{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00507_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220534&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15146108774f6293430a917340c73658"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00507"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00507"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00507"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  VB.2020.00507"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung. Die Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin mit einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen besteht nur noch formell, weshalb sie aus dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 2). Insoweit als die Beschwerdef\u00fchrerin vor Verwaltungsgericht erstmals wegen der aktuellen Situation in Brasilien aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Coronavirus eine H\u00e4rtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Ermessensaus\u00fcbung der Vorinstanz im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt eventualiter, es ihr zur Absolvierung einer Weiterbildung an einer Business School eine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 27 AIG zu erteilen. Die Bewilligung nach Art. 27 AIG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tats\u00e4chlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen d\u00fcrfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbst\u00e4tigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 VZAE). Demgem\u00e4ss ist die Aus- oder Weiterbildung grunds\u00e4tzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbst\u00e4tigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die w\u00f6chentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht \u00fcberschreiten (Art. 38 lit. b VZAE). Diese Voraussetzung erf\u00fcllt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht: Zum einen besucht sie nur einen \"Samstagskurs\", zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie ihr 100%-Arbeitspensum auf 15 Wochenstunden reduziert h\u00e4tte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:25", "Checksum": "b88c8633a724d1ae74f6df8d60961234"}