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Geschäftsnummer: VB.2020.00500  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsrekurs


[Nichteintreten des Bezirksrats auf "verspätete" Rekurseingabe]

Der vom Beschwerdeführer erhobene Stimmrechtsrekurs vom 10. Juli 2020 erfolgte fristgerecht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner späteren Eingabe an den Bezirksrat weder neue Anträge gestellt noch hat er damit den Streitgegenstand erweitert. Die in seiner späteren Eingabe geltend gemachten "Fehler bei der Bestimmung des erforderlichen Quorum[s]" sind als neue bzw. zusätzliche rechtliche Begründung des Rekurses vom 10. Juli 2020 zu qualifizieren; solche sind vom Bezirksrat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) zu prüfen und somit zulässig. Auch die eingereichten Beweismittel sind im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG vom Bezirksrat zu berücksichtigen (E. 2.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS
RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN
STIMMRECHTSREKURS
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. 1 VRG
§ 7 Abs. 4 VRG
§ 11 Abs. 2 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00500

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Politische Gemeinde Fällanden,

vertreten durch den Gemeinderat Fällanden,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Stimmrechtsrekurs,


 

hat sich ergeben:

I.  

Am 8. Juli 2020 wurde an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Fällanden unter anderem der Umbau eines früheren Ladenlokals zu einem Quartiertreffpunkt mit Ladencafé beschlossen. Kurz vor Schluss der Versammlung wurde zu diesem Geschäft ein "Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung" gestellt und angenommen.

II.  

Mit Stimmrechtsrekurs vom 10. Juli 2020 gelangte A an den Bezirksrat Uster und beantragte die "Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung zum Antrag: das oben genannte Geschäft Nummer 2 [betreffend Umbau des Ladenlokals] sei an die Urne zu bringen". Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte A dem Bezirksrat einen "Nachtrag zum Stimmrechtsrekurs vom 11. Juli 2020 (eventualiter eigenständiger Stimmrechtsrekurs)" ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 nahm der Bezirksrat vom Eingang des Rekurses in Stimmrechtssachen vom 10. Juli 2020 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I) und trat "[a]uf den mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020) erfolgten Nachtrag bzw. eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" nicht ein (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 22. Juli 2020 reichte A gegen Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 17. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei "der Beginn der Rekursfrist auf den 15. Juli 2020 festzulegen und die Eingabe von A vom 14. Juli 2020 sei ggf. entsprechend neu zu beurteilen".

Die Gemeinde Fällanden verzichtete am 14. August 2020 auf eine Stellungnahme, der Bezirksrat am 21. August 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Vorinstanz war nicht "[a]uf den mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020) erfolgten Nachtrag bzw. eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" eingetreten, da sie diesen als verspätetet erachtete. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Partei legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid zur Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte ist das Verwaltungsgericht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen zu erheben. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung, was insbesondere für Erweiterungen der Rekursanträge gilt. Hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13; vgl. VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00134, E. 2).

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Stimmrechtsrekurs vom 10. Juli 2020 fristgerecht erfolgte, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit seiner späteren Eingabe an den Bezirksrat weder neue Anträge gestellt noch hat er damit den Streitgegenstand erweitert; inhaltlich geht es in beiden Eingaben lediglich um die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung, mit welchem eine nachträgliche Urnenabstimmung über das Geschäft "Umbau früheres Ladenlokal zu Quartier-Treffpunkt mit Ladencafé" angenommen wurde.

Die vom Beschwerdeführer in seiner späteren Eingabe geltend gemachten "Fehler bei der Bestimmung des erforderlichen Quorum[s]" sind sodann als neue bzw. zusätzliche rechtliche Begründung des Rekurses vom 10. Juli 2020 zu qualifizieren; solche sind vom Bezirksrat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) ohnehin zu prüfen und somit zulässig (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 20 mit Hinweisen). Auch die eingereichten Beweismittel sind im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG vom Bezirksrat zu berücksichtigen.

2.3 Zusammenfassend hat der Bezirksrat zu Unrecht beschlossen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 nicht zu behandeln. Dispositiv-Ziff. II der vorinstanzlichen Präsidialverfügung ist demnach aufzuheben. Die Eingabe vom 14. Juli 2020 hat der Bezirksrat in die Beurteilung des Rekurses des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 einzubeziehen.

2.4 Die vom Beschwerdeführer ausserdem beantragte Festlegung der Rekursfrist "auf den 15. Juli 2020" ist jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung teilnahm und die Frist für einen Stimmrechtsrekurs gegen die anlässlich derselben gefällten Beschlüsse somit am 13. Juli 2020 endete (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 VRG).

3.  

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 17. Juli 2020 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …