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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00490
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und C
sind seit dem 28. Juni 2018 geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder, D
und E (beide geboren am … 2014).
B. Mit
Verfügung vom 5. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von A
sowie ein Kontaktverbot zu A und den gemeinsamen Kindern D und E an.
II.
Am 14. Juli 2020 beantragte A dem Haftrichter am
Bezirksgericht F die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung vom
15. Juli 2020 trat der Haftrichter auf das Verlängerungsgesuch wegen
Verspätung nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
Daraufhin gelangte A am 21. Juli 2020 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts F
vom 15. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse aufzuheben, und die mit Verfügung der Kantonspolizei vom
5. Juli 2020 gegenüber C angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien um drei
Monate zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber C sei
superprovisorisch anzuordnen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab
und verlängerte die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen
superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens. Die Kantonspolizei Zürich liess
sich am 24. Juli 2020 vernehmen. Der Haftrichter verzichtete gleichentags
auf Vernehmlassung. Innert erstreckter Frist reichte C am 21. August 2020
die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die superprovisorische Massnahme sei
zumindest für die Kinder sofort aufzuheben. Sodann sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und ihm sei eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist umstritten, wann der
Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch beginnt bzw. wie die Frist berechnet
wird. Um in dieser wichtigen Frage Klarheit zu schaffen, rechtfertigt es sich,
die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu übertragen.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Entscheid des Haftrichters wurde dem Beschwerdegegner
– soweit ersichtlich – nicht zugestellt. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor.
Nachdem der Haftrichter jedoch nicht auf das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdeführerin eingetreten ist, der Beschwerdegegner mithin kein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung gehabt hätte, sind ihm durch die
fehlende Zustellung keine Rechtsnachteile erwachsen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 10 N. 108 f.). Dass der Beschwerdegegner vom
Haftrichter nicht in das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen
einbezogen und ihm der angefochtene Entscheid nicht eröffnet wurde, stellt
jedoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Da die Sache aber ohnehin
an den Haftrichter zurückzuweisen sein wird (vgl. hinten E. 4), kann
offenbleiben, ob diese Gehörsverletzung vom Verwaltungsgericht geheilt werden
könnte (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Der
Haftrichter wird den Beschwerdegegner im Rahmen der Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen einzubeziehen haben.
Dem Umstand der Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenverteilung des
Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 10. Juni 2020,
VB.2020.00301, E. 4.5; hinten E. 5).
3.
3.1 Der
Haftrichter erwog, die gefährdete Person habe die polizeiliche Verfügung vom
5. Juli 2020 gleichentags entgegengenommen und damit den Fristenlauf
ausgelöst. Das Gesuch um Verlängerung sei am 14. Juli 2020 und somit zu
spät zur Post gebracht worden.
3.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, der Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch
beginne mit der Mitteilung an die gefährdende Person zu laufen. Der
Beschwerdegegner habe die Verfügung der Mitbeteiligten vom 5. Juli 2020 am
6. Juli 2020 entgegengenommen. Entsprechend habe die achttägige Frist am
6. Juli 2020 zu laufen begonnen, weshalb ihre Eingabe vom 14. Juli
2020 rechtzeitig gewesen sei.
3.3 Der
Beschwerdegegner macht geltend, das Verlängerungsgesuch sei verspätet gestellt
worden, da die Frist – wie die Beschwerdeführerin selber ausführe – mit dem
Geltungsbeginn und nicht mit den Empfang der Verfügung zu laufen beginne. Der
Entscheid der Vorinstanz sei deshalb zu bestätigen.
4.
4.1 Nach
§ 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung
ersuchen. Der Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ist in § 3 Abs. 3
GSG geregelt; demnach gelten die Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (vgl. dazu auch § 4 GSG). Massgebend
für den Beginn des Fristenlaufs – und zwar sowohl für Gesuche um gerichtliche
Beurteilung (§ 5 GSG) als auch für solche um Verlängerung der
Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG) – ist deshalb aufgrund des klaren
Wortlauts des Gesetzes die Eröffnung der polizeilichen Verfügung an die gefährdende
Person bzw. hier den Gesuchsgegner. Insofern ist vom Grundsatz, wonach für den
Beginn einer Rechtsmittelfrist jener Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die
Verfügung dem das Rechtsmittel ergreifenden Verfügungsadressaten eröffnet
wurde, abzuweichen (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402, E. 2.3). Alleine
aufgrund des Wortlauts von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 3 GSG (zumal dort von "innert acht Tagen nach Geltungsbeginn
der Schutzmassnahmen" die Rede ist) kann jedoch nicht darauf geschlossen
werden, dass – anders als sonst üblich – der Tag der Eröffnung der polizeilichen
Gewaltschutzverfügung an die gefährdende Person bei der Fristberechnung
mitzuzählen wäre. Umso weniger, als sich das kantonale Verfahren betreffend
Gewaltschutz grundsätzlich nach dem VRG richtet (VGr, 8. November 2016,
VB.2016.00588, E. 4.1) und gemäss § 11 Abs. 1 VRG (vgl. auch
§ 22 Abs. 2 VRG) der Tag der Eröffnung eines Entscheids bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Plüss, § 11 N. 11 ff.).
Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der nicht nur im
Verwaltungsrecht (vgl. namentlich auch Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 44
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), sondern auch im
Zivil- und Strafprozessrecht gilt (Art. 142 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO];
Art. 90 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [StPO]). Die Weisung des Regierungsrats zum
Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 hält bezüglich der Frist zur
Einreichung des Verlängerungsgesuchs lediglich fest, die Frist von acht Tagen
stelle auch für Personen, die an einem Freitagabend oder an einem Samstag
Gewalt erfahren haben, eine volle Woche Bedenkzeit sicher (ABl 2005
S. 762 ff., S. 776). Auch
daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst vom
verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Tag der Eröffnung eines Entscheids
bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, abweichen wollte. Soweit der
Regierungsrat sicherstellen wollte, dass ein Entscheid der Haftrichterin oder
des Haftrichters innerhalb der 14 Tage dauernden polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen ergeht (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., S. 776), ist dies auch bei Beginn des
Fristenlaufs am Tag nach der Eröffnung der polizeilichen Verfügung gesichert. Wenn
es in der Weisung (auf S. 776) einleitend heisst, dass das
Verlängerungsgesuch "innert acht Tagen nach deren Anordnung"
gestellt werden müsse, kann auch daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Sollte nämlich damit das Verfügungsdatum gemeint sein, widerspräche dies nicht
nur dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 GSG, welcher an den Geltungsbeginn
(und damit die Eröffnung im Sinn von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 4 GSG) anknüpft, sondern auch dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz,
wonach es für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf das Verfügungs-, sondern
das Eröffnungsdatum ankommt.
Das Verwaltungsgericht hat sich bislang lediglich implizit
zur Frage des Fristenlaufs gemäss § 6 Abs. 1 GSG geäussert. So erwog
es im Entscheid VB.2011.00485 vom 30. August 2011, die Schutzmassnahmen
seien am 19. Juli 2011 durch die Polizei angeordnet und durch die Parteien
gleichentags zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe
demzufolge bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit gehabt, die Verlängerung der
Schutzmassnahmen zu beantragen (E. 4). In einem anderen Fall war davon
auszugehen, dass die Schutzmassnahmen der gefährdenden Person am 20. Juni
2016 eröffnet wurden, weshalb das Verlängerungsgesuch vom 28. Juni 2016
als rechtzeitig erachtet wurde (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402,
E. 2). In diesen beiden Fällen wurde der Tag der Eröffnung der Schutzmassnahmen
an die gefährdende Person bei der Berechnung der achttägigen Frist jeweils
nicht mitgezählt. Davon abweichend wurde im Entscheid VB.2016.00418 vom
11. August 2016 der Tag der Eröffnung der Schutzmassnahmen gegenüber der
gefährdenden Person beim Fristenlauf zwar mitberücksichtigt. In der Folge wurde
jedoch gestützt auf § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG das auf einen Samstag
fallende Fristende bis zum nächsten Werktag verlängert (VGr, 11. August
2016, VB.2016.00418, E. 3.2).
Im Sinne einer Klarstellung der Rechtsprechung ist Folgendes
festzuhalten: Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch
aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung
ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung
kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss
§ 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung
der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei
der Fristberechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1
VRG; vgl. auch Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für
Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche
Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 202/2). Beizufügen ist, dass der
Grundsatz, wonach der Fristenlauf am Tag nach der Eröffnung zu laufen
beginnt, auch dann gilt, wenn es sich beim Eröffnungstag oder beim Tag nach der
Eröffnung um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (vgl. Plüss,
§ 11 N. 12), und Gerichtsferien in Gewaltschutzverfahren nicht zum
Tragen kommen (Plüss, § 11 N. 27).
4.2 Entgegen
den Erwägungen des Haftrichters löste nicht die Eröffnung der polizeilichen
Verfügung an die Beschwerdeführerin, sondern jene an den Beschwerdegegner als
gefährdende Person den Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch nach § 6
Abs. 1 GSG aus. Die Verfügung der Mitbeteiligten vom 5. Juli 2020 wurde
dem Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 eröffnet. Nach oben Gesagtem begann
die achttägige Frist damit gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG am
7. Juli 2020 und endete am 14. Juli 2020. Das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdeführerin datiert vom 14. Juli 2020 und wurde gemäss dem
Eingangsstempel der Vorinstanz am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben.
Entsprechend erweist sich das Verlängerungsgesuch als rechtzeitig und ist der
Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eingetreten.
4.3 Nachdem
die Parteien bislang vom Haftrichter nicht angehört wurden, kann ihre
Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftmachung eines Gefährdungsfortbestands vom
Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass dem Haftrichter im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Ein materieller Entscheid
durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht infrage. Vielmehr ist eine
Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Anhörung der Parteien und zum
Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von
§ 64 Abs. 1 VRG unumgänglich.
4.4 Da das
Resultat der vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, die Angaben der
Beschwerdeführerin auf den ersten Blick aber nicht unglaubhafter erscheinen als
diejenigen des Beschwerdegegners und die beiden Kinder beim
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall unbestrittenermassen anwesend waren,
rechtfertigt es sich, die mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2020 gegenüber
dem Beschwerdegegner superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin sowie
Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern) im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters
aufrechtzuerhalten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 29 f.; VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 5; VGr,
30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.2). Es bleibt aber zu betonen, dass
der Sachverhalt derzeit noch nicht ausreichend abgeklärt ist und der
Haftrichter die Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu
prüfen haben wird.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 aufzuheben und
die Sache zum Neuentscheid an das Bezirksgericht F zurückzuweisen
(§ 64 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate durch das Verwaltungsgericht beantragte, ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Grundsätzlich werden die Kosten
des Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip auf die
Verfahrensbeteiligen verteilt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsüberlegungen und im Sinn der
Einzelfallgerechtigkeit kann es sich aber auch rechtfertigen, der
unterliegenden Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13
N. 63 f.). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vorn
E. 2) ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist aus Billigkeitsgründen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin war im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Ein
besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht
ersichtlich, weshalb ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Der überwiegend
unterliegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE
133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach
Art. 93 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 wird
aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts F zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020
superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot für den Wohn- und
Arbeitsort der Beschwerdeführerin sowie Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin
und den gemeinsamen Kindern) bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis
zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in
Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'405.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Bezirksgericht F auferlegt und zur
Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …