{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00483_2020-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220833&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52b0a69f41aac2f3eeaf6e45457debdb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2020  VB.2020.00483"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2020  VB.2020.00483"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2020  VB.2020.00483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung) | Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung). Das Verwaltungsgericht w\u00e4re f\u00fcr die Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zust\u00e4ndig, sofern das Statthalteramt mit der angefochtenen Verf\u00fcgung einen Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung gef\u00e4llt h\u00e4tte. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion nicht zust\u00e4ndig f\u00fcr die Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ist nicht f\u00fcr den Entscheid \u00fcber das Anbringen der geforderten Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zust\u00e4ndig, sondern k\u00f6nnte lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die die Behandlung des Antrags auf Anbringung von Parkverbotslinien und einer Halteverbotstafel betreffende R\u00fcge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Anbringung zu verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei bewegen. Gegen eine insoweite Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rde steht Privaten allerdings nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung, welcher an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen Verf\u00fcgung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde, gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verf\u00fcgung steht. Eine Unt\u00e4tigkeit der Kantonspolizei w\u00e4re bei der Sicherheitsdirektion zu r\u00fcgen (E. 1.3). Das Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verf\u00fcgung als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verf\u00fcgung \u00e4ndert dieser Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des gestellten Begehrens folgt. Unabh\u00e4ngig von der Begr\u00fcndung der angefochtenen Verf\u00fcgung kannder damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an die n\u00e4chsth\u00f6here Instanz ger\u00fcgt werden (E. 1.4).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:46", "Checksum": "5917c8540ee0caff879866974edd6278"}