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VB.2020.00476
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben: I. A. C und A sind verheiratet und Eltern einer Tochter, D. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für die Dauer von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) gegenüber C ein Kontaktverbot zu A und D an. II. Am 3. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Haftrichter wies diese Gesuche am 8. Juli 2020 ab und auferlegte A Gerichtskosten von Fr. 300.-. III. A. Dagegen liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am 13. Juli 2020 Beschwerde erheben und beantragen, das Kontaktverbot sei um drei Monate bis zum 14. Oktober 2020 zu verlängern, und ihr sei für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. B. Das Bezirksgericht E liess sich am 15. Juli 2020 zur Beschwerde vernehmen. Die Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli auf Vernehmlassung. C reichte am 19. Juli 2020 eine Stellungnahme sowie ein Schreiben seiner ehemaligen Ehefrau F ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt:
1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht gestützt auf die Akten zu entscheiden hat. Zum anderen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Gewaltschutzangelegenheiten die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte. Entsprechend rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (zum Ganzen VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00592, E. 2.2). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte ordnete am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner ein Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin und zur gemeinsamen Tochter an, weil die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner mehrmals, letztmals am 14. Juni 2020, tätlich angegangen und von ihrem Ehemann drei Tage in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen worden sei. 3.2 Dem Rapport der Kantonspolizei zum Einsatz vom 14. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass es an diesem Tag gemäss übereinstimmender Aussage des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin zu keiner körperlichen Auseinandersetzung, auch nicht zu Tätlichkeiten, gekommen sei und keine Drohungen ausgesprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Ehe mehr mit dem Beschwerdegegner führen wolle, aber nicht wisse, wo sie hinsolle. Sie wolle zudem die Nacht nicht in der ehelichen Wohnung verbringen. Der Beschwerdegegner habe vorgeschlagen, dass sein in der Nähe wohnhafter Bruder zu ihm kommen und die Beschwerdeführerin in dessen Wohnung nächtigen könne. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung zunächst verlassen wollen, sich dann aber dagegen entschieden. Der Beschwerdegegner habe daraufhin die gemeinsame Wohnung verlassen. 3.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am Sonntag 14. Juni 2020 vom Beschwerdegegner gepackt und geschüttelt worden. Der Beschwerdegegner habe sie während dreier Tage, vom Sonntag 14. bis Mittwoch 17. Juni 2020, in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt. Das Mobiltelefon, ihren Schmuck und ihren Reisepass habe er ihr weggenommen. Der Beschwerdegegner habe die Wohnungstür abgeschlossen und die Schlüssel seiner Mutter gegeben, welche mit der Beschwerdeführerin in der Wohnung weilte. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Wohnung erst verlassen können, nachdem die Mutter am 17. Juni 2020 die Wohnung verlassen habe, um den Bruder des Beschwerdegegners zu besuchen, ohne dabei die Tür abzuschliessen. Sie habe allerdings während der drei Tage weder den Beschwerdegegner noch die Mutter je gefragt, ob sie die Wohnung verlassen dürfe. Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei an, die Beschwerdeführerin sei jederzeit in Besitz eines Schlüssels gewesen. 3.4 An der Anhörung vom 8. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Haftrichter aus, am 14. Juni 2020 ein Mobiltelefon der Mutter des Beschwerdegegners erhalten zu haben. Auf Nachfrage des Haftrichters, weshalb sie während der drei Tage ihrer angeblichen Einsperrung nicht die Polizei gerufen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Telefon nur in das Land G habe telefonieren können. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge auf Anweisung des Haftrichters die Telefonnummer des Gerichtssaals in das fragliche Gerät eintippte, worauf das Telefon im Gerichtssaal klingelte. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie vor einer Woche eine neue SIM-Karte eingelegt habe. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, am 14. Juni 2020 die Polizei verständigt zu haben, indem sie ihre Mutter in G angerufen habe. Diese habe mit einer Bekannten in der Schweiz Kontakt aufgenommen, welche sodann die Polizei verständigt habe. Gemäss dem Polizeirapport vom 20. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin allerdings am 14. Juni 2020 mit dem Mobiltelefon ihrer Schwiegermutter eine Kollegin in H angerufen, was ihrer Darstellung betreffend die Funktionalität des Telefons widerspricht. Im angefochtenen Entscheid erwog der Haftrichter, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussage, dieses Mobiltelefon während ihrer angeblichen Einsperrung bei sich gehabt zu haben, zumindest über ihre Mutter in G nach Hilfe hätte rufen können. Es sei mithin nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin auf eine Gelegenheit habe warten müssen, um aus der Wohnung zu flüchten. 4. 4.1 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in einer Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3). Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht in erster Linie massgeblich, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich tätlich angegangen hatte, wie Letztere – nach Auffassung des Haftrichters wenig glaubhaft – geltend macht (letztmals angeblich rund zwei Monate vor dem 14. Juni 2020. Entscheidend ist vielmehr, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass zur Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf. 4.2 Die Vorinstanz erachtete nicht als glaubhaft, dass vom Beschwerdegegner eine Gefährdung ausgehe. Hinsichtlich der angeblichen Einsperrung in der ehelichen Wohnung zwischen dem 14. und 17. Juni 2020 und der Verfügbarkeit eines Mobiltelefons während dieser Zeit, mit welchem sie hätte um Hilfe rufen können, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2020 widersprüchliche Angaben gemacht. Das Aussageverhalten betreffend angeblich in der Vergangenheit erlittene Schläge und Ohrfeigen betrachtete der Haftrichter ebenfalls als widersprüchlich. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen können, inwiefern die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt betroffen gewesen sei, welche über verbale Streitigkeiten zwischen den Eheleuten hinausgegangen sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie während ihrer dreitägigen Einschliessung in der Wohnung ständig kontrolliert worden sei. Sie habe im Rahmen der Anhörung die erlebten Übergriffe und ihre Zwangslage in freier Erzählung detailliert, ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Die häusliche Gewalt gehe auch aus den Polizeiakten hervor. Zudem habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter im Frauenhaus Unterschlupf gesucht und wäre nicht weiterhin dort, wenn die dortigen Mitarbeiterinnen nicht davon ausgehen würden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Auch hätte die Opferhilfe keine Kostengutsprache für den Aufenthalt erteilt, wenn die Übergriffe nicht glaubhaft dargelegt worden wären. 4.4 Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Polizeiakten und Durchführung einer Anhörung der Parteien eine Gefährdungssituation nicht als glaubhaft erachtete, ist angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Polizeirapport zum Einsatz vom 14. Juni 2020, welcher keine Gefährdungssituation dokumentiert und gemäss welchem die Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung an jenem Tag hätte verlassen können, nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Aussagen der Parteien zur angeblichen Einsperrung durfte die Vorinstanz – deren Sachverhaltswürdigung nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (hiervor E. 2.2) – davon ausgehen, dass keine solche stattgefunden hatte oder die Beschwerdeführerin wenigstens dank eines eigenen Schlüssels oder mit Hilfe ihrer Schwiegermutter die Wohnung jederzeit hätte verlassen können, weshalb damit auch keine zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass gebende akute Gefährdungssituation bestanden hatte. Eine abweichende Sachverhaltswürdigung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der Opferhilfe ist nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen, zumal es sich dabei nicht um gerichtliche Behörden handelt, welche den Sachverhalt wie die Vorinstanz unter Beizug aller polizeilichen Akten und gestützt auf eine Anhörung beider Parteien feststellen. 4.5 Hinsichtlich der gemeinsamen Tochter begründet die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots damit, dass diese verbale Streitigkeiten zwischen ihren Eltern sowie physische Übergriffe stets mitbekommen habe und deshalb Ruhe brauche. Damit wird allerdings nicht glaubhaft dargetan, dass die Tochter als durch den Beschwerdegegner gefährdet erscheint, zumal der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen ist, wonach am 14. Juni 2020 keine Situation häuslicher Gewalt vorlag, unter welcher die Tochter gelitten hätte. Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben dazu, wann bzw. dass die Tochter einen tätlichen Übergriff des Beschwerdegegners je miterlebt hätte. Zumindest einer der von ihr behaupteten Vorfälle datiert vor der Geburt der Tochter. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem in ihrer Einvernahme vom 25. Juni 2020, dass der Beschwerdegegner nie auf das Kind losgegangen sei. Verbale Auseinandersetzungen zwischen den Eltern bilden keine zulässige Begründung für die Anordnung eines Kontaktverbotes gegenüber einem Elternteil zum Kind. Der Beschwerdegegner wünscht im Übrigen ausdrücklich, seine Tochter zu sehen, ohne dafür mit der Beschwerdeführerin in Kontakt treten zu müssen. Ohne ein solches Zusammentreffen besteht ohnehin keine Gefahr, dass die Tochter Zeugin einer (verbalen oder anderweitigen) Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin wird. Ein Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter, welches jeglichen persönlichen Verkehr ausschliessen würde, der im Rahmen des gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits anhängig gemachten Eheschutzverfahrens zu regeln sein wird, rechtfertigt sich demzufolge nicht. 4.6 Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Nichtverlängerung des Kontaktverbots als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich mithin insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss der seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Die Kostenlosigkeit bezieht sich dabei nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Weisung des Regierungsrates vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, ABl 2019-03-22 S. 8). Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht infrage gestellt wird (VGr, 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 1.3.2 mit Hinweisen). Demzufolge gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG in neuer Fassung für alle nach dem 1. Juli 2020 eingeleiteten Verfahren in Gewaltschutzangelegenheiten. 5.2 Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin, gegen welche keine Gewaltschutzmassnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG angeordnet worden waren, folglich keine Gerichtskosten auferlegen dürfen, weil das vorinstanzliche Verfahren erst am 3. Juli 2020 eingeleitet worden war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Kostenauflage im angefochtenen Urteil aufzuheben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 6. 6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen obsiegt die Beschwerdeführerin nur im Kostenpunkt. Ausgangsgemäss sind ihr daher drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Viertel der Kosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche der Beschwerdeführerin in Missachtung der neuen Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG Gerichtskosten auferlegte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). Eine anwaltlich vertretene Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 40). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, ohne aber ihre finanzielle Situation zu dokumentieren oder die Einreichung entsprechender Belege anzubieten. Damit ist ihre Mittellosigkeit nicht erstellt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 8. Juli 2020 wird aufgehoben, und die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: … |