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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00500
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Fällanden,
vertreten durch den
Gemeinderat Fällanden,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
I.
Am 8. Juli 2020 wurde an der Gemeindeversammlung der
Politischen Gemeinde Fällanden unter anderem der Umbau eines früheren
Ladenlokals zu einem Quartiertreffpunkt mit Ladencafé beschlossen. Kurz vor
Schluss der Versammlung wurde zu diesem Geschäft ein "Antrag auf nachträgliche
Urnenabstimmung" gestellt und angenommen.
II.
Mit Stimmrechtsrekurs vom 10. Juli 2020 gelangte A an
den Bezirksrat Uster und beantragte die "Aufhebung des Beschlusses der
Gemeindeversammlung zum Antrag: das oben genannte Geschäft Nummer 2
[betreffend Umbau des Ladenlokals] sei an die Urne zu bringen". Mit
Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte A dem Bezirksrat einen "Nachtrag
zum Stimmrechtsrekurs vom 11. Juli 2020 (eventualiter eigenständiger
Stimmrechtsrekurs)" ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020
nahm der Bezirksrat vom Eingang des Rekurses in Stimmrechtssachen vom
10. Juli 2020 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I) und trat "[a]uf den
mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020)
erfolgten Nachtrag bzw. eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" nicht
ein (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 22. Juli 2020 reichte A gegen
Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom
17. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es
sei "der Beginn der Rekursfrist auf den 15. Juli 2020 festzulegen und
die Eingabe von A vom 14. Juli 2020 sei ggf. entsprechend neu zu
beurteilen".
Die Gemeinde Fällanden verzichtete am
14. August 2020 auf eine Stellungnahme, der Bezirksrat am 21. August
2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Vorinstanz war nicht "[a]uf den mit Eingabe vom
14. Juli 2020 (Poststempel vom 15. Juli 2020) erfolgten Nachtrag bzw.
eigenständigen Rekurs in Stimmrechtssachen" eingetreten, da sie diesen als
verspätetet erachtete. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein,
weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell
unterlegene Partei legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid zur
Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Bezirksräte ist das Verwaltungsgericht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161
Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
[GPR, LS 161]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen
zu erheben. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten. Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten
grundsätzlich keine Rechtswirkung, was insbesondere für Erweiterungen der
Rekursanträge gilt. Hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG
zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird
(Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 22 N. 13; vgl. VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00134, E. 2).
2.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Stimmrechtsrekurs vom
10. Juli 2020 fristgerecht erfolgte, wovon auch die Vorinstanz ausgeht.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit seiner späteren Eingabe an den
Bezirksrat weder neue Anträge gestellt noch hat er damit den Streitgegenstand erweitert;
inhaltlich geht es in beiden Eingaben lediglich um die Aufhebung des Beschlusses
der Gemeindeversammlung, mit welchem eine nachträgliche Urnenabstimmung über
das Geschäft "Umbau früheres Ladenlokal zu Quartier-Treffpunkt mit
Ladencafé" angenommen wurde.
Die vom Beschwerdeführer in seiner späteren Eingabe
geltend gemachten "Fehler bei der Bestimmung des erforderlichen
Quorum[s]" sind sodann als neue bzw. zusätzliche rechtliche
Begründung des Rekurses vom 10. Juli 2020 zu qualifizieren; solche sind
vom Bezirksrat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7
Abs. 4 Satz 2 VRG) ohnehin zu prüfen und somit zulässig (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 20 mit Hinweisen). Auch die
eingereichten Beweismittel sind im Rahmen der Untersuchungspflicht
gemäss § 7 Abs. 1 VRG vom Bezirksrat zu berücksichtigen.
2.3 Zusammenfassend
hat der Bezirksrat zu Unrecht beschlossen, die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 14. Juli 2020 nicht zu behandeln. Dispositiv-Ziff. II der
vorinstanzlichen Präsidialverfügung ist demnach aufzuheben. Die Eingabe vom
14. Juli 2020 hat der Bezirksrat in die Beurteilung des Rekurses des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 einzubeziehen.
2.4 Die vom
Beschwerdeführer ausserdem beantragte Festlegung der Rekursfrist "auf den
15. Juli 2020" ist jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer an der
Gemeindeversammlung teilnahm und die Frist für einen Stimmrechtsrekurs gegen
die anlässlich derselben gefällten Beschlüsse somit am 13. Juli 2020
endete (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 VRG).
3.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II
der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 17. Juli 2020 wird
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …