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Geschäftsnummer: VB.2020.00505  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200086


Örtliche Zuständigkeit der Polizei.

Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher, für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft-)Gerichte lässt sich im systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt (E. 2.3.1). Lässt sich ein Begehungsort in Zürich nicht zweifelsfrei nachweisen, sind alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf § 3 GSG ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht (E.2.3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGEHUNGSORT
GEWALTSCHUTZGESETZ
HAFTRICHTER
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
POLIZEI
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 3 GSG
Art. 8 Abs. II GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00505

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 26. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS200086,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A waren von März 2019 bis zum 5. Juli 2020 ein Paar. Sie leben in getrennten Haushalten – B in C, A in Zürich – und haben keine gemeinsamen Kinder. Am 5. Juli 2020 soll es in der Wohnung Bs in C (Kanton D) zu einer Auseinandersetzung mit häuslicher Gewalt gekommen sein. A wandte sich in der Folge zu ihrem Schutz an die Stadtpolizei Zürich.

B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ein Kontaktverbot zu A sowie ein Rayonverbot für deren Wohn- und Arbeitsort in der Stadt Zürich an. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Bezirksgericht E angegeben.

II.  

Am 13. Juli 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners um drei Monate zu verlängern. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Haftrichter trat, mangels örtlicher Zuständigkeit und weil er das Verlängerungsgesuch als verspätet erhoben betrachtete, mit Verfügung vom 18. Juli 2020 auf das Gesuch vom 13. Juli 2020 nicht ein und erhob keine Kosten.

III.  

Hierauf erhob A am 24. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung des Haftrichters vom 18. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Verlängerung der Massnahmen zu behandeln. Sodann seien die von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. Die Stadtpolizei Zürich nahm am 29. Juli 2020 zum Gesuch Stellung. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. Juli 2020 auf Vernehmlassung. Am 10. August 2020 verzichtete sodann auch die Stadtpolizei auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend der Fall, geht es um noch ungeklärte Fragen der Zuständigkeit, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Zust.diges Gericht für die Behandlung des Verlängerungsgesuchs als auch für eine von der gefährdenden Person verlangte gerichtliche Überprüfung, Anpassung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (§ 5 und § 6 Abs. 2 GSG) ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings (§ 8 Abs. 1 und 2 GSG). Als Ort der Begehung im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG ist gemäss den Materialien – analog dem im Strafrecht geltenden Ubiquitätsprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB) – sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort anzusehen (Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, ABl 2019-03-22 S. 8). Keinen eigenständigen Anknüpfungspunkt bildet damit grundsätzlich der Wohnsitz der gefährdeten oder gefährdenden Person, soweit dieser nicht gleichzeitig Handlungs- oder Erfolgsort ist; ebenso wenig spielt für die Frage des zuständigen Gerichts eine Rolle, auf welchen Ort bzw. welche Orte sich die von der Polizei nach § 3 GSG verfügten Schutzmassnahmen (z. B. ein Rayonverbot) auswirken.

2.2 Aus der Verfügung der Mitbeteiligten vom 8. Juli 2020 ergibt sich, dass die Schutzmassnahmen aufgrund einer behaupteten Tätlichkeit, zweier Beschimpfungen sowie aufgrund eines angeblichen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeordnet wurden. Als Begehungsort der Tätlichkeit und der einen Beschimpfung führte die Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdegegners, die F-strasse 01, in C (Kanton D) auf. Anhaltspunkte für einen weiteren Handlungs- oder Erfolgsort, namentlich etwa im Zusammenhang mit der zweiten Beschimpfung, welche per Telefon erfolgt sein soll (Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage), ergeben sich weder aus der Verfügung der Mitbeteiligten noch den übrigen Akten. Damit fehlt es grundsätzlich an einem Begehungsort im Kanton Zürich. Anderes lässt sich auch aus der Beschwerdeschrift nicht ableiten, verweist die Beschwerdeführerin darin doch nur auf ihren – unstreitig – in der Stadt Zürich gelegenen Wohnsitz und die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit eines Kontakt- und Rayonverbots (mit Wirkung) in Zürich. Wohl mit Blick auf den (alleinigen) Begehungsort in C dürfte die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 das Bezirksgericht E (Kanton D) als zuständige Rechtsmittelinstanz angegeben haben (vorn I.B.). In der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 29. Juli 2020 wurde dies nunmehr als Fehler bezeichnet; sie hielt die Gerichte des Kantons Zürich für zuständig.

2.3  

2.3.1 Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher, für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft‑)Gerichte, lässt sich im systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt. Zwar dürfte primärer Regelungszweck von § 8 Abs. 2 GSG die Zuständigkeitsabgrenzung der verschiedenen Haftgerichte innerhalb des Kantons sein. Für das interkantonale Verhältnis lässt sich daraus indes unter Berücksichtigung des Grundsatzes des (bloss) territorialen Geltungsbereichs kantonalen Rechts und mit Blick auf die Notwendigkeit eines wirksamen (gerichtlichen) Rechtsschutzes zwanglos ableiten, dass auch polizeiliche Schutzmassnahmen in Anwendung von § 3 GSG grundsätzlich nur dann angeordnet werden dürfen, wenn eine Überprüfung durch ein zürcherisches (Haft-)Gericht nach der betreffenden Zuständigkeitsnorm auch gewährleistet ist. Dies ist wie gesagt im Prinzip nur dann der Fall, wenn ein Begehungsort im Kanton Zürich gegeben ist.

2.3.2 Anzumerken ist indessen Folgendes: Es liegt in der Natur der Sache, dass bei unübersichtlichen interkantonalen Verhältnissen (z. B. Handlungen im grenznahen Gebiet; Mehrzahl von Handlungen inner- und ausserkantonal, welche nur in der Summe auf häusliche Gewalt schliessen lassen; Distanzhandlungen mit möglichem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort etc.) sich ein Begehungsort (auch) im Kanton Zürich durch die Polizei nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Sind in einem solchen Fall alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf § 3 GSG ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht. Indessen ist es in einem solchen Fall erst recht unabdingbar, dass eine gerichtliche Beurteilung auf Ersuchen der gefährdenden Person nach § 5 GSG gewährleistet ist. Eine solche Beurteilung kann – weil es um die Anordnung einer zürcherischen Polizeibehörde geht – nur vor einem zürcherischen Haftgericht vorgenommen werden. Das angerufene Haftgericht darf diesfalls – sollte es zum Ergebnis kommen, dass kein Begehungsort im Kanton vorliegt – nicht einfach mangels örtlicher Zuständigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 GSG nicht auf das Begehren eintreten, andernfalls es wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde. Vielmehr ist es diesfalls gehalten, die Sache an die Hand zu nehmen und die Massnahme aufzuheben. Die innerkantonale örtliche Zuständigkeit dürfte sich in derlei Konstellationen in Ermangelung eines zürcherischen Begehungsortes danach richten, welche (örtlich zuständige) Polizeibehörde die Massnahme angeordnet hat bzw. subsidiär, wo im Kanton die gefährdete (oder gefährdende) Person ihren Wohnsitz hat oder der Massnahmenperimeter schwergewichtig liegt. Auf das so zu bestimmende zürcherische Haftgericht wäre denn auch in der Rechtsmittelbelehrung der polizeilichen Schutzmassnahmeverfügung zu verweisen.

2.3.3 Vorbehältlich solcher Sonderfälle ist nach dem Gesagten auch für die örtliche Zuständigkeit der (Zürcher) Polizei stets auf den Begehungsort abzustellen und muss für die Anordnung einer Schutzmassnahme der Begehungsort (resp. mindestens einer der Begehungsorte) im Kanton Zürich liegen. Ging – wie vorliegend – die Mitbeteiligte jedoch offenkundig von einem Begehungsort ausserhalb des Kantons Zürich aus, fehlte es ihr mangels Vorliegens eines Sonderfalls im Sinn von E. 2.3.3 an der Zuständigkeit zum Erlass von Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Entsprechend hätte sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch an die Behörden im Kanton D verweisen müssen.

2.3.4 Da vorliegend kein Begehungsort im Kanton Zürich lag, hat der Haftrichter dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund zu Recht nicht entsprochen. Im Übrigen hätte sich aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin (Von-sich-stossen an den Schultern ohne Verletzungsfolgen; Beschimpfung) in der Tat die Frage gestellt, ob überhaupt ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin rechtzeitig gestellt wurde.

3.  

Die Gerichtskosten sind aus Gründen der Billigkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 63). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    680.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …