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Geschäftsnummer: VB.2020.00501  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Berechnung der Frist für das Verlängerungsgesuch Zuständigkeit der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (E. 1.1). Dem Beschwerdegegner sind aus dem Eröffnungsmangel keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Eröffnungsmangel stellt jedoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (E. 2). Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss § 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen (E. 4.1). Das Verlängerungsgesuch erweist sich als rechtzeitig. Die Haftrichterin trat zu Unrecht nicht darauf ein (E. 4.2). Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid (E. 4.3). Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (E. 5.3). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
ERÖFFNUNGSMANGEL
FRISTBEGINN
FRISTBERECHNUNG
FRISTENLAUF
GEHÖRSVERLETZUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
RECHTZEITIGKEIT
VERLÄNGERUNG
VERLÄNGERUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 3 GSG
Art. 3 Abs. III GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
§ 11 VRG
§ 11 Abs. I VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00501

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 10. September 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Ehegatten A und C haben zwei gemeinsame Kinder und leben seit dem 1. Februar 2019 getrennt. Der Sohn D (22 Jahre alt) wohnt in Land G, die Tochter E (19 Jahre alt) wohnt bei A.

B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von A sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter E an.

II.  

Am 14. Juli 2020 beantragte A der Haftrichterin am Bezirksgericht F die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 trat die Haftrichterin auf das Verlängerungsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.  

Daraufhin gelangte A am 22. Juli 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Kantonspolizei Zürich liess sich am 27. Juli 2020 vernehmen. Die Haftrichterin verzichtete am 28. Juli 2020 auf Vernehmlassung. Am 24. August 2020 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme. Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Auf entsprechende telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter von A am 1. September 2020 (Poststempel vom 3. September 2020) seine Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist umstritten, wann der Fristenlauf für das Verlängerungsgesuch begann bzw. wie die Frist berechnet wird. Um in dieser wichtigen Frage Klarheit zu schaffen, rechtfertigt es sich, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu übertragen.

1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Entscheid der Haftrichterin wurde dem Beschwerdegegner – soweit ersichtlich – nicht zugestellt. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor. Nachdem die Haftrichterin jedoch nicht auf das Verlängerungsgesuch eingetreten ist, der Beschwerdegegner mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung gehabt hätte, sind ihm durch die fehlende Zustellung keine Rechtsnachteile erwachsen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 108 f.). Dass der Beschwerdegegner von der Haftrichterin nicht in das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen einbezogen und ihm der angefochtene Entscheid nicht eröffnet wurde, stellt jedoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Da die Sache aber ohnehin an die Haftrichterin zurückzuweisen sein wird (vgl. hinten E. 4), kann offenbleiben, ob diese Gehörsverletzung vom Verwaltungsgericht geheilt werden könnte (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Haftrichterin wird den Beschwerdegegner im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen einzubeziehen haben. Dem Umstand der Gehörsverletzung ist im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00301, E. 4.5; hinten E. 5.2).

3.  

3.1 Die Haftrichterin erwog, die Schutzmassnahmen seien den Parteien am 6. Juli 2020 eröffnet worden. Entsprechend habe die Frist für das Verlängerungsgesuch gleichentags zu laufen begonnen. Das Gesuch um Verlängerung sei indes erst am 14. Juli 2020 und somit zu spät der Post übergeben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Fristenlauf des Gewaltschutzgesetzes werde nach § 11 f. VRG berechnet. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids werde entsprechend bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. § 6 Abs. 1 GSG statuiere einzig die Frist von acht Tagen, mache aber keine Aussage über den Fristenlauf. Aus der Bestimmung ergebe sich einzig, dass innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersucht werden könne. Daraus lasse sich nicht schliessen, dass der Tag der Mitteilung bei der Fristberechnung mitgezählt werden müsse. Der Verweis der Vorinstanz auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2016.00418 vermöge nicht zu überzeugen, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches Versehen des Verwaltungsgerichts. Sodann sei die Verfügung den Parteien zu einem unbestimmten Zeitpunkt am Abend des 6. Juli 2020 eröffnet worden. Addiere man acht Tage, so würde die Frist am Abend des 14. Juli 2020 enden, womit die Frist gewahrt wäre. Diese Methode zur Fristberechnung würde bedingen, dass die Eröffnung der Verfügung und die Übergabe der Sendung bei der Post zeitlich genau festgestellt werden könnten. Dieses Beispiel zeige, dass die Fristberechnung der Vorinstanz unpraktikabel wäre. Die Vorinstanz verletze die klaren Bestimmungen des VRG und berechne die Frist nach § 6 Abs. 1 GSG falsch, indem sie den Tag der Mitteilung der Gewaltschutzverfügung vom 6. Juli 2020 bei der Fristberechnung berücksichtige. Richtigerweise beginne die achttägige Frist am 7. Juli 2020 und ende am 14. Juli 2020. Das Verlängerungsgesuch sei deshalb rechtzeitig erfolgt.

4.  

4.1 Nach § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Der Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ist in § 3 Abs. 3 GSG geregelt; demnach gelten die Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (vgl. dazu auch § 4 GSG). Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs – und zwar sowohl für Gesuche um gerichtliche Beurteilung (§ 5 GSG) als auch für solche um Verlängerung der Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG) – ist deshalb aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes die Eröffnung der polizeilichen Verfügung an die gefährdende Person bzw. hier den Gesuchsgegner. Insofern ist vom Grundsatz, wonach für den Beginn einer Rechtsmittelfrist jener Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die Verfügung dem das Rechtsmittel ergreifenden Verfügungsadressaten eröffnet wurde, abzuweichen (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402, E. 2.3). Alleine aufgrund des Wortlauts von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG (zumal dort von "innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen" die Rede ist) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass – anders als sonst üblich – der Tag der Eröffnung der polizeilichen Gewaltschutzverfügung an die gefährdende Person bei der Fristberechnung mitzuzählen wäre. Umso weniger, als sich das kantonale Verfahren betreffend Gewaltschutz grundsätzlich nach dem VRG richtet (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00588, E. 4.1) und gemäss § 11 Abs. 1 VRG (vgl. auch § 22 Abs. 2 VRG) der Tag der Eröffnung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Plüss, § 11 N. 11 ff.). Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der nicht nur im Verwaltungsrecht (vgl. namentlich auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), sondern auch im Zivil- und Strafprozessrecht gilt (Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Art. 90 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 hält bezüglich der Frist zur Einreichung des Verlängerungsgesuchs lediglich fest, die Frist von acht Tagen stelle auch für Personen, die an einem Freitagabend oder an einem Samstag Gewalt erfahren haben, eine volle Woche Bedenkzeit sicher (ABl 2005 S. 762 ff., S. 776). Auch daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst vom verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Tag der Eröffnung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, abweichen wollte. Soweit der Regierungsrat sicherstellen wollte, dass ein Entscheid der Haftrichterin oder des Haftrichters innerhalb der 14 Tage dauernden polizeilich verfügten Schutzmassnahmen ergeht (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., S. 776), ist dies auch bei Beginn des Fristenlaufs am Tag nach der Eröffnung der polizeilichen Verfügung gesichert. Wenn es in der Weisung (auf S. 776) einleitend heisst, dass das Verlängerungsgesuch "innert acht Tagen nach deren Anordnung" gestellt werden müsse, kann auch daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Sollte nämlich damit das Verfügungsdatum gemeint sein, widerspräche dies nicht nur dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 GSG, welcher an den Geltungsbeginn (und damit die Eröffnung im Sinn von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 GSG) anknüpft, sondern auch dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach es für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf das Verfügungs-, sondern das Eröffnungsdatum ankommt.

Das Verwaltungsgericht hat sich bislang lediglich implizit zur Frage des Fristenlaufs gemäss § 6 Abs. 1 GSG geäussert. So erwog es im Entscheid VB.2011.00485 vom 30. August 2011, die Schutzmassnahmen seien am 19. Juli 2011 durch die Polizei angeordnet und durch die Parteien gleichentags zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit gehabt, die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu beantragen (E. 4). In einem anderen Fall war davon auszugehen, dass die Schutzmassnahmen der gefährdenden Person am 20. Juni 2016 eröffnet worden waren, weshalb das Verlängerungsgesuch vom 28. Juni 2016 als rechtzeitig erachtet wurde (VGr, 29. Juli 2016, VB.2016.00402, E. 2). In diesen beiden Fällen wurde der Tag der Eröffnung der Schutz­-mass­nahmen an die gefährdende Person bei der Berechnung der achttägigen Frist jeweils nicht mitgezählt. Davon abweichend wurde im Entscheid VB.2016.00418 vom 11. August 2016 der Tag der Eröffnung der Schutzmassnahmen gegenüber der gefährdenden Person beim Fristenlauf zwar mitberücksichtigt. In der Folge wurde jedoch gestützt auf § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG das auf einen Samstag fallende Fristende bis zum nächsten Werktag verlängert (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00418, E. 3.2).

Im Sinn einer Klarstellung der Rechtsprechung ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss § 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG; vgl. auch Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 202/2). Beizufügen ist, dass der Grundsatz, wonach der Fristenlauf am Tag nach der Eröffnung zu laufen beginnt, auch dann gilt, wenn es sich beim Eröffnungstag oder beim Tag nach der Eröffnung um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (vgl. Plüss, § 11 N. 12), und Gerichtsferien in Gewaltschutzverfahren nicht zum Tragen kommen (Plüss, § 11 N. 27).

4.2 Vorliegend wurde die Verfügung der Mitbeteiligten vom 5. Juli 2020 dem Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 eröffnet. Nach oben Gesagtem begann die achttägige Frist damit gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG am 7. Juli 2020 und endete am 14. Juli 2020. Das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 14. Juli 2020 und wurde gemäss dem Eingangsstempel der Vor­instanz am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben. Entsprechend erweist sich das Verlängerungsgesuch als rechtzeitig und ist die Haftrichterin zu Unrecht darauf nicht eingetreten.

4.3 Nachdem die Parteien bislang von der Haftrichterin nicht angehört wurden, kann ihre Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftmachung eines Gefährdungsfortbestands vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass der Haftrichterin im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt. Ein materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht infrage. Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Bezirksgericht F zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Grundsätzlich werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Unterliegerprinzip auf die Verfahrensbeteiligen verteilt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsüberlegungen und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann es sich aber auch rechtfertigen, der unterliegenden Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 63 f.). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zuzusprechen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 861.60, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (hinten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

5.3 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2 Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin und die angesichts der Rechtsprechung nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint insgesamt angemessen. Er ist deshalb für das Beschwerdeverfahren – wie beantragt – mit Fr. 1'485.- zuzüglich Barauslagen in Höhe von Fr. 115.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 123.25), total Fr. 1'724.05 zu entschädigen, woran die Parteientschädigung von Fr. 861.60 anzurechnen ist (vorn E. 5.2).

5.3.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom 15. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'730.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Bezirksgericht F auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts bezahlt. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand (total Fr. 1'724.05) unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 862.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …