{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00472_2021-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221305&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "503efbf9f5ff6f873ae1d01bcde79ffc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Ver\u00e4usserung von Wohneigentum im Ausland. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von der Sozialbeh\u00f6rde verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen im Ausland zu ver\u00e4ussern, worauf sie geltend machte, den einen Miteigentumsanteil unterdessen ihrer Mutter, den anderen ihrer Grossmutter je zur\u00fcckgeschenkt zu haben, weshalb ein Verkauf nicht mehr m\u00f6glich sei. Der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, welche die Grossmutter bewohnt, stellt f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin selber keine unzumutbare H\u00e4rte dar, lebt sie doch in der Schweiz. Es stellt sich somit die Frage, ob die Ver\u00e4usserung ihres (der Beschwerdef\u00fchrerin) Miteigentumsanteils eine solche H\u00e4rte f\u00fcr die Grossmutter zur Folge haben k\u00f6nnte, dass davon abgesehen werden m\u00fcsste bzw. \u2013 noch vorweg \u2013 eine solche \u00fcberhaupt relevant w\u00e4re. Die der Beschwerdef\u00fchrerin gew\u00e4hrte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu dienen, wirtschaftliche H\u00e4rten einer im Ausland lebenden, nicht unterhaltsberechtigten Angeh\u00f6rigen abzufedern und dadurch allf\u00e4llige Unzul\u00e4nglichkeiten eines ausl\u00e4ndischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst eine f\u00fcr die Grossmutter mit der Ver\u00e4usserung des Miteigentumsanteils der Beschwerdef\u00fchrerin verbundene H\u00e4rte, welche jedoch nicht dargetan wird, f\u00fchrte somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage h\u00e4tte abgesehen werden m\u00fcssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zul\u00e4ssig (E. 4.1.1-3). Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter inzwischen mit Schenkungsvertrag ihrer Grossmutter zur\u00fcck\u00fcbereignet hat. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein m\u00fcssen, die Lage des Hilfeempf\u00e4ngers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdef\u00fchrerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr m\u00f6glich (E. 4.1.4). Ebenso war eine Ver\u00e4usserung des anderenMiteigentumsanteils aufgrund \u00dcbereignung an die Mutter nicht mehr m\u00f6glich.\rNachdem aber eine Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die \u2013 und deren Zweck \u2013 sich nicht mehr erf\u00fcllen l\u00e4sst, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdef\u00fchrerin, welche bereits im Rekursverfahren h\u00e4tte Auskunft \u00fcber die erfolgten Schenkungen geben k\u00f6nnen, ist aber im Rahmen der Kosten zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die Beschwerdef\u00fchrerin, ihre Miteigentumsanteile an den erw\u00e4hnten Wohnungen zu verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin, welche sich bewusst realisierbarer Verm\u00f6genswerte entledigte, zu w\u00fcrdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher Hinsicht zeitigen k\u00f6nnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu pr\u00fcfen haben (E. 4.4).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:36", "Checksum": "bf5f33646018678e8b098e23c231b044"}