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VB.2020.00478
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Gemeindeverwaltung, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. B wird seit dem 1. Mai 2018 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 kürzte die Sozialbehörde A den Grundbedarf von B für die Dauer von drei Monaten um 15 %. Diesen Beschluss hat B mit Rekurs beim Bezirksrat C angefochten, welcher den Rekurs guthiess. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde A wies das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2020.00480 ab. Am 10. Juli 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A, dass B der monatliche Grundbedarf während drei Monaten um 30 % gekürzt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Das beigelegte Berechnungsblatt erklärte die Gemeinde A als integrierenden Bestandteil des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem habe B alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (Dispositiv-Ziffer 3) und die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom 15. Mai 2018 behielten weiterhin ihre Gültigkeit (Dispositiv-Ziffer 5). Sollte der Rekurs gegen den Beschluss vom 15. Mai 2019 abgewiesen werden, seien die beiden Kürzungen nicht kumulativ, sondern nacheinander zu vollziehen (Dispositiv-Ziffer 4). II. Gegen die beschlossene Kürzung des Grundbedarfs erhob B mit Eingabe vom 6. August 2019 Rekurs an den Bezirksrat C. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juni 2020 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde A vom 10. Juli 2019 auf. III. A. Die Gemeinde A gelangte mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Juni 2020 sowie die Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 10. Juli 2019. B. Der Bezirksrat C teilte am 28. Juli 2020 mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte. B machte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 sinngemäss geltend, dass am Beschluss des Bezirksrates festzuhalten sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis). 2.2 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den monatlichen Grundbedarf während drei Monaten um 30 % kürzen durfte, weil dieser durch seine ablehnende Haltung bewirkt habe, dass eine ihm durch eine Drittfirma angebotene Teilzeitstelle anderweitig vergeben worden sei; der Beschwerdeführerin zufolge habe der Beschwerdegegner damit gegen seine Pflicht verstossen, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage zu beheben. Der Bezirksrat hob den Kürzungsbeschluss der Beschwerdeführerin zusammengefasst deshalb auf, weil diese die Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners zuerst mittels einer Weisung in Verfügungsform unter gleichzeitiger Androhung einer Kürzung bei Missachtung derselben hätte durchsetzen müssen. Erst danach hätte sie bei einer Verletzung der Weisung die Kürzung verfügen können. Da es vorliegend an einer ausdrücklich erteilten Weisung, jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, gefehlt habe, erweise sich die Leistungskürzung als unrechtmässig. 2.3 Die von der Vorinstanz aufgehobene Kürzung für drei Monate hat angesichts des geringen Betrags von insgesamt Fr. 887.40 keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht sie auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung zu äussern, bringt die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen ausschliesslich vor, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zum Erlass und zur Durchsetzung von Auflagen und Weisungen falsch angewandt. Dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, was von ihm verlangt gewesen sei und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung seien. Es sei nicht notwendig, einem Sozialhilfeempfänger detaillierte Anweisungen zu machen und diese in Verfügungsform zu packen. Inwiefern der vom Bezirksrat als ungenügend erlassen qualifizierten Weisung über den vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, sondern sie stellt damit einzig die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage, was – selbst wenn ihre Ausführungen teilweise korrekt wären – für die Legitimation nicht genügt. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. 3.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |