|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00501
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. Die
Ehegatten A und C haben zwei gemeinsame Kinder und leben seit dem
1. Februar 2019 getrennt. Der Sohn D (22 Jahre alt) wohnt in Land G,
die Tochter E (19 Jahre alt) wohnt bei A.
B. Mit
Verfügung vom 5. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von A
sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter E an.
II.
Am 14. Juli 2020 beantragte A der Haftrichterin am
Bezirksgericht F die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung vom
15. Juli 2020 trat die Haftrichterin auf das Verlängerungsgesuch wegen
Verspätung nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
Daraufhin gelangte A am 22. Juli 2020 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts F
vom 15. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Die Kantonspolizei Zürich liess sich am 27. Juli 2020
vernehmen. Die Haftrichterin verzichtete am 28. Juli 2020 auf
Vernehmlassung. Am 24. August 2020 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.
Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Auf entsprechende
telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter
von A am 1. September 2020 (Poststempel vom 3. September 2020) seine
Honorarnote zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend
ist umstritten, wann der Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch begann bzw.
wie die Frist berechnet wird. Um in dieser wichtigen Frage Klarheit zu
schaffen, rechtfertigt es sich, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zu übertragen.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Entscheid der Haftrichterin wurde dem Beschwerdegegner
– soweit ersichtlich – nicht zugestellt. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor.
Nachdem die Haftrichterin jedoch nicht auf das Verlängerungsgesuch eingetreten
ist, der Beschwerdegegner mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
gehabt hätte, sind ihm durch die fehlende Zustellung keine Rechtsnachteile
erwachsen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 10
N. 108 f.). Dass der Beschwerdegegner von der Haftrichterin nicht in
das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen einbezogen und ihm
der angefochtene Entscheid nicht eröffnet wurde, stellt jedoch eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs dar. Da die Sache aber ohnehin an die Haftrichterin
zurückzuweisen sein wird (vgl. hinten E. 4), kann offenbleiben, ob diese
Gehörsverletzung vom Verwaltungsgericht geheilt werden könnte (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Haftrichterin wird den
Beschwerdegegner im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Verlängerung der Schutzmassnahmen einzubeziehen haben. Dem Umstand der
Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens
Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00301, E. 4.5;
hinten E. 5.2).
3.
3.1 Die
Haftrichterin erwog, die Schutzmassnahmen seien den Parteien am 6. Juli
2020 eröffnet worden. Entsprechend habe die Frist für das Verlängerungsgesuch
gleichentags zu laufen begonnen. Das Gesuch um Verlängerung sei indes erst am
14. Juli 2020 und somit zu spät der Post übergeben worden, weshalb darauf
nicht einzutreten sei.
3.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, der Fristenlauf des Gewaltschutzgesetzes
werde nach § 11 f. VRG berechnet. Der Tag der Mitteilung eines
Entscheids werde entsprechend bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
§ 6 Abs. 1 GSG statuiere einzig die Frist von acht Tagen, mache aber
keine Aussage über den Fristenlauf. Aus der Bestimmung ergebe sich einzig, dass
innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um
deren Verlängerung ersucht werden könne. Daraus lasse sich nicht schliessen,
dass der Tag der Mitteilung bei der Fristberechnung mitgezählt werden müsse.
Der Verweis der Vorinstanz auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2016.00418
vermöge nicht zu überzeugen, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches
Versehen des Verwaltungsgerichts. Sodann sei die Verfügung den Parteien zu
einem unbestimmten Zeitpunkt am Abend des 6. Juli 2020 eröffnet worden.
Addiere man acht Tage, so würde die Frist am Abend des 14. Juli 2020
enden, womit die Frist gewahrt wäre. Diese Methode zur Fristberechnung würde
bedingen, dass die Eröffnung der Verfügung und die Übergabe der Sendung bei der
Post zeitlich genau festgestellt werden könnten. Dieses Beispiel zeige, dass
die Fristberechnung der Vorinstanz unpraktikabel wäre. Die Vorinstanz verletze
die klaren Bestimmungen des VRG und berechne die Frist nach § 6
Abs. 1 GSG falsch, indem sie den Tag der Mitteilung der Gewaltschutzverfügung
vom 6. Juli 2020 bei der Fristberechnung berücksichtige. Richtigerweise
beginne die achttägige Frist am 7. Juli 2020 und ende am 14. Juli
2020. Das Verlängerungsgesuch sei deshalb rechtzeitig erfolgt.
4.
4.1 Nach
§ 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung
ersuchen. Der Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ist in § 3 Abs. 3
GSG geregelt; demnach gelten die Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (vgl. dazu auch § 4 GSG). Massgebend
für den Beginn des Fristenlaufs – und zwar sowohl für Gesuche um gerichtliche
Beurteilung (§ 5 GSG) als auch für solche um Verlängerung der
Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG) – ist deshalb aufgrund des klaren
Wortlauts des Gesetzes die Eröffnung der polizeilichen Verfügung an die gefährdende
Person bzw. hier den Gesuchsgegner. Insofern ist vom Grundsatz, wonach für den
Beginn einer Rechtsmittelfrist jener Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die
Verfügung dem das Rechtsmittel ergreifenden Verfügungsadressaten eröffnet
wurde, abzuweichen (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402, E. 2.3).
Alleine aufgrund des Wortlauts von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 GSG (zumal dort von "innert acht Tagen nach Geltungsbeginn
der Schutzmassnahmen" die Rede ist) kann jedoch nicht darauf geschlossen
werden, dass – anders als sonst üblich – der Tag der Eröffnung der polizeilichen
Gewaltschutzverfügung an die gefährdende Person bei der Fristberechnung
mitzuzählen wäre. Umso weniger, als sich das kantonale Verfahren betreffend
Gewaltschutz grundsätzlich nach dem VRG richtet (VGr, 8. November 2016,
VB.2016.00588, E. 4.1) und gemäss § 11 Abs. 1 VRG (vgl. auch
§ 22 Abs. 2 VRG) der Tag der Eröffnung eines Entscheids bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Plüss, § 11 N. 11 ff.).
Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der nicht nur im
Verwaltungsrecht (vgl. namentlich auch Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 44 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), sondern auch im Zivil- und
Strafprozessrecht gilt (Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Art. 90 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die
Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 hält
bezüglich der Frist zur Einreichung des Verlängerungsgesuchs lediglich fest,
die Frist von acht Tagen stelle auch für Personen, die an einem Freitagabend
oder an einem Samstag Gewalt erfahren haben, eine volle Woche Bedenkzeit sicher
(ABl 2005 S. 762 ff., S. 776).
Auch daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst vom
verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Tag der Eröffnung eines Entscheids
bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, abweichen wollte. Soweit der
Regierungsrat sicherstellen wollte, dass ein Entscheid der Haftrichterin oder
des Haftrichters innerhalb der 14 Tage dauernden polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen ergeht (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., S. 776), ist dies auch bei Beginn des
Fristenlaufs am Tag nach der Eröffnung der polizeilichen Verfügung gesichert. Wenn
es in der Weisung (auf S. 776) einleitend heisst, dass das
Verlängerungsgesuch "innert acht Tagen nach deren Anordnung"
gestellt werden müsse, kann auch daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Sollte nämlich damit das Verfügungsdatum gemeint sein, widerspräche dies nicht
nur dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 GSG, welcher an den Geltungsbeginn (und
damit die Eröffnung im Sinn von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 4
GSG) anknüpft, sondern auch dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz,
wonach es für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf das Verfügungs-, sondern
das Eröffnungsdatum ankommt.
Das Verwaltungsgericht hat sich bislang lediglich implizit
zur Frage des Fristenlaufs gemäss § 6 Abs. 1 GSG geäussert. So erwog
es im Entscheid VB.2011.00485 vom 30. August 2011, die Schutzmassnahmen
seien am 19. Juli 2011 durch die Polizei angeordnet und durch die Parteien
gleichentags zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe
demzufolge bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit gehabt, die Verlängerung der
Schutzmassnahmen zu beantragen (E. 4). In einem anderen Fall war davon
auszugehen, dass die Schutzmassnahmen der gefährdenden Person am 20. Juni
2016 eröffnet worden waren, weshalb das Verlängerungsgesuch vom 28. Juni
2016 als rechtzeitig erachtet wurde (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402,
E. 2). In diesen beiden Fällen wurde der Tag der Eröffnung der Schutz-massnahmen
an die gefährdende Person bei der Berechnung der achttägigen Frist jeweils
nicht mitgezählt. Davon abweichend wurde im Entscheid VB.2016.00418 vom
11. August 2016 der Tag der Eröffnung der Schutzmassnahmen gegenüber der
gefährdenden Person beim Fristenlauf zwar mitberücksichtigt. In der Folge wurde
jedoch gestützt auf § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG das auf einen Samstag
fallende Fristende bis zum nächsten Werktag verlängert (VGr, 11. August
2016, VB.2016.00418, E. 3.2).
Im Sinn einer Klarstellung der Rechtsprechung ist Folgendes
festzuhalten: Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch
aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung
ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung
kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss
§ 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung
der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der
Fristberechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung
mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG; vgl.
auch Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für
Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche
Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 202/2). Beizufügen ist, dass der
Grundsatz, wonach der Fristenlauf am Tag nach der Eröffnung zu laufen
beginnt, auch dann gilt, wenn es sich beim Eröffnungstag oder beim Tag nach der
Eröffnung um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (vgl. Plüss,
§ 11 N. 12), und Gerichtsferien in Gewaltschutzverfahren nicht zum
Tragen kommen (Plüss, § 11 N. 27).
4.2 Vorliegend
wurde die Verfügung der Mitbeteiligten vom 5. Juli 2020 dem
Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 eröffnet. Nach oben Gesagtem begann die
achttägige Frist damit gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG am 7. Juli 2020
und endete am 14. Juli 2020. Das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdeführerin datiert vom 14. Juli 2020 und wurde gemäss dem
Eingangsstempel der Vorinstanz am selben Tag der Schweizerischen Post
übergeben. Entsprechend erweist sich das Verlängerungsgesuch als rechtzeitig
und ist die Haftrichterin zu Unrecht darauf nicht eingetreten.
4.3 Nachdem
die Parteien bislang von der Haftrichterin nicht angehört wurden, kann ihre
Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftmachung eines Gefährdungsfortbestands vom
Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass der Haftrichterin
im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von
Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Ein
materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht infrage.
Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Anhörung
der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Haftrichterin des
Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zum
Neuentscheid an das Bezirksgericht F zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1
VRG).
5.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Grundsätzlich werden die Kosten
des Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip auf die Verfahrensbeteiligen
verteilt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Aus Billigkeitsüberlegungen und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann es
sich aber auch rechtfertigen, der unterliegenden Partei nicht die (vollen)
Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Aufgrund der
festgestellten Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden und
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zuzusprechen, wobei
sich ein Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 861.60, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (hinten E. 5.3), ist die
Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17
N. 45). Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zu.
5.3 Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.3.2
Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die
Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Streitsache
für die Beschwerdeführerin und die angesichts der Rechtsprechung nicht als
einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von
6,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint insgesamt
angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie beantragt – mit
Fr. 1'485.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 115.80 sowie
7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 123.25), total
Fr. 1'724.05 zu entschädigen, woran die Parteientschädigung von
Fr. 861.60 anzurechnen ist (vorn E. 5.2).
5.3.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zum
Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'730.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Bezirksgericht F auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus
der Kasse des Verwaltungsgerichts bezahlt. Die Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand (total Fr. 1'724.05) unter Anrechnung der
Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 862.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …