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Geschäftsnummer: VB.2020.00504  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.10.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Betriebssicherer Zustand. Die Beschwerdegegnerin war in Bezug auf die Qualifikation der Gefährdung der Sicherheit anderer nicht an den Strafbefehl gebunden (E. 4.3). Indem dem Anhänger des Beschwerdeführers ein Rad fehlte, war dieser nicht mehr in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand. Ein Anhänger mit fehlendem Rad birgt die Gefahr auszuscheren, wenn nicht sogar zu kippen. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten stellt das Risiko eines ausscherenden oder gar kippenden Anhängers klarerweise eine hohe Gefahr für überholende und nachfolgende Fahrzeuge dar. Diese hohe Gefahr bestand über die erhebliche Distanz von über vier Kilometern. Im Übrigen kann bereits das "Verlieren" eines Rades des Anhängers während der Fahrt eine mittelschwere Widerhandlung darstellen (E. 4.4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANHÄNGER
BETRIEBSSICHERHEIT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEFÄHRDUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFBEFEHL
Rechtsnormen:
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 29 SVG
Art. 93 Abs. II lit. a SVG
Art. 219 Abs. I VTS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00504

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 22. September 2020 bis 21. Oktober 2020 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 24. Juli 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell sei ihm gegenüber eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 30. Mai 2019 kurz nach 19.00 Uhr sein Fahrzeug der Marke H (KFZ-Nr. 01) samt dem einachsigen, mit einem Motorboot beladenen Sportgeräteanhänger (KFZ-Nr. 02) von D auf der Autobahn in Richtung E. Auf der Höhe Einfahrt …  verlor der Anhänger das linke Rad. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bis zur Notnische Höhe F. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Kantonspolizei wurde zudem festgestellt, dass zwei unterschiedliche Reifen auf der gleichen Achse montiert waren. Auch fehlte am Anhänger das Wechselkontrollschild.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks G vom 19. Februar 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen vom 19. Juni 1995 (VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der Strafbefehl hielt zum Tatvorgang fest, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sofort anzuhalten und die Situation abzuklären, als das linke Rad am Anhänger abgefallen sei, obwohl er das problematische Fahrverhalten des Anhängers oder unübliche Geräusche sicher hätte bemerken müssen. In der Folge sei er über eine Distanz von ca. 4300 m mit dem beschädigten Anhänger gefahren. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat.

3.  

3.1 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer führt an, gemäss BGE 125 II 561 E. 2b beurteile sich ein leichter Fall nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automoblilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung sei nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant sei. Wenn den Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden treffe und er einen langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besässe, sei selbst bei einer grossen Verkehrsgefährdung die Anordnung einer blossen Verwarnung nicht ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung ist jedoch, wie BGE 135 II 138 E. 2.2.3 ausdrücklich festhält, überholt und bezog sich noch auf das alte Recht. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist die Gefährdung der Sicherheit anderer ein wesentlicher und eigenständiger Gesichtspunkt. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinn dieser Bestimmung müssen deshalb eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine leichte Widerhandlung käme vorliegend demnach ungeachtet der Frage, welches Verschulden dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, von vornherein nur dann in Betracht, wenn das Erfordernis der geringen Gefahr als erfüllt zu betrachten wäre (BGr, 27. Juni 2019, 1C_592/2018, E. 3.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führt an, ein im Strafverfahren festgestelltes geringes Verschulden müsse grundsätzlich im Administrativverfahren als leichte Widerhandlung eingestuft werden.

4.2 Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

4.3 Der Strafbefehl enthielt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine rechtliche Würdigung, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine hohe abstrakte oder konkrete Gefährdung nach sich zog. Wie oben dargelegt (E. 3), ist bei der Qualifikation einer Widerhandlung als leicht oder mittelschwer jedoch nicht nur auf das Verschulden, sondern auch auf die Gefahr für die Sicherheit anderer abzustellen. Dass der Strafbefehl nur ein geringes Verschulden festgestellt haben soll, vermag somit allein noch nicht für eine bloss leichte Widerhandlung zu sprechen und durfte die Beschwerdegegnerin die Gefährdung unabhängig vom Strafbefehl beurteilen.

4.4  

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Rekursvernehmlassung die abstrakte Gefährdung wie folgt: Indem der Beschwerdeführer mit dem beschädigten Anhänger über eine Distanz von 4'300 m mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei, habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei offensichtlich, dass ein einachsiger Anhänger bei Verlust eines Rades nicht mehr über die gleiche Stabilität verfüge, wie wenn er in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand wäre. Gerade bei einer hohen gefahrenen Geschwindigkeit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Anhänger ausschere oder zur Seite kippe, womit die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Dritte naheliege.

4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Ereignistag habe es sich um den Auffahrtstag gehandelt und auf den Polizeifotos sei keinerlei Verkehr ersichtlich, auch die Polizisten hätten keinerlei Verkehrsfluss bzw. Gefährdung von Verkehrsteilnehmern protokolliert. Hinzu komme, dass die Strasse mit Leitplanken richtungsgetrennt sei und eine Gefährdung des Gegenverkehrs von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

4.4.3 Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1 SVG als lex specialis vor (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93, N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung aus.

Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In Art. 219 Abs. 1 VTS wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS).

Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145 mit weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962).

4.4.4 Indem dem Anhänger des Beschwerdeführers ein Rad fehlte, war dieser nicht mehr in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand. So führte das fehlende Rad auch zu Kratzspuren auf dem Belag. Dass kein Verkehrsaufkommen geherrscht habe, ist sodann nicht zutreffend, wurde doch das Rad von einer unbekannten Drittperson hinter der Leitplanke deponiert und hielt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache beim Statthalteramt selbst fest, dass er durch einen überholenden Autofahrer mit Hupe und Lichtsignal auf das fehlende Rad aufmerksam gemacht wurde. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursvernehmlassung zu Recht ausführte, birgt ein Anhänger mit fehlendem Rad die Gefahr auszuscheren, wenn nicht sogar zu kippen. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten stellt das Risiko eines ausscherenden oder gar kippenden Anhängers klarerweise eine hohe Gefahr für überholende und nachfolgende Fahrzeuge dar. Diese hohe Gefahr bestand über die erhebliche Distanz von über vier Kilometern. Im Übrigen kann bereits das "Verlieren" eines Rades des Anhängers während der Fahrt eine mittelschwere Widerhandlung darstellen (VGr, 16. Juni 2017, VB.2017.00109, E. 4). Wie vom Strafbefehl verbindlich festgestellt, musste der Beschwerdeführer zudem um das fehlende Rad gewusst haben. Von einer bloss leichten Widerhandlung kann deshalb vorliegend klarerweise nicht mehr die Rede sein und Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz sind zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.

4.5 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis bei unbescholtenem Leumund zwingend für mindestens einen Monat entzogen und besteht kein Spielraum für eine Verwarnung.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …