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Geschäftsnummer: VB.2020.00499  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine vorläufig aufgenommene Kosovarin zum Verbleib bei ihren hier niedergelassenen Kindern] Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und sich somit hierzulande aufhalten darf, kann sie die Beziehungen zu ihren hier niedergelassenen Kindern wie bis anhin pflegen. Ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK kommt ihr demnach nicht zu (E. 2). Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt (E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit keine ausreichenden Anstrengungen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation unternommen; damit ist ihr andauernder Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet (E. 3.4.2). Trotz ihrer sprachlichen Integration erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 3.4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00499

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige. Aus einer Affäre mit dem (damals) verheirateten und in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B (geboren 1973) gingen 2009 die Zwillinge C und D hervor. Die beiden Kinder reisten am 22. Juni 2013 in die Schweiz ein, worauf ihnen das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilte; heute verfügen sie wie ihr Vater über eine Niederlassungsbewilligung.

B. Am 8. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und A am 10. August 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 beliess der Bezirksrat E die elterliche Sorge über C und D bei beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung und setzte ein symmetrisches Betreuungsmodell mit alternierender Obhut zwischen den Kindseltern fest. Als Wohnsitz der Kinder habe der Wohnort des Kindsvaters zu gelten. Im August 2016 zog A mit dem Kindsvater und den Zwillingen zusammen.

Am 21. Januar 2019 beantragte A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'005.-, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 22. Juli 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, liess dem Verwaltungsgericht am 31. Juli 2020 jedoch die Akten zu einem erneuten Gesuch von A um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zukommen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieses verschafft jedoch grundsätzlich weder ein Recht auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf eine bestimmte Bewilligungsart. Entscheidend ist allein, dass der Ausländer oder die Ausländerin faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung genügt, welche dies zulässt (BGE 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 335 E. 3a; 122 II 385 E. 1b; BGr, 15. Januar 2020, 2C_34/2020, E. 2.1).

2.2 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und sich somit hierzulande aufhalten darf, kann sie die Beziehungen zu ihren hier niedergelassenen Kindern wie bis anhin pflegen. Inwiefern die Mutter-Kind-Beziehung ohne eine Aufenthaltsbewilligung "nicht Kindeswohlgerecht gelebt werden kann", ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin seit August 2016 zusammen mit ihren Kindern und dem Kindsvater in E wohnt. Die in diesem Kontext gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum umgekehrten Familiennachzug gehen an der Sache vorbei.

Des Weiteren fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn (derzeit) nicht an Fussballspiele oder -turniere ins Ausland begleiten kann, tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nicht. Hinzu kommt, dass auch ihr Status als vorläufig Aufgenommene im Rahmen der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) Reisen ins Ausland grundsätzlich zulässt; dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer noch nicht drei Jahre dauernden vorläufigen Aufnahme kein Rückreisevisum aus anderen als humanitären Gründen beantragen kann (Art. 7 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 RDV), tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ebenfalls nicht.

2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihren beiden Söhnen und dem Vater der Kinder zusammenwohnt. Mit Letzterem ist sie jedoch weder verheiratet noch behauptet sie, mit diesem in einer Konkubinatsbeziehung zu leben; entsprechende Hinweise gehen denn auch nicht aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 43 AIG einen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. zu den Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund eines Konkubinats BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

3.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

3.3 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.4.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verweigerten die Bewilligungserteilung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Februar 2014 ununterbrochen von der Fürsorge abhängig; bis Ende April 2019 wurden Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 53'147.60 erbracht. Seit dem 15. April 2020 arbeitet sie bei F in einem 50 %-Pensum und erzielt damit einen Monatslohn von brutto Fr. 800.-. Dass sie sich deshalb von der Sozialhilfe hätte lösen können, geht nicht aus den Akten hervor. Aufgrund der rund sechsjährigen Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie keinen Beruf erlernt hat und auch vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht erwerbstätig war, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Loslösung von der Fürsorge nicht absehbar sei. Daran ändert auch die eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin nichts. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach erfüllt.

3.4.2 Zum Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrem Sozialhilfebezug ist festzuhalten, dass für die Zeit seit ihrer Einreise im Dezember 2013 bis heute aus den Akten nur eine Bewerbung hervorgeht. Dass die Beschwerdeführerin nun seit Mitte April 2020 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt innehat, wirkt sich nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, hat sie diese doch (auch) unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens angetreten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer alleinerziehenden Mutter eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin waren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise mehr als drei Jahre alt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie seit August 2016 mit dem Kindsvater zusammenwohnt und sich gemeinsam mit diesem um die Betreuung der Kinder kümmert. Somit wären von ihr seit ihrer vorläufigen Aufnahme im August 2018 vermehrt Suchbemühungen zu erwarten gewesen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres provisorischen Aufenthaltsstatus auf dem Arbeitsmarkt faktisch benachteiligt ist. Insgesamt ist dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine genügenden Anstrengungen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation unternommen hat. Damit ist ihr andauernder Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin trat strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung und wurde auch noch nie betrieben. Positiv hervorzuheben sind ausserdem ihre Bemühungen, Deutsch zu lernen. So hat sie mehrere Deutschkurse absolviert und am 18. Juni 2020 einen Test "telc Deutsch B1" bestanden. Diese sprachliche Integration vermag jedoch die bisher mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen.

3.4.4 Nach dem Gesagten erleidet die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin durch die Bewilligungsverweigerung keinen schweren Nachteil. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (derzeit) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht rechtsfehlerhaft.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …