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VB.2020.00510
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch lic. iur. C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A (geb. 1968) reiste am 23. Juli 1999 zusammen mit ihrem Ehemann und den drei Kindern (geboren 1988, 1989 und 1995) in die Schweiz ein und stellte als D, geboren 1971, Staatsangehörige des Irak, ein Asylgesuch. Die vorgewiesenen irakischen Identitätskarten erwiesen sich als Totalfälschung. Am 9. Januar 2002 wurde das Asylgesuch abgewiesen, die Familie jedoch zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Irak vorläufig aufgenommen. Am 10. Dezember 2003 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus. A wies sich später mit einem am 28. Juli 2008 ausgestellten irakischen Pass als E aus. In der Folge wurden die erfassten Personalien am 5. April 2011 im ZEMIS entsprechend geändert. Am 6. Februar 2013 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines Härtefalls für den Kanton Zürich erteilt, zuletzt befristet bis am 28. Januar 2019. Am 6. Januar 2017 reichte A mit dem Verlängerungsgesuch einen am 9. August 2016 ausgestellten irakischen Pass ein. Die Kantonspolizei stellte am 8. Juni 2017 eine Totalfälschung fest. Kurz zuvor war A wegen Sozialhilfebezugs ermahnt worden. Am 23. November 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und reichte dafür einen sich in der Folge als echt erweisenden türkischen Reisepass zu den Akten. Dieser war ihr am 19. September 2018 mit den Personalien A, geboren 1968, ausgestellt worden. Zufolge falscher Angaben im Bewilligungsverfahren wies das Migrationsamt am 9. Januar 2020 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A Frist bis am 9. April 2020, um die Schweiz zu verlassen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs A's wies die Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist bis am 16. September 2020. III. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestritten unter falscher Identität und Nationalität ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde (nur) gestützt auf ihre falsche Identität als Irakerin im Jahr 2002 vorläufig aufgenommen, da eine Wegweisung in den Irak als unzumutbar eingestuft worden war. In der Folge wurde ihr auf dieser Basis im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Da für ihren (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz ihre Staatsangehörigkeit offensichtlich entscheidend war, hat sie ihre Aufenthaltsbewilligung unter falschen Angaben erschlichen (vgl. für ähnliche Konstellationen: Kantonsgericht FR, 15. Mai 2019, 601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019; BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar 2014, 2C_878/2013, E. 1.3.1). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt. 2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Wie sich sogleich zeigt, kann diese Interessenabwägung in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). 2.4 Eine Berufung auf das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr, 18. März 2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist eine solche über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren erwachsenen Kindern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Zusammenwohnen allein vermag die verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens schon mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt. Ob die Kinder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann demnach offenbleiben. 2.5 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2.c; BGE 120 Ib 16 E. 3.b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinne einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). 2.6 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). 2.7 2.7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt. Vom 1. Mai 2004 bis am 29. Februar 2008 bezog sie Asylfürsorge von rund Fr. 115'000.-. Sie war zwischen 2005 und 2018 nur unregelmässig und zum Teil nur im zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig und bezog Sozialhilfe sowie verschuldete sich – ihr Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2009 wies 7 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 11'894.20 aus. Zwischen 2013 und 2018 beträgt der Betrag an bezogener Sozialhilfe rund 65'000.- und die Beschwerdeführerin verschuldete sich weiter, sodass ihr Betreibungsregisterauszug vom 21. Januar 2019 26 offene Verlustscheine über rund Fr. 67'000.- ausweist. Seit dem 15. Februar 2018 arbeitet sie in fester Anstellung mit variablen Stundeneinsätzen zu ungefähr 80 % bei einem Grossverteiler als ... und kommt für ihren Lebensunterhalt – soweit ersichtlich – selbständig auf. In beruflicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin damit nunmehr gut integriert. Zwar mag es sein, dass zunächst ihre Situation als alleinerziehende Mutter sowie später ihre gesundheitlichen Beschwerden eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erschwerten, die Beschwerdeführerin war allerdings für körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten grundsätzlich voll arbeitsfähig. Aus den Akten ergeben sich sodann während langen Zeiträumen keine genügenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Damit erweisen sich ihr Sozialhilfebezug und ihre Verschuldung zumindest teilweise als verschuldet. Es kann deshalb nicht von einer vollständig gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. 2.7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht hinreichend um ihre sprachliche Integration gekümmert. Sie verfügte 2019, mithin 20 Jahre nach ihrer Einreise, lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Bereits aus diesem Grund scheinen vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich unwahrscheinlich. Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Die sprachliche Integration ist gemessen an der Aufenthaltsdauer als bescheiden, die gesellschaftliche Integration gewiss nicht als überdurchschnittlich einzustufen. 2.7.3 Die Beschwerdeführerin leidet bzw. litt an einer ..., ... sowie an einer ... Die Ursache der ... wurde 2009 erfolgreich verödet. Ebenso wurde zur Eliminierung der ... ein operativer Eingriff vorgenommen. Zur Behandlung der 2015 diagnostizierten ... wurden der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Physiotherapie und Schmerzmittel verschrieben, was ihr geholfen habe. Im ersten Halbjahr 2020 war die Beschwerdeführerin über längere Zeit krankgeschrieben und es war offenbar im Frühling 2020 eine Operation geplant gewesen. Es geht aus den Akten nicht hervor, was der Grund für die Krankschreibungen sowie die Operation war. Die mitwirkungspflichtige und rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat es unterlassen, dem Gericht aktuelle Arztberichte einzureichen, welche über ihre derzeitige gesundheitliche Situation informieren würden. Ebenso wenig hat sie ihre nicht näher erklärte Behauptung, die Leiden seien in der Türkei nicht behandelbar bzw. eine Therapie sei nicht erschwinglich, dokumentiert. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch während ihrer Krankschreibung im März 2020 in die Türkei reiste. Die Beschwerdeführerin ist wohl insbesondere (noch) wegen der ... gesundheitlich angeschlagen, nachdem zumindest die ... erfolgreich behoben wurde. Es handelt sich bei Rheuma zwar um eine unheilbare Erkrankung, die sich jedoch auch in der Türkei (erschwinglich) behandeln liesse, zumal bei der ...therapie die Medikamenteneinnahme sowie körperliche Aktivität im Vordergrund stehen. Die Beschwerdeführerin macht – wie erwähnt – nichts Gegenteiliges geltend. Gesundheitliche Gründe stehen damit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 2.7.4 Nach dem Gesagten lässt sich auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht auf eine über das Normale hinausgehende Integration schliessen. Die gesamthaft mässige Integration lässt sich aufgrund der Akten nur zum Teil durch die Krankheiten erklären. 2.7.5 Soweit ersichtlich, leben in der Schweiz ihre drei Kinder, zu denen sie eigenen Angaben zufolge ein sehr enges Verhältnis hat. Mit der jüngeren Tochter lebt die Beschwerdeführerin in einem Haushalt zusammen. Auch wenn die Kinder bereits 26, 31 und 32 Jahre alt sind, ergibt sich aus diesen familiären Banden ein erhebliches privates Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. In der Türkei leben die Eltern und sechs Geschwister der Beschwerdeführerin. Sie hat den Kontakt mit ihnen aufrechterhalten und hat die Türkei, wo sie bis zu ihrem dreissigsten Altersjahr lebte, regelmässig besucht. Es liegt keine bedeutende Heimatentfremdung vor, welche eine Rückkehr nach 20 Jahren unzumutbar erscheinen liesse. Zumal die gesellschaftliche Beziehung zur Schweiz nicht besonders eng ist. 2.7.6 Zusammengefasst erweist sich das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung ihrer familiären Kontakte sowie sozialstaatlicher Sicherheit angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer als gross. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration ist in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen, zumal die Beschwerdeführerin über 50 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen ist. Allerdings können ihr ihre Eltern und Geschwister behilflich sein, in der Türkei wieder Fuss zu fassen. Da die Beschwerdeführerin dort während 30 Jahren gelebt hatte und mit den Verhältnissen in der Türkei und der Sprache nach wie vor vertraut ist, sollte ihr eine Reintegration möglich sein. Mit ihren Kindern kann sie den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel pflegen. Ebenso sollte es möglich sein, dass ihre Kinder sie – soweit nötig – finanziell unterstützen. Demgegenüber steht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art 3 Abs. 3 AIG). Dazu kommt, dass ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden soll (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2). Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin zufolge deren bescheidener Integration sowie des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ihr steht damit in Anwendung von Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu. 2.8 In Würdigung aller Umstände erscheinen die persönlichen Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Ihr Schicksal erweist sich nicht als übermässig hart, da sie über zahlreiche enge Familienangehörige in der Türkei verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Eine Rückkehr in die Türkei ist ihr zumutbar. Der Schluss der Vorinstanz, ihre Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 96 AIG zu verlängern, erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Eine Angemessenheitsprüfung dieses Ermessensentscheids der Vorinstanz ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist rechtmässig. 2.9 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt dieser eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |