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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00483
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
bestehend aus:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit Schreiben vom 25. April
2018 ersuchte A die Gemeinde E darum, die freie Begeh- und Befahrbarkeit
des an die F-Strasse anstossenden unbebauten Landstreifens der Parzelle Kat.-Nr. 01
zugunsten der Öffentlichkeit sicherzustellen (Antrag 1). Weiter sei die
auf diesem Grundstück bestehende Stützmauer abzubrechen und um einen Meter
grundstückeinwärts zu verschieben (Antrag 2). Zudem seien beidseits der F-Strasse
Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und eine
Halteverbotstafel anzubringen (Antrag 3).
B. Die Baukommission E erteilte
der Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 01 mit Beschluss vom 22. Mai
2018 die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Stützmauern sowie
Terrainanpassungen (Dispositiv-Ziffer 1) und trat auf die Anträge von A nicht
ein (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig lud sie die Abteilung Sicherheit
ein, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der F-Strasse zu prüfen,
falls die [unbebaute, an die F-Strasse grenzende] Fläche nicht von der
Bauherrschaft begrünt und damit unüberfahrbar gemacht werde (Dispositiv-Ziffer 3).
C. Gegen diesen Beschluss liess A am
29. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht erheben, welches in der Folge
zwei Verfahren anlegte. Mit Entscheid vom 19. März 2019 stellte es eine
Rechtsverweigerung hinsichtlich des Schreibens vom 25. April 2018 fest und
überwies den Rechtsverweigerungsrekurs hinsichtlich Antrag 3 dieses
Schreibens zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks G.
II.
A. Das Statthalteramt des Bezirks G
gelangte mit Schreiben vom 9. Januar 2020 an Rechtsanwalt D, der A im
Verfahren vor dem Baurekursgericht vertreten hatte, und ersuchte diesen um
Auskunft, ob er A auch im Verfahren vor dem Statthalteramt vertrete und ob A
eine Aufsichtsbeschwerde erheben wolle. Am 10. Februar 2020 informierte Rechtsanwalt D
das Statthalteramt darüber, dass A am 22. Dezember 2019 verstorben sei,
aber gemäss Mitteilung eines Erben weiterhin ein aktuelles Interesse an diesem
Verfahren bestehe. Er habe allerdings noch keine Instruktionen des
Willensvollstreckers erhalten, weshalb er keine verbindliche Erklärung abgeben
könne.
B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020
schrieb die Statthalterin des Bezirks G das Verfahren als gegenstandslos
geworden ab und verzichtete auf eine Kostenauflage.
III.
A. Dagegen erhob Rechtsanwalt D
am 14. Juli 2020 namens der Erbengemeinschaft des A sel. Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und begehrte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom
12. Mai 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die
Ausrichtung einer Parteientschädigung
B. Das Statthalteramt des Bezirks G
übermittelte am 21. Juli 2020 die Akten, ohne zur Beschwerde Stellung zu
nehmen. Die Gemeinde E reichte am 11. September 2020 eine
Stellungnahme zu den Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG; LS 175.2]). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die
Beschwerde infolge sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,
weshalb sie vom Einzelrichter zu behandeln ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2 Das
Baurekursgericht überwies das Verfahren betreffend die unterbliebene Behandlung
von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz. Dieser kommt nach § 32 Abs. 2 der Kantonalen
Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV; LS 741.2) die
erstinstanzliche Aufsicht über die Gemeindebehörden im Bereich der
Verkehrsanordnungen zu; zudem ist sie für einen Rechtsverweigerungsrekurs nach § 19
Abs. 1 lit. b VRG gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG
Rekursinstanz, wenn die verweigerte Anordnung den Bereich der Ortspolizei
beschlüge. Gegen einen Entscheid des Statthalteramts über das mittels Rekurs
anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung im Bereich der Ortspolizei steht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend
erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung vom 12. Mai 2020 einen Endentscheid in einem Rekursverfahren
betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte. Hingegen ist das
Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.) nicht zuständig für die
Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem
aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will. Verzichtet eine zuständige
Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so
steht dagegen nämlich kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute
Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 85).
1.3 Ein
Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit
der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). Der an die
Vorinstanz überwiesene Antrag zielte darauf, den Beschwerdegegner zu
verpflichten, beidseits der F-Strasse Parkierverbotslinien neu oder mit frischer
Farbe zu signalisieren und eine Halteverbotstafel anzubringen bzw. hierüber zu
verfügen. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass sich die zuständige
Polizei geweigert habe, neue Bodenmarkierungen anzubringen und ein Halteverbot
zu signalisieren. Gemäss § 1 KSigV ist grundsätzlich die Kantonspolizei
für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes zuständig. Dauernde
Verkehrsanordnungen, d. h.
Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen (§ 3
KSigV), auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei auf Antrag der
zuständigen Gemeindebehörde (§ 4 Abs. 2 KSigV). Die Kantonspolizei
entscheidet über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und
Markierungen (§ 10 KSigV). Es handelt sich dabei nicht um eine
verkehrspolizeiliche Aufgabe der Ortspolizei der Gemeinde E (§ 18 und
§ 20 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November
2004 [POG; LS 551.1]). Der Beschwerdegegner ist mithin nicht für den Entscheid
über das Anbringen der im Schreiben vom 25. April 2018 geforderten
Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte
lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die
die Behandlung von Antrag 3 des Schreibens vom 25. April 2018
betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum
Erlass einer Verfügung über die Anbringung von Bodenmarkierungen zu
verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei
bewegen. Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings
nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher gemäss § 32
Abs. 2 KSigV an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen
Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde,
gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das
Verwaltungsgericht zur Verfügung steht (E. 1.2 hiervor). Das
Statthalteramt erklärte denn auch zu Recht mit Schreiben vom 9. Januar
2020, dass das ihm vom Baurekursgericht überwiesene Verfahren aufsichtsrechtlicher
Natur sei. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der
Sicherheitsdirektion mittels Aufsichtsbeschwerde bzw.
Rechtsverweigerungsrekurs, wenn auf den Erlass einer Verfügung ein Anspruch
besteht, zu rügen (§ 32 Abs. 1 KSigV bzw. § 19 Abs. 1 lit. b
und § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, wobei sich die
Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion aus § 58 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 lit. B der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11] ergibt).
1.4 Einer
Aufsichtsbeschwerde kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Das
Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung
als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs
erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung
verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser
Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des
gestellten Begehrens folgt (siehe VGr, 24. November 2020,
VB.2020.00578, E. 1.4). Unabhängig von der Begründung der angefochtenen
Verfügung kann der damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes
aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an
die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.2 hiervor).
2.
Nach dem Gesagten erweist sich das Verwaltungsgericht als
unzuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Mangels
Fristgebundenheit aufsichtsrechtlicher Eingaben besteht keine Pflicht zu deren
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG an die Aufsichtsbehörde über das
Statthalteramt zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde gegen die angefochtene
Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 48).
3.
Aus Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten
angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen
Verfügung nicht nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG der Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …