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Geschäftsnummer: VB.2020.00484  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Ausstandsbegehren


Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat. Aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht oder eine Behörde einen Rechts- oder Verfahrensfehler begangen hat bzw. haben soll, kann nicht auf deren Befangenheit geschlossen werden, ausser es handle sich um besonders schwere oder wiederholt begangene Fehler. Soweit keine solchen schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann ein in einem späteren Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren nicht dazu führen, dass das frühere Verfahren neu beurteilt wird (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSCHEIN DER BEFANGENHEIT
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
AUSSTANDSGRUND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00484

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ausstandsbegehren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Beim Bezirksrat C ist derzeit ein Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats D vom 16. Dezember 2019, mit welchem dieser unter anderem den monatlichen Unterstützungsanspruch von A unter Anrechnung sämtlicher Einkünfte auf Fr. 616.80 festsetzte, hängig.

B. Mit Eingaben vom 10. März 2020 sowie 26. März 2020 stellte B, Vertreter von A, im Rekursverfahren ein Ausstandsbegehren gegen die Bezirksräte E, F, G und die stellvertretende Ratsschreiberin H und verlangte eine unabhängige Untersuchung.

C. Nach Eingang des Ausstandsbegehrens ersuchte der Bezirksrat C am 8. April 2020 den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde, über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. Dieser wies das Ausstandsbegehren von A mit Beschluss vom 17. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und gab einer Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III).

II.  

A. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob B, anscheinend in Vertretung von A, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates und die Gutheissung seines gestellten Antrags. Zudem beantragte er die Revision des Beschlusses des Bezirksrats C vom 6. September 2018.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 wurde A eine Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 (Datum des Poststempels: 7. August 2020) reichte A eine (aktuelle) Vollmacht zugunsten von B vom 25. Januar 2020 ein.

C. Der Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern, beantragte am 22. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat C verzichtete am 3. August 2020 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens zuständig. Der Beschluss des Regierungsrats vom 17. Juni 2020 stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar, welcher selbständig anfechtbar ist (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

1.2 Der Regierungsrat behandelte das Begehren des Beschwerdeführers, es sei eine unabhängige Untersuchung zum Umgang des Beschwerdegegners und der Gemeinde D gegenüber ihm – dem Beschwerdeführer – durchzuführen, im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde und wies das Begehren ab. Gegen einen ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat und entsprechend nicht für aufsichtsrechtliche Rügen zuständig (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 75, 85). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch den aufsichtsrechtlichen Teil des Beschlusses des Regierungsrates vom 17. Juni 2020 anficht, ist nicht auf seine Beschwerde einzutreten.

1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Ausstandsfrage. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht zugleich um Revision des Beschlusses des Bezirksrats vom 6. September 2018 ersucht, anhand welchem sich seiner Meinung nach die fehlende Unvoreingenommenheit des Bezirksrats manifestiere, ist auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten.

1.4 Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b N. 12). Geht es um periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17).

Gegenstand des Rekursverfahrens bildet im Wesentlichen der Beschluss des Gemeinderats D vom 16. Dezember 2019, insbesondere der darin festgesetzte monatliche Grundbedarf von Fr. 616.80. Damit ist von einem Streitwert auszugehen, der Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit c VRG).

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4, auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).

2.2 Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

2.3 Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

3.  

3.1 Den Erwägungen der Vorinstanz zufolge handle es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konstellation nicht um eine Vorbefassung im Sinn der Rechtsprechung, da sich der Beschwerdegegner nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit derselben Streitsache befasst habe, sondern es beim früheren Verfahren um eine andere Sache gegangen sei. Sodann erreiche weder die vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehung zwischen dem
Beschwerdegegner und der Gemeinde D die notwendige Intensität für eine ausstandsbegründende Freundschaft noch liesse sich aus den Umständen, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit in anderen Verfahren möglicherweise Vorbringen des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt habe, eine ausgeprägte Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer herleiten, welche einen ausstandsbegründenden Anschein der Befangenheit erwecken würde. Deshalb lägen keine Umstände vor, die den Ausgang des vor dem Beschwerdegegner hängigen Verfahren als nicht mehr offen erscheinen liessen.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt in der von seinem Vertreter unnötig weitschweifig und in Teilen an der Grenze zur Ungebührlichkeit abgefassten Rechtsschrift sinngemäss ausführen, dass der Bezirksrat mit Urteil vom 6. September 2018 einen ihn betreffenden Fehlentscheid getroffen habe. Der Bezirksrat habe die Einstellung der Sozialhilfe bestätigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien und klare Gegenbeweise vorgelegen haben. Der Entscheid des Bezirksrats sei willkürlich erfolgt, weshalb offensichtlich sei, dass der Bezirksrat nicht unvoreingenommen sei. Zudem sei ihm sowie seinem Vertreter wiederholt das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, sowohl durch die Gemeinde als auch durch den Bezirksrat. All dies habe der Regierungsrat in seinem Entscheid unberücksichtigt gelassen, ansonsten ihm die persönliche Feindschaft des Bezirksrats zu ihm – dem Beschwerdeführer – offensichtlich gewesen wäre.

4.  

4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Vorbefassung sowie einer persönlichen Feindschaft des Bezirksrats gegenüber dem Beschwerdeführer. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VRG); der Beschwerdeführer bringt nichts Substanziiertes vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz massgeblich infrage stellen würde.

4.2 Der Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen als der Vorbefassung oder einer persönlichen Feindschaft ergeben. In diesem Rahmen ist der Rüge des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass die Unvoreingenommenheit angesichts des geltend gemachten Zusammenhangs des derzeit hängigen Verfahrens mit dem im Verfahren SO.2018.12 ergangenen Beschluss vom 6. September 2018 beeinträchtigt sein könnte. Im Verfahren SO.2018.12 hatte der Bezirksrat zu beurteilen, ob der Gemeinderat D gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht den Unterstützungsanspruch aufgehoben bzw. die Sozialhilfeleistungen eingestellt hatte. Der Bezirksrat kam zum Schluss, dass die Gemeinde D sich wiederholt erfolglos darum bemüht habe, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu bewegen. Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen. Weiter führte der Bezirksrat aus, dass die dem Beschwerdeführer seit der Rekurserhebung aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ausgerichteten Leistungen von diesem zurückzuerstatten seien.

4.2.1 Dem Beschwerdeführer zufolge sei der Entscheid willkürlich und unter Ausserachtlassung seiner eingereichten Beweismittel ergangen.

4.2.2 Dem Beschluss vom 6. September 2018 ist nicht zu entnehmen, dass besonders schwere oder wiederholt Fehler begangen wurden, die den Anschein einer Befangenheit erwecken würden. Die Erwägungen des Beschlusses vom 6. September 2018 sowie das dazu führende Verfahren erscheinen weder offensichtlich unhaltbar zu sein noch scheinen sie eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass zu verletzen oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderzulaufen. Da aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht oder eine Behörde einen Rechts- oder Verfahrensfehler begangen hat bzw. haben soll, nicht auf deren Befangenheit zu schliessen ist, ausser es handle sich um besonders schwere oder wiederholt begangene Fehler, kann anlässlich der Beurteilung des Ausstandsbegehrens offengelassen werden, ob der Entscheid bzw. dessen Erwägungen korrekt waren oder ob der Bezirksrat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Denn allein Handlungen, die mit der Tätigkeit einer Behörde normalerweise einhergehen, erlauben es noch nicht, auf den Anschein von Befangenheit zu schliessen (BGE 116 Ia 135 E. 3a). Soweit keine solchen schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann ein in einem späteren Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren jedenfalls nicht dazu führen, dass das frühere Verfahren neu beurteilt wird. Vielmehr sind Ausstandsgesuche, die einzig damit begründet werden, dass das betreffende Behördenmitglied an für die begehrenstellende Person negativen Entscheiden sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen Erwägungen sie nicht vollständig einverstanden sind, grundsätzlich unzulässig (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt besteht kein Anlass, von derart schwerwiegenden Fehlern auszugehen, die den Anschein der Befangenheit der an diesem Beschluss beteiligten Bezirksräte und der stellvertretenden Ratsschreiberin zu erwecken vermögen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat der Gemeinde D mit Schreiben vom 7. Mai 2020 Akteneinsicht gewährt habe und ihr den act. 6 aus den Akten des Regierungsrates zugestellt habe. Dass ihm die allfällige Antwort der Gemeinde D nach erfolgter Einsicht in den act. 6 nie zugestellt worden sei, liesse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermuten. Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Gemeinde überhaupt Akteneinsicht erhalten habe.

5.2 Den Akten des Regierungsrats zufolge hat die Gemeinde D im Verfahren betreffend Ausstandsbegehren keine eigene Stellungnahme eingereicht. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, wenn der Regierungsrat dem Beschwerdeführer keine Stellungnahme der Gemeinde zugestellt und ihm dementsprechend auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hat. Da die Gemeinde D im Rekursverfahren, anlässlich welchem das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erfolgte, Rekursgegnerin und damit Partei ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Einsicht in act. 6 – die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 30. April 2020 – zu verweigern gewesen wäre.

5.3 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In künftigen Fällen liesse sich je nachdem eine Kostenauferlegung an den Vertreter des Beschwerdeführers in Betracht ziehen (Plüss, § 13 N. 60, 62).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …