerdeführerin selber jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz und nutzt die Wohnung als Unterkunft höchstens für gelegentliche Besuche bei ihrer Grossmutter, weshalb ein Bedarf an dieser Wohnung im Ausland nicht dargetan ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg – eine solche überhaupt relevant wäre. Weder dem Behördenhandbuch noch den SKOS-Richtlinien lässt sich zwar etwas dazu entnehmen, ob vom Grundsatz der Realisierung von Grundeigentum abgewichen werden muss, wenn es sich um im Ausland gelegenes Grundeigentum mit dort lebenden Angehörigen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie (Ehegatten/minderjährige Kinder) handelt. Jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihrer Grossmutter gegenüber als ihre Enkelin in irgendeiner Form unterhaltsverpflichtet gewesen zu sein (vorn E. 4.1.2), noch war es ihr gar möglich, ihren Miteigentumsanteil zu versteuern und insofern ihre Grossmutter zu entlasten, womit sich schon von daher die Frage stellt, inwieweit von einer "nahen Angehörigen" im Sinne der genannten Regulative ausgegangen werden kann. Denn im Normalfall dürften die nächsten Angehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen ist, vor allem die (Ex-)Ehefrau und die minderjährigen Kinder sein, welche getrennt vom Sozialhilfeempfänger in dessen Eigentumswohnung leben (vorn E. 2.3). Des Weiteren handelt es sich bei der Grossmutter nicht um eine Person, welcher selber die Fürsorgeabhängigkeit in der Schweiz drohte, müsste sie die Wohnung verlassen. Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig und hätte angesichts ihres ausgewiesenen Werts von 6'390'970 Rubel zu einem erheblichen Betrag zugunsten der Beschwerdeführerin geführt (vorn E. II), auch wenn sich dieser wegen des geänderten Rubelkurses (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April 2021) etwas reduziert hat (1/2 von Rubel 6'390'790 = Rubel 3'195'395 = CHF 38'984.-).

4.1.4 Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter inzwischen mit Schenkungsvertrag vom 13. August 2018 ihrer Grossmutter zurückübereignet hat und diese nunmehr wieder alleinige Eigentümerin der Wohnung D ist. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich. Zwar wäre eine Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin noch dadurch denkbar, dass sie für ihren Miteigentumsanteil keine Steuern mehr bezahlen muss. Da sie dazu aber ohnehin nicht in der Lage war (vorn E. 4.1.3), lässt sich auch aus dem allfälligen Wegfall einer Steuerbelastung auf keine Verbesserung ihrer finanziellen Lage schliessen.

4.2 Mit Bezug auf die 1-Zimmer-Wohnung F hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, ihren Miteigentumsanteil von 1/3 daran zu verkaufen. Da es sich um eine unbewohnte Ferienwohnung handelt, stünde einem Verkauf nichts entgegen. Die entsprechende Auflage erweist sich somit als gerechtfertigt, resultierte aus diesem Verkauf auch ein respektabler Betrag von (damals) Fr. 26'224.-. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe dieses Betrags beanstandet, ergibt sich dieser aus der von ihr eingelegten Übersetzung des Schenkungsvertrags für einen Wohnanteil, wo der Wert der Wohnung F mit 4'788'983.36 Russische Rubel bzw. 1/3 davon mit 1'596'327.79 Russische Rubel angegeben wurde, was umgerechnet aktuell noch CHF 19'475.20 (1 Rubel = CHF 0.0122; 29. April 2021) ausmacht. Die Differenz zum ursprünglich errechneten Betrag von rund CHF 6'800.- ergibt sich allein aus dem Zeitablauf und der damit verbundenen Änderung des Wechselkurses.

4.2.1 Wie sich aus dem eingelegten Schenkungsvertrag vom 13. August 2018 ergibt, überliess indessen die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an der Wohnung F ihrer Mutter G ebenfalls schenkungsweise, und ihre Mutter nahm diese Schenkung an. Im Rekursverfahren konnte diese Schenkung noch nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftenwechsel bereits im Mai 2018 beendet war und die Beschwerdeführerin den erwähnten Schenkungsvertrag damals nicht zu den Akten gab, obwohl der Rekursentscheid erst unter dem 11. Juni 2020 erfolgte.

4.2.2 Dass die Überlassung des Miteigentumsanteils für diese Wohnung schenkungsweise an die Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte, erstaunt allerdings in mehrfacher Hinsicht. Vorab hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als russische Staatsangehörige müsse sie über Wohneigentum in Russland verfügen, sonst verliere sie den russischen Pass, was offensichtlich nicht zutrifft, nachdem sie sich inzwischen beider Miteigentumsanteile entledigte. Ausserdem erscheint das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als äusserst gespannt, nachdem ihre Mutter sie im Oktober 2017 aus der Wohnung geworfen und ihr vorgeworfen haben soll, ein sexuelles Verhältnis mit dem (schweizerischen) Stiefvater zu pflegen. Dies führte schliesslich zur Unterbringung der Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie. Ferner soll ihrer Darstellung nach ein Erbkrieg und lang andauernder Streit zwischen Mutter und Grossmutter unter Einbezug von Anwälten bestehen. Dies alles lässt die erfolgte Schenkung, womit die Beschwerdeführerin auf die Entschädigung ihres Vermögenswerts zugunsten ihrer Mutter verzichtete, in seltsamem Licht erscheinen, was allerdings ebenso für die ursprünglichen Schenkungen der Miteigentumsanteile an die Beschwerdeführerin gilt, die damals gerade 9 bzw. 10 Jahre alt war.

4.2.3 Schliesslich findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei vereinbart gewesen, dass mit Eintritt ihrer Volljährigkeit der Miteigentumsanteil an der Ferienwohnung wieder an ihre Mutter zurückgehe, in den Akten keine Entsprechung; im Rekurs erwähnte sie nichts davon. Hätte es sich aber so verhalten, wäre eine separate Schenkung wohl nicht erforderlich gewesen. Ausserdem ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ersichtlich, welcher Zweck mit der Überschreibung des Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung nur bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin verfolgt worden wäre. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 volljährig (vorn I.A.), also noch vor der Rekurserhebung vom 19. April 2018. Dennoch berief sie sich in ihrer Rekursschrift nicht darauf, dass ihr Miteigentumsanteil infolge ihrer Volljährigkeit bereits an ihre Mutter übergegangen wäre oder übergehen würde.

4.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Vollzug der Auflage an die Beschwerdeführerin, sowohl den Miteigentumsanteil von 1/2 an der Wohnung der Grossmutter (Wohnung D) als auch ihren Miteigentumsanteil von 1/3 an der Ferienwohnung ihrer Mutter (Wohnung F) zu verkaufen, nicht zu beanstanden gewesen wäre, jedoch von der Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Schenkungen vereitelt wurde (vorn E. 4.1.3, 4.2). Nachdem aber eine Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können, wird aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen sein.

4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben.

5.  

Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den besagten Wohnungen zu verkaufen, aufzuheben. Die korrekt erfolgte Auflage konnte einzig wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dies umso mehr, als das vorliegende Verfahren wohl hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin bereits die Rekursinstanz über die vorgenommenen Schenkungen informiert hätte (vorn E. 4.2.3). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, erübrigen sich weitere Bemerkungen dazu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend werden der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 11. Juni 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 1. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Stellenleitung vom 28. November 2017 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    165.--     Zustellkosten,
Fr. 4'565.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …