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Geschäftsnummer: VB.2020.00488  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.12.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Berufsregelverletzung nach BGFA: Sorgfaltspflichten bei Instruktion und Mandatsführung bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Stehen zusätzlich zu den vom Anwalt zu prüfenden Ansprüchen auch (ernsthaft geäusserte) Ansprüche gegen die Verwaltung einer Klientin (Stockwerkeigentümergemeinschaft) im Raum, die in einem gewissen Zusammenhang mit den zu treffenden Abklärungen stehen, verstösst der Rechtsanwalt gegen die sorgfälige und gewissenhafte Berufsausübung, wenn er sich unter diesen Umständen auf die Angaben der Verwaltung verlässt und sich nur von dieser instruieren lässt (E. 7.2). Problematisch erscheint zudem, dass die Verwaltung, und nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Mandantin selber, den Mandatsgegenstand des Beschwerdeführers beschränkte (E. 7.3). Darin liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung des Mandats nach Art. 12 lit. a BGFA begründet (E. 7.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSBERUF
ANWALTSRECHT
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BERUFSREGELVERLETZUNG
DISZIPLINARSANKTION
INSTRUKTION
INTERESSENKONFLIKT
MANDATIERUNG
MANDATSFÜHRUNG
MOTIVSUBSTITUTION
RECHTLICHES GEHÖR
SORGFALTSPFLICHT
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
VERWALTUNG
VERWEIS
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00488

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

B. Am 5. November 2018 erstattete B Anzeige gegen Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) und verlangte sinngemäss dessen Disziplinierung. Darin machte er geltend, bei der Beratung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher er angehöre, habe A das Verbot von Interessenkonflikten verletzt. Er ergänzte seine Anzeige am 13. und am 27. Februar 2019.

II.  

Am 5. September 2019 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) gegen Rechtsanwalt A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 erteilte die Aufsichtskommission A wegen der Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen Verweis (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Disp.-Ziff. 2 und 3).

III.  

A. Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 20. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einstellung des eingeleiteten Disziplinierungsverfahrens. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung des Sachverhalts bzw. Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B. Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. August 2020 auf die Beantwortung der Beschwerde.

C. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 wurde A im Zusammenhang mit einer allfälligen Beurteilung gestützt auf eine abweichende Rechtsgrundlage das rechtliche Gehör gewährt. A liess sich am 22. März 2021 dazu vernehmen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 1. April 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zunächst sind die Sachverhaltsverhältnisse aufzuzeigen, welche zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer führten:

Der Verzeiger ist Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), welche von der C AG verwaltet und vertreten wird. Die STWEG schloss im Jahr 2010, vertreten durch die C AG, einen Werkvertrag mit der D GmbH über den Ersatz einer Hangsicherung ab. Die STWEG ist der Ansicht, dass die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt wurde, weshalb die C AG gegenüber der D GmbH im Jahr 2011/2012 und erneut im März 2018 Mängelrüge erhob. Der Verzeiger wandte sich am 26. April 2018 mit einem von allen Stockwerkeigentümern unterzeichneten Schreiben an die C AG und verlangte nebst der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH auch eine Erklärung der C AG, "dass sie unsere Haftungsansprüche gegenüber der Firma D durchsetzen oder die Sanierung der Hangsicherung veranlassen und Kosten selbst übernehmen werden" und eine Erklärung, "für alle Nachteile der Gemeinschaft aufzukommen, die sich aus der jahrelangen Verzögerung der besagten Durchsetzung ergeben". Unter anderem wird in diesem Schreiben der C AG vorgeworfen, der STWEG ausdrücklich versichert zu haben, dass die STWEG gegen diese Risiken bei einer Auftragsvergabe an die D GmbH abgesichert sei, insbesondere weil die D GmbH in ihrem Vertrag eine Lebensdauer der Sanierungselemente von 20 Jahren garantiert habe. Wie diese garantierte Lebensdauer zu verstehen ist, ist heute umstritten.

Im Mai/Juni 2018 mandatierte die C AG im Namen und Auftrag der STWEG den Beschwerdeführer damit, die Sach- und Rechtslage und das weitere Vorgehen in Bezug auf die der STWEG gegenüber der D GmbH zustehenden Gewährleistungsansprüche betreffend die im Jahr 2010 sanierte Stützmauer zu prüfen. Die STWEG wurde anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung am 19. Juni 2018 über die Mandatierung des Beschwerdeführers informiert. Der Beschwerdeführer nahm an der Versammlung teil und äusserte sich zur Rechtslage. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch zu den Aufgaben der Verwaltung äusserte, insbesondere sei diese nicht verpflichtet gewesen, die Sachlage betreffend Garantiefrist weiter zu bearbeiten, da die STWEG von einer Weiterverfolgung des Mangels Abstand genommen habe. Sodann äusserte er sich zur Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege, zur Verjährung und zur Bedeutung der 20-jährigen Lebensdauer gemäss Werkvertrag. Weiter empfahl er der STWEG die Einholung eines Gutachtens, insbesondere zur Klärung, ob ein Mangel vorliege und zur Frage, wie die Hangsicherung künftig ausgeführt werden müsse.

Der Verzeiger wandte sich am 28. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer und stellte einerseits die vom Beschwerdeführer anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung gemachte und anscheinend per E-Mail vom 24. Oktober 2018 wiederholte Rechtsauffassung infrage und warf andererseits die Frage eines Interessenkonflikts zwischen den Interessen der C AG sowie der STWEG auf, weil die STWEG diverse Forderungen gegenüber der C AG im Zusammenhang mit der fraglichen Hangsicherung gestellt habe. Gemäss Auffassung des Verzeigers sei der Beschwerdeführer je von beiden – der STWEG sowie der C AG – mandatiert worden. Mit E-Mail vom 1. November 2018 an den Verzeiger stellte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Interessenkonflikts in Abrede, da die C AG ihn im Namen und Auftrag der STWEG dazu beauftragt habe, die Sach- und Rechtslage und das weitere Vorgehen betreffend die Hangsicherung zu prüfen, jedoch nur in Bezug auf allfällige Ansprüche der STWEG gegenüber der D GmbH. Die Vorwürfe der STWEG gegenüber der C AG hätten explizit nicht Inhalt seines Mandats gebildet. Er habe von der C AG in diesem Jahr lediglich zwei sehr kleine Mandate zugewiesen erhalten.

3.  

3.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2; VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).

3.2 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d. h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 96). Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann, Art. 12 N. 84). Dabei spielt es keine Rolle, wie der Interessenkonflikt begründet wird; ein solcher kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR 109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).

3.3 Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht. Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der Anwalt jedoch auch bei gering erscheinendem Kollisionsrisiko das neue Mandat ablehnen (BGE 134 II 108 E. 4 f.; Fellmann, Art. 12 N. 84b mit weiteren Hinweisen; N. 87a). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete es aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 als erstellt, dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung für die STWEG Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem Zusammenhang, und dass der Beschwerdeführer davon gewusst habe, dass die STWEG die C AG im Sachzusammenhang mit dem ihm erteilten Beratungsmandat für die STWEG möglicherweise zur Rechenschaft ziehen wolle. Da die Fragen, ob die Bauausführung durch die D GmbH mangelhaft gewesen sei und ob der STWEG gegen die D GmbH Gewährleistungsansprüche zustünden, in einem offensichtlichen Zusammenhang mit den Vorwürfen stünden, welche die STWEG gegenüber der C AG betreffend pflichtwidrige Ausführung des Verwaltungsmandats gemacht habe, habe der Beschwerdeführer nicht konfliktfrei beraten können. Zwar seien Aspekte allfälliger Ansprüche der STWEG gegen die C AG bei der Mandatserteilung ausgenommen worden, aber der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung trotzdem zu diesen Aspekten geäussert. Da kein besonders schwerer Fall einer Verletzung der Konfliktregeln nach Art. 12 lit. c BGFA vorliege, der Beschwerdeführer sich aber uneinsichtig gezeigt habe, wiege sein Verschulden nicht mehr nur leicht, weshalb ein Verweis als sachgerecht und angemessen erschiene.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt der Mandatierung durch
die C AG im Namen und Auftrag der STWEG keine anderen Mandate innegehabt habe, welche in irgendeinem Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen gegenüber der D GmbH gestanden hätten. Insbesondere habe die C AG zu keinem Zeitpunkt der Mandatierung der STWEG in einem Mandatsverhältnis zu ihm gestanden. Die C AG habe ihm lediglich zwei Mandate im Namen und Auftrag eines ihrer Kunden vermittelt; beide seien im Zeitpunkt der Mandatierung der STWEG bereits abgeschlossen gewesen. Insofern habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung habe er sich lediglich zu den Pflichten der C AG geäussert, weil der Verzeiger darauf bestanden habe. Er – der Beschwerdeführer – habe darauf hingewiesen, dass er lediglich dazu beauftragt sei, die Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH zu prüfen, weshalb er keine abschliessende Einschätzung dazu abgeben könne. Entgegen dem Protokoll habe er nicht von sich aus zu irgendwelchen Vorwürfen der STWEG gegenüber der C AG Stellung genommen, auch gebe das Protokoll den zeitlichen Ablauf der Versammlung nicht richtig wieder. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sich nur zum Vorwurf, in der gleichen Angelegenheit sowohl von der C AG als auch von der STWEG mandatiert worden zu sein, habe äussern können, die Beschwerdegegnerin ihm dann aber einen anderen Sachverhalt vorgeworfen habe, nämlich dass die C AG im Zeitpunkt der Mandatierung Klientin des Beschwerdeführers gewesen sei, wenn auch in anderem Zusammenhang.

In seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gegenüber der STWEG kein Interessenkonflikt irgendwelcher Art bestanden habe. Insbesondere sei die C AG weder bei Erteilung des Mandats noch während der Führung des Mandats seine Klientin gewesen. Er sei von der C AG kontaktiert worden, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen, da er – im Gegensatz zu anderen Anwälten und Anwaltskanzleien, mit welchen diese üblicherweise zusammenarbeitet habe – keine Zusammenarbeit zur C AG gepflegt habe und deshalb konfliktfrei habe beraten können. Die zwei Mandate, welche die C AG ihm im Vorfeld vermittelt habe, seien zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und zudem völlig unbedeutend gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass neben dem Mandat für die STWEG kein Raum für eine weitere Zusammenarbeit mit der C AG bestanden habe. Er habe die STWEG, insbesondere den Verzeiger, objektiv über die Sach- und Rechtslage informiert; erst als sich herausgestellt habe, dass er die Rechtsauffassung des Verzeigers nicht geteilt habe, habe dieser ihm vorgeworfen, die Interessen der C AG zu vertreten. Daraus sei allerdings nicht ersichtlich, inwiefern er seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt haben könnte.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm zuerst vorgeworfen habe, dass er sowohl von der C AG als auch von der STWEG im Zusammenhang mit der Prüfung der Gewährleistungsansprüche mandatiert worden sei. Nachdem er dies dementiert und entsprechende Beweisofferten eingereicht habe, sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, nämlich davon, dass die C AG aufgrund der zwei weiteren Mandate ebenfalls seine Klientin gewesen sei und demnach ein Interessenkonflikt bestanden hätte. Indem die Beschwerdegegnerin ihm allerdings keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt.

5.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor einem Entscheid zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268). Weiter haben die Betroffenen Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden, insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz. Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 232).

5.3 Der Beschluss der Beschwerdegegnerin genügt diesen Anforderungen: So wurde der Beschwerdeführer mit Eröffnungsbeschluss vom 5. September 2018 darüber orientiert, dass es um einen möglichen Interessenkonflikt des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Mandat der STWEG betreffend Haftungsansprüche gegenüber der D GmbH gehe, anlässlich welchem auch Haftungsansprüche gegenüber der C AG im Raum stünden. Es stelle sich die Frage, ob ein Interessenwiderspruch zwischen der C AG und der STWEG für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, wobei aufgrund der Akten das Verhältnis des Beschwerdeführers zur C AG unklar sei. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit demselben Beschluss die Anzeige des Verzeigers zu, in welcher dieser auch auf die E-Mail vom 1. November 2018, worin sich der Beschwerdeführer zu den zwei weiteren von der C AG erhaltenen Mandaten äusserte, Bezug genommen hatte. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass ihm nicht zwingend ein Mandatsverhältnis zur C AG vorgeworfen wurde, sondern vielmehr ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen der STWEG und den Interessen der C AG, wobei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur C AG noch unklar war. Da sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte, verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

6.  

6.1 Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Mandatsverhältnis zur C AG stand. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde dar, dass die C AG keine Klientin von ihm gewesen sei und dass seine E-Mail vom 1. November 2018 dahingehend verstanden werden müsse, dass er von der C AG zwei Mandate im Namen und Auftrag eines ihrer Kunden zugewiesen erhalten habe. Diese Schilderung des Beschwerdeführers erscheint nachvollziehbar.

6.2 Im Zusammenhang mit Interessenkonflikten hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass sich solche nicht nur aus Klientenbeziehungen ergeben können. Vielmehr erfasst Art. 12 lit. c BGFA auch allfällige Konflikte der Klienteninteressen zu eigenen Interessen des Rechtsanwalts sowie Interessen Dritter, auf die er Rücksicht nehmen muss, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.2.1). Indem die C AG dem Beschwerdeführer weitere Mandate ihrer Kunden zugewiesen hatte, stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zur C AG befunden habe. Wäre dies zu bejahen, könnte wohl nicht von einer unabhängigen Interessenwahrung gegenüber der STWEG ausgegangen werden. Dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich besteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die C AG lediglich zwei weitere, aber kleine Mandate zugewiesen habe, kann ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht sehr wahrscheinlich. Die bloss theoretische Möglichkeit eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses begründet jedenfalls keinen aufsichtsrechtlich relevanten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA.

7.  

7.1 Auch wenn die C AG zu keinem Zeitpunkt Klientin des Beschwerdeführers war, so kann damit noch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das Mandat für die STWEG frei von allfälligen Interessenkonflikten und seinen Sorgfalts- und Treuepflichten entsprechend ausgeübt hätte. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat heikel sein könnten, insbesondere indem durch die STWEG die Frage nach einem allfälligen Fehlverhalten der C AG aufgeworfen wurde, ist unbestritten. Dies schien auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen zu sein, stellt er sich doch auf den Standpunkt, explizit nur für die Frage der Gewährleistung der D GmbH, nicht aber für Fragen betreffend das Verhältnis zur C AG, mandatiert worden zu sein. Zu prüfen ist, ob dieser im Raum stehende Interessenkonflikt aufsichtsrechtlich relevant ist bzw. eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.

Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelinstanz – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die im Ergebnis richtige, aber falsch begründete angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Parteien haben – als Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Indem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur allenfalls abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution und damit für das Abstellen auf eine andere Rechtsgrundlage als diejenige der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres gegeben.

7.2 Zwar mag es zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Instruktion von Stockwerkeigentümergemeinschaften in der Regel durch die Verwaltung vorgenommen wird. Auch mag dies im Regelfall unproblematisch sein. Stehen jedoch (zusätzlich) Ansprüche gegenüber der Verwaltung im Raum, und werden diese wie vorliegend von den Stockwerkeigentümern gemeinsam und als Gemeinschaft geäussert, verstösst ein Rechtsanwalt gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung, wenn sich dieser unter diesen Umständen auf die Angaben der Verwaltung verlässt und sich nur von ihr instruieren lässt. Gemäss unbestrittener Ausführung der Beschwerdegegnerin war die STWEG Klientin des Beschwerdeführers; lässt sich dieser nun durch die Verwaltung instruieren, gegen welche gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls (ernsthaft geäusserte) Ansprüche im Raum stehen, wirft dies Fragen in Bezug auf die Unabhängigkeit und die Einhaltung der minimalen Sorgfalt bei der Beratung durch den Rechtsanwalt auf. Insbesondere stellt sich die Frage, wie objektiv die C AG dem Beschwerdeführer sämtliche Umstände über die garantierte Lebensdauer, der Mängel und Mängelrüge schilderte.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine sorgfältige Instruktion wohl nur möglich gewesen wäre, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft von der Verwaltung ordnungsgemäss über den Beizug des Rechtsanwalts und dessen Teilnahme an der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung informiert worden wäre. Dass dies nicht der Fall war, kann zwar nicht dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden. Allerdings hätte es eine sorgfältige Mandatsausübung erfordert, die Instruktion durch die C AG sofort zu unterbrechen, sobald dem Beschwerdeführer bekannt gewesen war, dass auch Ansprüche gegen die C AG im Raum standen. Der Beschwerdeführer hätte entweder das Mandat niederlegen oder darauf bestehen müssen, sich durch die STWEG anlässlich der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung instruieren zu lassen. Die C AG hätte ihm lediglich für ergänzende Auskünfte zur Verfügung stehen dürfen. Dass dem Beschwerdeführer die Problematik betreffend die Ansprüche gegenüber der C AG bekannt war, und zwar bereits vor der Stockwerkeigentümerversammlung, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Mandat genau aus diesem Grund auf die Frage der Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH beschränkt wurde. Zudem lässt sich dies auch seiner Schilderung des Sachverhalts entnehmen.

7.3 Die Treuepflicht gebietet es einem Anwalt, seinen Auftraggeber umfassend zu beraten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es der STWEG nicht nur darum ging, Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH durchzusetzen, sondern – bei entsprechend eingetretener Verjährung – Ansprüche gegenüber der C AG zu prüfen. Es ist anzunehmen, dass es der STWEG darum ging, die Kosten auf eine andere Partei abzuwälzen, sei dies nun die D GmbH, welche nach Ansicht der STWEG die Hangsicherung mangelhaft ausgeführt hatte, oder auf die C AG, welche nach Ansicht der STWEG die Mängelrüge nicht verfolgt hatte. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass erst, wenn überhaupt Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH bestanden hätten, eine mangelhafte Geltendmachung solcher Gewährleistungsansprüche durch die C AG hätte im Raum stehen können. Hätten nämlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH bestanden, so hätte ein Vorwurf gegenüber der C AG, dass sie die Mängel nicht korrekt gerügt habe, von vornherein keinen Bestand gehabt. Damit hat die Beantwortung der Frage nach den Gewährleistungsansprüchen gegenüber der D GmbH auch einen Einfluss auf das weitere Vorgehen gegenüber der C AG. Aus diesem Zusammenhang kann sich eine problematische Interessenkonstellation ergeben, und zwar unabhängig davon, ob die rechtliche Beratung des Beschwerdeführers korrekt war oder nicht. Dass die Ansprüche gegenüber der D GmbH nicht losgelöst von jenen gegenüber der C AG betrachtet werden konnten, zeigt sich auch daran, dass die Stockwerkeigentümer – bzw. gemäss Darstellung des Beschwerdeführers insbesondere der Verzeiger – anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom Beschwerdeführer auch eine Einschätzung betreffend allfällige Pflichtverletzungen seitens der C AG verlangten. Zwar war der Beschwerdeführer vorliegend nur für Fragen betreffend Gewährleistungsansprüche gegenüber der D GmbH mandatiert; da die Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten jedoch umfassender Natur ist und sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses erstreckt, kann dieser Umstand nicht unberücksichtigt gelassen werden (BGr, 27. Juli 2007, 2P.318/2006, E. 11.1). Insbesondere erscheint problematisch, dass die Beschränkung auf die Prüfung der Ansprüche gegenüber der D GmbH durch die C AG in Absprache mit dem Beschwerdeführer vorgenommen wurde; nicht zu beanstanden wäre gewesen, wenn die Mandantin, die STWEG, den Mandatsgegenstand begrenzt hätte, beispielsweise um die Anwaltskosten tief zu halten. Dies war aber gerade nicht der Fall, hat doch die STWEG bzw. mindestens der ihr angehörende Verzeiger den Beschwerdeführer anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung dazu aufgefordert, zu einer allfälligen Haftung der C AG Stellung zu nehmen. Durch die vorgängige Beschränkung des Mandatsgegenstandes durch die C AG konnte der Beschwerdeführer die STWEG aber weder umfassend noch unvoreingenommen in dieser Frage beraten.

7.4 Damit kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die STWEG aufgrund der Instruktion durch die C AG und der in diesem Rahmen vorgenommenen Beschränkung des Mandats auf die Frage der Haftung der D GmbH nicht konfliktfrei beraten konnte. Sodann standen diese Umstände auch einer umfassenden Inter-
essenwahrung der Mandantin mit der nach Art. 12 lit. a BGFA minimal geschuldeten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Weg. Das Fehlverhalten kann aus den dargelegten Gründen nicht mehr als leicht beurteilt werden und ist geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt darin allerdings kein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA, sondern eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung des Mandats nach Art. 12 lit. a BGFA begründet.

8.  

8.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen liegt die Busse (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

8.2 Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

8.3 Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die ausgesprochene Sanktion, ein Verweis, erweist sich als rechtmässig.

Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

9.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer ein Verweis wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA erteilt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 3'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …