{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00477_2021-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221355&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bce5109d703ac5e7fa1defa632cf27e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2021  VB.2020.00477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2021  VB.2020.00477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2021  VB.2020.00477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung) | Informationszugang: Befangenheit eines Mitglieds der Vorinstanz/Verf\u00fcgungsform. Infolge eines Informationszugangsgesuchs bez\u00fcglich Gef\u00e4hrdungsmeldungen machte der Beschwerdef\u00fchrer, der auch bereits um Sozialhilfe ersucht hatte, ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverz\u00f6gerung anh\u00e4ngig. Der Bezirksrat schrieb dieses in der Folge als gegenstandslos geworden ab, da dem Gesuch unterdessen entsprochen worden sei. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdef\u00fchrer und machte die Befangenheit eines Mitglieds des Spruchk\u00f6rpers geltend, da dessen Ehefrau Mitglied der Sozialbeh\u00f6rde sei. Die Vorinstanz verneinte eine Befangenheit, da die Ehe der betreffenden Personen hier allein noch keinen Anschein der Befangenheit begr\u00fcnde und auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Befassung in der gleichen Sache vorl\u00e4gen.  Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht ohne Weiteres von einem Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache, sprich dem Informationszugangsgesuch, auszugehen. Auch wenn keine direkten Ber\u00fchrungspunkte ersichtlich sind, besteht vorliegend aufgrund des Zusammenhangs der Verfahren betreffend Gef\u00e4hrdungsmeldung und der erstinstanzlichen Behandlung der Gesuche um Sozialhilfe ein objektiv begr\u00fcndeter Anschein der Befangenheit, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (E. 2). Aufgrund der nicht vorhandenen Informationen konnte dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers nicht vollst\u00e4ndig entsprochen werden, weshalb zwingend eine Verf\u00fcgung zu erlassen gewesen w\u00e4re (E. 5.3). Das vorliegende Schreiben ohne Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung ist nicht als Verf\u00fcgung zu qualifizieren, zumal darin keine Absicht ersichtlich ist, ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis verbindlich zu regeln (E. 5.4). Sprungr\u00fcckweisung, um eine den formellen Anforderungen entsprechende Verf\u00fcgung zu erlassen. Teilweise Gutheissung. UP gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:46", "Checksum": "7c0640a82e7f5aad8ae37525d3860ac1"}