{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00505_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220529&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9400afed7fe8d526332456c1d44f69cd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00505"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00505"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00505"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00505"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS200086 | \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Polizei. Im Gegensatz zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des f\u00fcr die gerichtliche Beurteilung sowie die Verl\u00e4ngerung, \u00c4nderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen berufenen Gerichts in \u00a7 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht n\u00e4her, f\u00fcr welche F\u00e4lle von h\u00e4uslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei nach \u00a7 3 GSG zust\u00e4ndig ist, wenn es \u2013 wie hier \u2013 um Verh\u00e4ltnisse mit interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht grunds\u00e4tzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbeh\u00f6rden mit entsprechenden Aufgaben zu betrauen vermag, bedarf es f\u00fcr eine Intervention der z\u00fcrcherischen Polizeibeh\u00f6rden in Anwendung von \u00a7 3 GSG naturgem\u00e4ss ebenfalls eines hinreichenden innerkantonalen Ankn\u00fcpfungspunkts. Unter Ber\u00fccksichtigung der vom Gesetzgeber in \u00a7 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der den Polizeibeh\u00f6rden nachgelagerten (Haft-)Gerichte l\u00e4sst sich im systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die z\u00fcrcherischen Polizeiorgane grunds\u00e4tzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gem\u00e4ss \u00a7 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der h\u00e4uslichen Gewalt im Kanton Z\u00fcrich liegt (E. 2.3.1). L\u00e4sst sich ein Begehungsort in Z\u00fcrich nicht zweifelsfrei nachweisen, sind alle \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gef\u00e4hrdenden Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gef\u00e4hrdung der ansprechenden Person in hochwertigen Rechtsg\u00fctern schliessen, muss es f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gest\u00fctzt auf \u00a7 3 GSG ausnahmsweise gen\u00fcgen, wenn anderweitige enge Ankn\u00fcpfungspunkte zum Kanton Z\u00fcrich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine im Kanton Z\u00fcrich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit Wirkung f\u00fcr einen innerkantonalen Perimeter ersucht (E.2.3.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:22", "Checksum": "b05577a866bf76f5433fb588752d62fd"}