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Geschäftsnummer: VB.2020.00492  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200160-L)


Coronavirus-Pandemie: Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur innert absehbarer Frist als möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem zuständigen Gericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des Bundesamts für Migration (SEM) – vorliegen. In Algerien bestehen nach wie vor Einreisebeschränkungen. Von einer Wiederaufnahme des Linienflugbetriebs in absehbarer Zeit, welche eine Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen würde, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen (E. 2.5).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ABSEHBARKEIT
ALGERIEN
AMTSBERICHT
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
VOLLZUGSHINDERNISSE
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 1 AIG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00492

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200160-L),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 8. April 2020 an, dass A, im Jahr 1998 geborener Staatsangehöriger Algeriens, nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

B. Auf Antrag des Migrationsamts vom 10. Juli 2020 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2020 (Dispositiv-Ziffer 1) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 16. Oktober 2020.

II.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte – "unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" – Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.

B. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020 ersuchte das Migrationsamt um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug aufgrund der Coronavirus-Pandemie als undurchführbar.

2.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

2.3 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

2.4 Der Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. September 2018 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 1. Oktober 2018, angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in Rechtskraft.

Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2019, dass A durch das algerische Generalkonsulat am 6. Februar 2019 als Staatsangehöriger Algeriens anerkannt wurde. Gemäss den Angaben des SEM sind die algerischen Behörden bereit, ein Laissez-Passer auszustellen. Ein auf den 22. Mai 2020 geplanter begleiteter Rückführungsflug musste aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert werden.

Der Beschwerdeführer, welcher eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland weiterhin ablehnt, wurde in der Vergangenheit wiederholt – primär wegen ausländerrechtlichen Delikten und Vermögensdelikten – strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. November 2019 wurde er im Sinn von Art. 66abis StGB für drei Jahre des Landes verwiesen.

Gegen die Eingrenzung vom 22. Januar 2019 auf das Gemeindegebiet Urdorf verstiess der Beschwerdeführer mehrmals; ab dem 3. April 2019 galt er bis am 8. Juni 2019 als untergetaucht.

Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, von einem wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen. Kooperiert die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde, kann die vom Gesetzgeber vorgesehene Haftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) um 12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG).

2.5 Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur innert absehbarer Frist als möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem zuständigen Gericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des Bundesamts für Migration (SEM) – vorliegen. Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

In Algerien bestehen nach wie vor Einreisebeschränkungen. Belastbare Hinweise auf eine absehbare Öffnung existieren nicht (vgl. noch anders: BGr, 4. Juni 2020, 2C_368/2020, E. 3.3.3, mit Verweis auf einen nicht näher spezifizierten Amtsbericht des SEM; demgegenüber jedoch auch BGr, 15. Juli 2020, 2C_512/2020, E. 3.4). Einem vom Beschwerdeführer eingelegten – einen anderen Fall betreffenden – Amtsbericht des SEM ist jedenfalls zu entnehmen, dass die algerische Regierung am 27. Juni 2020 beschlossen habe, dass die Grenzen zu Algerien bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Von der Beschwerdegegnerin wird allein auf ein Dokument des SEM vom 29. Juli 2020 verwiesen, das betreffend Flüge mit der Air Algérie vage festhält: "All flights are suspended until further notice. Reservations can only be made once the first flights have taken place. Air Algérie flights supposed to operate from Geneva starting 02AUG. However, further delays are possible so currently no bookings can be made.”

Die Ansteckungszahlen in Algerien sind seit dem Anfang des Monats Juni 2020 (vgl. zur damaligen Situation: BGr, 4. Juni 2020, 2C_368/2020, E. 3.3.3) massiv angestiegen und befinden sich noch immer auf einem hohen Niveau, ohne dass von einer klaren Abnahmetendenz ausgegangen werden könnte (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/algeria, letztmals besucht am 4. August 2020). Von einer Wiederaufnahme des Linienflugbetriebs in absehbarer Zeit, welche eine Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen würde, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen (anders etwa als in Tunesien, wo solches konkret absehbar war [BGr, 7. Juli 2020, 2C_510/2020, E. 3.3–3.5]). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Algerien aus schweizerischer Sicht derzeit nicht zu den Covid-19-Risikoländern gehört (vgl.  Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 in der seit 20. Juli 2020 geltenden Fassung [AS 2020 2927]).

Insofern handelt es sich – im jetzigen Zeitpunkt – noch immer um ein Vollzugshindernis mit ungewisser Dauer. Die vage Möglichkeit, dass ein Vollzugshindernis potenziell in absehbarer Zeit entfallen könnte, reicht somit auch hier nicht aus, um eine Ausschaffungshaft aufrechtzuerhalten (BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen).

2.6 Dies hat die Gutheissung der Beschwerde und die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

2.7 Die vorstehenden Erwägungen schliessen nicht aus, dass bei einer Änderung der Pandemiesituation eine Wiederaufnahme der Ausschaffungshaft beim Beschwerdeführer möglich wird, zumal die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung in die Verhältnismässigkeitsprüfung der Haftanordnung und -dauer einzubeziehen sind, wobei wiederum sämtliche konkreten Umstände berücksichtigt werden müssen (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 2C_386/2020, E. 4.2.5; BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Selbstredend ändert die Haftentlassung des Beschwerdeführers nichts an seiner Pflicht, als rechtskräftig Weggewiesener die Schweiz zu verlassen.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

3.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Barauslagen von Fr. 16.30 sind ausgewiesen. Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'756.30 festzusetzen, abzüglich der darauf anzurechnenden Parteientschädigung (oben E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

       Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Juli 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

7.    Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 756.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: …

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                        Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (SR 142.20)

BGG                                       Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

COVID-19-Verordnung 3     Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (SR 818.101.24)

GebV VGr                              Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

StGB                                      Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

VRG                                       Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)