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Geschäftsnummer: VB.2020.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)


Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern das Statthalteramt mit der angefochtenen Verfügung einen Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion nicht zuständig für die Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ist nicht für den Entscheid über das Anbringen der geforderten Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die die Behandlung des Antrags auf Anbringung von Parkverbotslinien und einer Halteverbotstafel betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verfügung über die Anbringung zu verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei bewegen. Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde, gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der Sicherheitsdirektion zu rügen (E. 1.3). Das Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des gestellten Begehrens folgt. Unabhängig von der Begründung der angefochtenen Verfügung kann der damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUFSICHTSBESCHWERDE
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
VERKEHRSANORDNUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 32 Abs. I KSigV
§ 32 Abs. II KSigV
§ 5 Abs. II VRG
§ 19I lit. b VRG
§ 19b Abs. II lit. d VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00483

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

Erbengemeinschaft A, bestehend aus:

 

1.    B,

 

2.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 25. April 2018 ersuchte A die Gemeinde E darum, die freie Begeh- und Befahrbarkeit des an die F-Strasse anstossenden unbebauten Landstreifens der Parzelle Kat.-Nr. 01 zugunsten der Öffentlichkeit sicherzustellen (Antrag 1). Weiter sei die auf diesem Grundstück bestehende Stützmauer abzubrechen und um einen Meter grundstückeinwärts zu verschieben (Antrag 2). Zudem seien beidseits der F-Strasse Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und eine Halteverbotstafel anzubringen (Antrag 3).

B. Die Baukommission E erteilte der Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 01 mit Beschluss vom 22. Mai 2018 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Stützmauern sowie Terrainanpassungen (Dispositiv-Ziffer 1) und trat auf die Anträge von A nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig lud sie die Abteilung Sicherheit ein, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der F-Strasse zu prüfen, falls die [unbebaute, an die F-Strasse grenzende] Fläche nicht von der Bauherrschaft begrünt und damit unüberfahrbar gemacht werde (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen diesen Beschluss liess A am 29. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht erheben, welches in der Folge zwei Verfahren anlegte. Mit Entscheid vom 19. März 2019 stellte es eine Rechtsverweigerung hinsichtlich des Schreibens vom 25. April 2018 fest und überwies den Rechtsverweigerungsrekurs hinsichtlich Antrag 3 dieses Schreibens zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks G.

II.  

A. Das Statthalteramt des Bezirks G gelangte mit Schreiben vom 9. Januar 2020 an Rechtsanwalt D, der A im Verfahren vor dem Baurekursgericht vertreten hatte, und ersuchte diesen um Auskunft, ob er A auch im Verfahren vor dem Statthalteramt vertrete und ob A eine Aufsichtsbeschwerde erheben wolle. Am 10. Februar 2020 informierte Rechtsanwalt D das Statthalteramt darüber, dass A am 22. Dezember 2019 verstorben sei, aber gemäss Mitteilung eines Erben weiterhin ein aktuelles Interesse an diesem Verfahren bestehe. Er habe allerdings noch keine Instruktionen des Willensvollstreckers erhalten, weshalb er keine verbindliche Erklärung abgeben könne.

B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 schrieb die Statthalterin des Bezirks G das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und verzichtete auf eine Kostenauflage.

III.  

A. Dagegen erhob Rechtsanwalt D am 14. Juli 2020 namens der Erbengemeinschaft des A sel. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und begehrte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung

B. Das Statthalteramt des Bezirks G übermittelte am 21. Juli 2020 die Akten, ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Gemeinde E reichte am 11. September 2020 eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde infolge sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb sie vom Einzelrichter zu behandeln ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Das Baurekursgericht überwies das Verfahren betreffend die unterbliebene Behandlung von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz. Dieser kommt nach § 32 Abs. 2 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV; LS 741.2) die erstinstanzliche Aufsicht über die Gemeindebehörden im Bereich der Verkehrsanordnungen zu; zudem ist sie für einen Rechtsverweigerungsrekurs nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG Rekursinstanz, wenn die verweigerte Anordnung den Bereich der Ortspolizei beschlüge. Gegen einen Entscheid des Statthalteramts über das mittels Rekurs anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung im Bereich der Ortspolizei steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 einen Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.) nicht zuständig für die Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen nämlich kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).

1.3 Ein Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). Der an die Vorinstanz überwiesene Antrag zielte darauf, den Beschwerdegegner zu verpflichten, beidseits der F-Strasse Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und eine Halteverbotstafel anzubringen bzw. hierüber zu verfügen. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass sich die zuständige Polizei geweigert habe, neue Bodenmarkierungen anzubringen und ein Halteverbot zu signalisieren. Gemäss § 1 KSigV ist grundsätzlich die Kantonspolizei für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes zuständig. Dauernde Verkehrsanordnungen, d. h. Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen (§ 3 KSigV), auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde (§ 4 Abs. 2 KSigV). Die Kantonspolizei entscheidet über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen (§ 10 KSigV). Es handelt sich dabei nicht um eine verkehrspolizeiliche Aufgabe der Ortspolizei der Gemeinde E (§ 18 und § 20 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 [POG; LS 551.1]). Der Beschwerdegegner ist mithin nicht für den Entscheid über das Anbringen der im Schreiben vom 25. April 2018 geforderten Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die die Behandlung von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018 betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verfügung über die Anbringung von Bodenmarkierungen zu verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei bewegen. Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher gemäss § 32 Abs. 2 KSigV an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde, gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht (E. 1.2 hiervor). Das Statthalteramt erklärte denn auch zu Recht mit Schreiben vom 9. Januar 2020, dass das ihm vom Baurekursgericht überwiesene Verfahren aufsichtsrechtlicher Natur sei. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der Sicherheitsdirektion mittels Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverweigerungsrekurs, wenn auf den Erlass einer Verfügung ein Anspruch besteht, zu rügen (§ 32 Abs. 1 KSigV bzw. § 19 Abs. 1 lit. b und § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, wobei sich die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion aus § 58 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 lit. B der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11] ergibt).

1.4 Einer Aufsichtsbeschwerde kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Das Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des gestellten Begehrens folgt (siehe VGr, 24. November 2020, VB.2020.00578, E. 1.4). Unabhängig von der Begründung der angefochtenen Verfügung kann der damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.2 hiervor).

2.  

Nach dem Gesagten erweist sich das Verwaltungsgericht als unzuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Mangels Fristgebundenheit aufsichtsrechtlicher Eingaben besteht keine Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG an die Aufsichtsbehörde über das Statthalteramt zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde gegen die angefochtene Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

3.  

Aus Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nicht nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …