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VB.2020.00475
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer. Den Vollzugsbeginn setzte es auf den 6. März 2020 fest und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. A. Gegen diese Verfügung erhob A am 5. März 2020 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. März 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ebenfalls ab. C. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 5. März 2020 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Hierauf erhob A am 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Anstelle eines Entzugs des Führerausweises für immer sei der Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von maximal 6 Monaten zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 3. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Der als Chauffeur tätige Beschwerdeführer lenkte am 6. November 2018, 2.05 Uhr, den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf der Autobahn in C, Richtung D, obwohl ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2018 der Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 5. November 2018 bis und mit 4. Dezember 2018 entzogen war. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. September 2019 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bestraft. Die Staatsanwaltschaft sah es als gegeben an, dass der Beschwerdeführer vom Ausweisentzug wusste bzw. dies in Kauf nahm. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 SVG sowie 16d Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e und Abs. 4 SVG den Führerausweis. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 3.2 Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die betroffene Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der Führerausweis wird zu Sicherungszwecken entzogen, um die befürchtete Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft zu verhindern. Massgebend ist die aus den gesamten Umständen resultierende fehlende Fahreignung des Inhabers des Führerausweises (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 6). 3.3 Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Der Führerausweisentzug "für immer" dauert mindestens fünf Jahre. Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 4 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 SVG hat die Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn die gegen den Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und zudem glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe sich fahrlässigerweise im Abgabedatum geirrt. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Denn auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts ist möglich, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.4.2). Sodann wurde auch im Strafbefehl verbindlich festgestellt (vgl. VGr, 6. März 2019, VB.2018.00664, E. 3), dass der Beschwerdeführer vom Führen ohne Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm. Demgemäss durfte die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung ausgehen. Sodann war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2015 der Führerausweis aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen. Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug für immer sind damit gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweisentzug für immer sei unverhältnismässig. Er sei Chauffeur und würde daher aufgrund eines geringfügigen Irrtums über das Abgabedatum seine Existenz verlieren. 4.2 An der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr besteht mit Blick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ein öffentliches Interesse (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist (BGE 143 I 147 E. 3.1). In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf jedoch die Mindestentzugsdauer von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme abgesehen nicht unterschritten werden. Der von der Vorinstanz bestätigte Führerausweisentzug ist geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Eine mildere Massnahme, die der Erreichung dieses Ziels dienlich wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die in der Vergangenheit erfolgten Warnungs- und Sicherheitsentzüge den Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhandlungen abzuhalten vermochten und der Führerausweisentzug für immer nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG der Mindestentzugsdauer entspricht. Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Verwaltungsgericht verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar (vgl. BGr, 30. Oktober 2018, 1C_312/2018, E. 4). 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Führerausweisentzug als verhältnismässig und rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |