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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00484
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausstandsbegehren,
hat sich
ergeben:
I.
A. Beim
Bezirksrat C ist derzeit ein Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats D
vom 16. Dezember 2019, mit welchem dieser unter anderem den monatlichen
Unterstützungsanspruch von A unter Anrechnung sämtlicher Einkünfte auf
Fr. 616.80 festsetzte, hängig.
B. Mit
Eingaben vom 10. März 2020 sowie 26. März 2020 stellte B, Vertreter von A, im
Rekursverfahren ein Ausstandsbegehren gegen die Bezirksräte E, F, G und die
stellvertretende Ratsschreiberin H und verlangte eine unabhängige Untersuchung.
C. Nach
Eingang des Ausstandsbegehrens ersuchte der Bezirksrat C am 8. April 2020
den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde, über das Ausstandsbegehren zu
entscheiden. Dieser wies das Ausstandsbegehren von A mit Beschluss vom 17. Juni
2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und gab einer Aufsichtsbeschwerde von A keine
Folge (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III).
II.
A. Gegen
den Beschluss des Regierungsrats erhob B, anscheinend in Vertretung von A, mit Eingabe
vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates und die Gutheissung seines
gestellten Antrags. Zudem beantragte er die Revision des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 6. September 2018.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 wurde A eine Frist angesetzt, um dem
Verwaltungsgericht eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom
21. Juli 2020 (Datum des Poststempels: 7. August 2020) reichte A eine
(aktuelle) Vollmacht zugunsten von B vom 25. Januar 2020 ein.
C. Der
Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern,
beantragte am 22. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat C verzichtete am
3. August 2020 auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Abweisung des
Ausstandsbegehrens zuständig. Der Beschluss des Regierungsrats vom 17. Juni
2020 stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar, welcher
selbständig anfechtbar ist (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
1.2 Der
Regierungsrat behandelte das Begehren des Beschwerdeführers, es sei eine
unabhängige Untersuchung zum Umgang des Beschwerdegegners und der Gemeinde D
gegenüber ihm – dem Beschwerdeführer – durchzuführen, im Rahmen einer
Aufsichtsbeschwerde und wies das Begehren ab. Gegen einen ablehnenden Bescheid
auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde
an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich. Das Verwaltungsgericht ist nicht
Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat und entsprechend nicht für
aufsichtsrechtliche Rügen zuständig (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 75, 85). Soweit der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch den aufsichtsrechtlichen Teil des
Beschlusses des Regierungsrates vom 17. Juni 2020 anficht, ist nicht auf
seine Beschwerde einzutreten.
1.3 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausstandsfrage. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht zugleich um
Revision des Beschlusses des Bezirksrats vom 6. September 2018 ersucht,
anhand welchem sich seiner Meinung nach die fehlende Unvoreingenommenheit des
Bezirksrats manifestiere, ist auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten.
1.4 Bei Streitigkeiten
über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi,
§ 38b N. 12). Geht es um periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,
E. 1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17).
Gegenstand des Rekursverfahrens bildet im Wesentlichen der
Beschluss des Gemeinderats D vom 16. Dezember 2019, insbesondere der darin
festgesetzte monatliche Grundbedarf von Fr. 616.80. Damit ist von einem Streitwert
auszugehen, der Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit c VRG).
2.
2.1 Aus dem
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliesst als Teilgehalt der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der
entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30
Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und
Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug
auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 3. A., Zürich 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4, auch zum
Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und
Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern
überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit
dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der
Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben
(Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).
2.2 Konkretisiert
wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG.
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)
oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber
die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer
Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden
Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).
2.3 Voreingenommenheit
und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn
sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Behördenmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird
für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere
Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15;
Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.;
vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 58 f.).
3.
3.1 Den Erwägungen
der Vorinstanz zufolge handle es sich bei der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Konstellation nicht um eine Vorbefassung im Sinn der
Rechtsprechung, da sich der Beschwerdegegner nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt mit derselben Streitsache befasst habe, sondern es beim früheren
Verfahren um eine andere Sache gegangen sei. Sodann erreiche weder die vom
Beschwerdeführer dargelegte Beziehung zwischen dem
Beschwerdegegner und der Gemeinde D die notwendige Intensität für eine ausstandsbegründende
Freundschaft noch liesse sich aus den Umständen, dass der Beschwerdegegner in
der Vergangenheit in anderen Verfahren möglicherweise Vorbringen des
Beschwerdeführers abschlägig beurteilt habe, eine ausgeprägte Abneigung
gegenüber dem Beschwerdeführer herleiten, welche einen ausstandsbegründenden
Anschein der Befangenheit erwecken würde. Deshalb lägen keine Umstände vor, die
den Ausgang des vor dem Beschwerdegegner hängigen Verfahren als nicht mehr
offen erscheinen liessen.
3.2 Der
Beschwerdeführer lässt in der von seinem Vertreter unnötig weitschweifig und in
Teilen an der Grenze zur Ungebührlichkeit abgefassten Rechtsschrift sinngemäss
ausführen, dass der Bezirksrat mit Urteil vom 6. September 2018 einen ihn
betreffenden Fehlentscheid getroffen habe. Der Bezirksrat habe die Einstellung
der Sozialhilfe bestätigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt
gewesen seien und klare Gegenbeweise vorgelegen haben. Der Entscheid des
Bezirksrats sei willkürlich erfolgt, weshalb offensichtlich sei, dass der
Bezirksrat nicht unvoreingenommen sei. Zudem sei ihm sowie seinem Vertreter
wiederholt das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, sowohl durch die Gemeinde
als auch durch den Bezirksrat. All dies habe der Regierungsrat in seinem
Entscheid unberücksichtigt gelassen, ansonsten ihm die persönliche Feindschaft
des Bezirksrats zu ihm – dem Beschwerdeführer – offensichtlich gewesen wäre.
4.
4.1 Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Vorbefassung sowie einer persönlichen
Feindschaft des Bezirksrats gegenüber dem Beschwerdeführer. Auf diese
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung
mit 28 Abs. 1 VRG); der Beschwerdeführer bringt nichts Substanziiertes
vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz massgeblich infrage stellen würde.
4.2 Der
Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen als der
Vorbefassung oder einer persönlichen Feindschaft ergeben. In diesem Rahmen ist
der Rüge des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass die
Unvoreingenommenheit angesichts des geltend gemachten Zusammenhangs des derzeit
hängigen Verfahrens mit dem im Verfahren SO.2018.12 ergangenen Beschluss vom
6. September 2018 beeinträchtigt sein könnte. Im Verfahren SO.2018.12
hatte der Bezirksrat zu beurteilen, ob der Gemeinderat D gegenüber dem
Beschwerdeführer zu Recht den Unterstützungsanspruch aufgehoben bzw. die
Sozialhilfeleistungen eingestellt hatte. Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass
die Gemeinde D sich wiederholt erfolglos darum bemüht habe, den
Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu bewegen. Da der
Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen. Weiter führte
der Bezirksrat aus, dass die dem Beschwerdeführer seit der Rekurserhebung
aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ausgerichteten Leistungen von
diesem zurückzuerstatten seien.
4.2.1
Dem Beschwerdeführer zufolge sei der Entscheid willkürlich und unter
Ausserachtlassung seiner eingereichten Beweismittel ergangen.
4.2.2
Dem Beschluss vom 6. September 2018 ist nicht zu entnehmen, dass besonders
schwere oder wiederholt Fehler begangen wurden, die den Anschein einer
Befangenheit erwecken würden. Die Erwägungen des Beschlusses vom 6. September
2018 sowie das dazu führende Verfahren erscheinen weder offensichtlich
unhaltbar zu sein noch scheinen sie eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass zu verletzen oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderzulaufen. Da aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht oder eine Behörde
einen Rechts- oder Verfahrensfehler begangen hat bzw. haben soll, nicht auf deren
Befangenheit zu schliessen ist, ausser es handle sich um besonders schwere oder
wiederholt begangene Fehler, kann anlässlich der Beurteilung des
Ausstandsbegehrens offengelassen werden, ob der Entscheid bzw. dessen
Erwägungen korrekt waren oder ob der Bezirksrat das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt habe. Denn allein Handlungen, die mit der Tätigkeit einer
Behörde normalerweise einhergehen, erlauben es noch nicht, auf den Anschein von
Befangenheit zu schliessen (BGE 116 Ia 135 E. 3a). Soweit keine solchen
schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann ein in einem späteren Verfahren
gestelltes Ausstandsbegehren jedenfalls nicht dazu führen, dass das frühere
Verfahren neu beurteilt wird. Vielmehr sind Ausstandsgesuche, die einzig damit
begründet werden, dass das betreffende
Behördenmitglied an für die begehrenstellende Person negativen Entscheiden
sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen Erwägungen sie nicht
vollständig einverstanden sind, grundsätzlich unzulässig (VGr, 3. Juni
2020, VB.2020.00157, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt
besteht kein Anlass, von derart schwerwiegenden Fehlern auszugehen, die den
Anschein der Befangenheit der an diesem Beschluss beteiligten Bezirksräte und
der stellvertretenden Ratsschreiberin zu erwecken vermögen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat der Gemeinde D mit
Schreiben vom 7. Mai 2020 Akteneinsicht gewährt habe und ihr den act. 6
aus den Akten des Regierungsrates zugestellt habe. Dass ihm die allfällige
Antwort der Gemeinde D nach erfolgter Einsicht in den act. 6 nie
zugestellt worden sei, liesse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermuten.
Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Gemeinde überhaupt Akteneinsicht
erhalten habe.
5.2 Den Akten
des Regierungsrats zufolge hat die Gemeinde D im Verfahren betreffend Ausstandsbegehren
keine eigene Stellungnahme eingereicht. Insofern liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, wenn der Regierungsrat dem
Beschwerdeführer keine Stellungnahme der Gemeinde zugestellt und ihm
dementsprechend auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hat. Da
die Gemeinde D im Rekursverfahren, anlässlich welchem das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erfolgte, Rekursgegnerin und damit
Partei ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Einsicht in act. 6
– die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 30. April
2020 – zu verweigern gewesen wäre.
5.3 Die
Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist dementsprechend
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In künftigen Fällen liesse sich je
nachdem eine Kostenauferlegung an den Vertreter des Beschwerdeführers in
Betracht ziehen (Plüss, § 13 N. 60, 62).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …