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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00504
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von
einem Monat mit Wirkung vom 22. September 2020 bis 21. Oktober 2020
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den
Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine
Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer
früheren Abgabe des Führerausweises hin.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell
eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 24. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid
Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben
und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell sei ihm
gegenüber eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 18. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 30. Mai
2019 kurz nach 19.00 Uhr sein Fahrzeug der Marke H (KFZ-Nr. 01) samt dem
einachsigen, mit einem Motorboot beladenen Sportgeräteanhänger (KFZ-Nr. 02)
von D auf der Autobahn in Richtung E. Auf der Höhe Einfahrt … verlor der
Anhänger das linke Rad. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer mit seinem
Fahrzeug bis zur Notnische Höhe F. Bei der anschliessenden Kontrolle durch
die Kantonspolizei wurde zudem festgestellt, dass zwei unterschiedliche Reifen
auf der gleichen Achse montiert waren. Auch fehlte am Anhänger das
Wechselkontrollschild.
2.2 Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks G vom 19. Februar 2020 der
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 96 der
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen vom 19. Juni
1995 (VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Der Strafbefehl hielt zum Tatvorgang fest, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, sofort anzuhalten und die Situation abzuklären, als das linke Rad
am Anhänger abgefallen sei, obwohl er das problematische Fahrverhalten des
Anhängers oder unübliche Geräusche sicher hätte bemerken müssen. In der Folge
sei er über eine Distanz von ca. 4300 m mit dem beschädigten Anhänger
gefahren. Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat.
3.
3.1 Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und
trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine
leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der
Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März
2018, 1C_650/2017, E. 2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer führt an, gemäss BGE 125 II 561 E. 2b beurteile sich ein
leichter Fall nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen
automoblilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung sei nur
insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant sei. Wenn den
Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden treffe und er einen
langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besässe, sei selbst bei einer grossen
Verkehrsgefährdung die Anordnung einer blossen Verwarnung nicht ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung ist jedoch, wie BGE 135 II 138 E. 2.2.3 ausdrücklich
festhält, überholt und bezog sich noch auf das alte Recht. Nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG ist die Gefährdung der Sicherheit anderer ein wesentlicher und
eigenständiger Gesichtspunkt. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung im
Sinn dieser Bestimmung müssen deshalb eine geringe Gefahr für die Sicherheit
anderer und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine leichte
Widerhandlung käme vorliegend demnach ungeachtet der Frage, welches Verschulden
dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, von vornherein nur dann in Betracht, wenn
das Erfordernis der geringen Gefahr als erfüllt zu betrachten wäre (BGr, 27. Juni
2019, 1C_592/2018, E. 3.2).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer führt an, ein im Strafverfahren festgestelltes geringes
Verschulden müsse grundsätzlich im Administrativverfahren als leichte
Widerhandlung eingestuft werden.
4.2 Im
Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai
2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,
welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann,
wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die
Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August
2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und
1c/bb).
4.3 Der
Strafbefehl enthielt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine rechtliche
Würdigung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine hohe abstrakte oder
konkrete Gefährdung nach sich zog. Wie oben dargelegt (E. 3), ist bei der
Qualifikation einer Widerhandlung als leicht oder mittelschwer jedoch nicht nur
auf das Verschulden, sondern auch auf die Gefahr für die Sicherheit anderer
abzustellen. Dass der Strafbefehl nur ein geringes Verschulden festgestellt
haben soll, vermag somit allein noch nicht für eine bloss leichte Widerhandlung
zu sprechen und durfte die Beschwerdegegnerin die Gefährdung unabhängig vom
Strafbefehl beurteilen.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Rekursvernehmlassung die
abstrakte Gefährdung wie folgt: Indem der Beschwerdeführer mit dem beschädigten
Anhänger über eine Distanz von 4'300 m mit einer Geschwindigkeit von
80 km/h gefahren sei, habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die
Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei offensichtlich,
dass ein einachsiger Anhänger bei Verlust eines Rades nicht mehr über die
gleiche Stabilität verfüge, wie wenn er in vorschriftsgemässem und
betriebssicherem Zustand wäre. Gerade bei einer hohen gefahrenen
Geschwindigkeit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Anhänger ausschere oder
zur Seite kippe, womit die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Dritte naheliege.
4.4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Ereignistag habe es sich um den
Auffahrtstag gehandelt und auf den Polizeifotos sei keinerlei Verkehr
ersichtlich, auch die Polizisten hätten keinerlei Verkehrsfluss bzw. Gefährdung
von Verkehrsteilnehmern protokolliert. Hinzu komme, dass die Strasse mit
Leitplanken richtungsgetrennt sei und eine Gefährdung des Gegenverkehrs von
vornherein ausgeschlossen gewesen sei.
4.4.3
Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1
SVG als lex specialis vor (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93,
N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von einer
einfachen Verkehrsregelverletzung aus.
Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse
bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In Art. 219
Abs. 1 VTS wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss
gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter
anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle
vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219
Abs. 1 lit. a VTS).
Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert
nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219
VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16. Februar
2010, 6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145 mit
weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht
beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und
Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 Satz 1
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962).
4.4.4
Indem dem Anhänger des Beschwerdeführers ein Rad fehlte, war dieser nicht
mehr in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand. So führte das
fehlende Rad auch zu Kratzspuren auf dem Belag. Dass kein Verkehrsaufkommen
geherrscht habe, ist sodann nicht zutreffend, wurde doch das Rad von einer
unbekannten Drittperson hinter der Leitplanke deponiert und hielt der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache beim Statthalteramt selbst fest, dass er
durch einen überholenden Autofahrer mit Hupe und Lichtsignal auf das fehlende
Rad aufmerksam gemacht wurde. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Rekursvernehmlassung zu Recht ausführte, birgt ein Anhänger mit fehlendem Rad
die Gefahr auszuscheren, wenn nicht sogar zu kippen. Angesichts der hohen
Geschwindigkeiten stellt das Risiko eines ausscherenden oder gar kippenden
Anhängers klarerweise eine hohe Gefahr für überholende und nachfolgende
Fahrzeuge dar. Diese hohe Gefahr bestand über die erhebliche Distanz von über
vier Kilometern. Im Übrigen kann bereits das "Verlieren" eines Rades
des Anhängers während der Fahrt eine mittelschwere Widerhandlung darstellen
(VGr, 16. Juni 2017, VB.2017.00109, E. 4). Wie vom Strafbefehl
verbindlich festgestellt, musste der Beschwerdeführer zudem um das fehlende Rad
gewusst haben. Von einer bloss leichten Widerhandlung kann deshalb vorliegend
klarerweise nicht mehr die Rede sein und Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz
sind zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.
4.5 Nach Art. 16b
Abs. 2 lit. a wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der
Lernfahr- oder Führerausweis bei unbescholtenem Leumund zwingend für mindestens
einen Monat entzogen und besteht kein Spielraum für eine Verwarnung.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …