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Geschäftsnummer: VB.2020.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzmassnahmen: Angefochtene Verlängerung des Kontaktverbots etc. gegenüber dem Ehemann Die Vorinstanz verlängerte das Rayonverbot, die Wegweisung sowie das Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann um drei Monate. Die Beziehung der Parteien ist allgemein stark konfliktbelastet, um eine (mittel- oder längerfristige) Lösung zu finden, sind Gewaltschutzmassnahmen - im Gegensatz zum eingeleiteten Eheschutzverfahren - aber nicht geeignet. Zudem wiegt das von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine Verlängerung um die maximale Dauer von drei Monaten angezeigt wäre (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 26c VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00513

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 16. September 2020

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 1958) und A (geboren 1966) sind seit 1998 verheiratet. Sie sind die Eltern von E (geboren 1999), F (geboren 2001) und G (geboren 2004).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot um den Wohnort, den Arbeitsort von C, das Gymnasium von G sowie um die Tennisplätze von C und den Kindern und ein Kontaktverbot zu C und G für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

II.  

A. C ersuchte am 16. Juli 2020 den Haftrichter am Bezirksgericht H um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. A stellte am 20. Juli 2020 das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen.

B. Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren und verlängerte die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot um den Wohnort und den Arbeitsort von C und das Kontaktverbot zu C jeweils bis zum 24. Oktober 2020. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme über allfällige Rechtsvertreter oder die Vertreter der zuständigen Behörden zwecks Regelung der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten sowie bezüglich Eheschutz- oder Scheidungsverfahren. Im Übrigen wurden die angeordneten Schutzmassnahmen per sofort aufgehoben. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, Parteientschädigungen wurde keine zugesprochen.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 29. Juli 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Bezirksgerichts H sei aufzuheben und die angeordneten Schutzmassnahmen seien vorbehaltlos aufzuheben, eventualiter seien sie bis längstens am 24. August 2020 aufrecht zu erhalten.

B. Das Bezirksgericht H sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten mit jeweiligem Schreiben vom 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten beantragte C am 17. August 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. A reichte am 4. sowie am 21. August 2020 eine weitere Stellungnahme ein. C nahm daraufhin am 31. August 2020 erneut Stellung. Danach liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 15. Juli 2020. Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten soll die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner, als dieser im Bett gelegen habe, einen massiven Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzt haben. In der Folge habe der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon genommen und sei aus dem Zimmer geflüchtet, um die Polizei zu alarmieren. Die Beschwerdeführerin habe ihn verfolgt und dann in den Schwitzkasten genommen, wobei er sich habe befreien können. Als die Beschwerdeführerin erneut auf den Beschwerdegegner losgegangen sei, habe er ihr ins Gesicht gespuckt, sei ins Wohnzimmer geflüchtet und habe erneut versucht, die Polizei zu alarmieren. Dabei habe die Beschwerdeführerin, um dies zu verhindern, ihn auf den Boden gedrückt.

3.2 Die Vorinstanz hielt die Schilderung des Beschwerdegegners zum Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall angesichts der Aussage des Sohnes E, welcher einen lauten Klatsch gehört habe, der Feststellung einer Rötung auf der Backe des Beschwerdegegners durch die Polizei und der bisher konfliktbelasteten Beziehung der Parteien für glaubwürdig. Ebenfalls habe der Beschwerdegegner hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung fortbestehe, weil absehbar sei, dass die Trennungsabsichten des Beschwerdegegners zu weiterem Konfliktpotenzial führen würden.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Unter anderem macht sie geltend, dass die polizeilichen Feststellungen, wonach der Beschwerdegegner Hämatome aufgewiesen habe, nicht korrekt sein können, und dass die Aussage des Sohnes E einerseits aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Zeugnisverweigerungsrechte und andererseits, weil dieser ohnehin kein direkter Zeuge und gegenüber seinen Eltern nicht unvoreingenommen sei, nicht berücksichtigt werden dürfe. Dass der Sohn E zudem überhaupt einen Klatsch und einen Schrei gehört haben könnte, sei unwahrscheinlich, zumal der jüngere Sohn G, welcher sich in seinem Zimmer näher am Geschehen aufgehalten habe, nichts von dem Aufruhr mitbekommen habe. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdegegners zum Vorfall am 15. Juli 2020 inkonsistent. Die getroffenen Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig und würden vom Beschwerdegegner nur dazu benutzt, um sich einen Vorteil geplanten im Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren zu verschaffen. Deshalb seien auch die vom Beschwerdegegner geäusserten Trennungsabsichten nicht zur Begründung des Fortbestandes einer Gefährdung hinzuzuziehen.

3.4 Der Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, dass der von der Beschwerdeführerin verübte Gewaltakt nur den letzten Akt einer seit rund drei Jahren andauernden Serie von immer wiederkehrenden Angriffen auf seine körperliche und psychische Integrität darstelle. Dabei seien auch die Kinder vor ihren Gewalttätigkeiten nicht geschützt, was sich daran zeige, dass sie den Sohn G bei einem Streit in den Oberarm gebissen habe. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ins gemeinsame Haus seien erneute Wutausbrüche mit gewaltsamen Eskalationen vorprogrammiert, sobald die Beschwerdeführerin realisieren würde, dass er eine Trennung von ihr wolle. Deshalb sei er weiterhin gefährdet und die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz richtig gewesen.

4.  

4.1 Die Aussagen der Parteien zum Vorfall vom 15. Juli 2020 unterscheiden sich insbesondere darin, ob es zu Tätlichkeiten seitens der Beschwerdeführerin gekommen sei, aber auch betreffend die sonstigen (Konflikt-)Situationen zwischen den Parteien. Einig sind sie sich darüber, dass dem Vorfall eine Bestellung unzähliger Wasserflaschen durch den Sohn E vorausgegangen war und sie sich wohl uneinig darüber waren, wie gegenüber dem – gemäss Angabe der Beschwerdeführerin kaufsüchtigen – Sohn damit umzugehen gewesen sei; deshalb sei die Stimmung an diesem Abend schlecht gewesen.

4.1.1 Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall vom 15. Juli 2020 anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der Anhörung vor Bezirksgericht so, dass er bereits im Bett gelegen habe, als die Beschwerdeführerin ihm die Bettdecke entrissen und auf ihn eingeredet habe. Er habe die Bettdecke zurückgezogen und gesagt, sie solle ihn schlafen lassen, woraufhin sie ihm die Decke wieder entzogen habe und dann auf ihn gesprungen sei und ihn mit der Handfläche schwungvoll links ins Gesicht (teilweise ans Ohr) geschlagen habe. Dabei sei sie dann neben ihm gelandet. Er habe vor Schmerz aufgeschrien, weshalb der älteste Sohn, E, ins Zimmer gekommen sei. Er, der Beschwerdegegner, sei dann aus dem Zimmer gegangen und habe der Beschwerdeführerin gesagt, er werde die Polizei rufen, woraufhin diese versucht habe, ihm das Telefon wegzunehmen. Dazu habe sie ihn in den Schwitzkasten gekommen, woraus er sich aber habe befreien können. Als sie wieder auf ihn habe los gehen wollen, habe er ihr ins Gesicht gespuckt und sei ins Wohnzimmer gerannt, von wo aus er die Polizei angerufen habe, und habe dazu eine Embryostellung eingenommen bzw. sich zusammengekauert, weil sie mit ausgestreckten Armen auf ihn zugekommen sei. Erst als er die Polizei angerufen hatte, habe sie von ihm abgelassen. Vom Schlag ins Gesicht habe er einen Tinnitus bekommen. Die Beziehung der Parteien beschrieb er als mit Gewaltakten und zunehmender Intensität von Wutausbrüchen seitens der Beschwerdeführerin verbunden, insbesondere betreffend Kindererziehung ergäben sich immer wieder Konflikte; er wolle sich von ihr trennen. Die Beschwerdeführerin sei bereits früher ihm und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, so habe sie ihn beispielsweise einmal mit der Metallspitze einer elektrischen Zahnbürste verletzt.

4.1.2 Der Beschwerdeführerin zufolge habe sie in ihrem Büro den folgenden Arbeitstag vorbereitet, als sie den Beschwerdegegner laut schreien gehört habe. Sie sei aufgesprungen, um nachzuschauen, was los sei. Der Beschwerdegegner habe sein Mobiltelefon in der Hand gehabt und ihr gesagt, dass er die Polizei rufe und sich dann umgedreht und ihr dreimal ins Gesicht gespuckt. Der Sohn E habe dies ebenfalls beobachtet. Daraufhin habe sie ihm das Mobiltelefon wegnehmen wollen und es sei zu einem Gerangel gekommen. Sie seien dann nach oben gegangen und der Beschwerdegegner habe eine Baby-Stellung am Boden eingenommen und die Polizei angerufen. In Bezug auf die Beziehung der Parteien führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Beschwerdegegner in den letzten zwei Jahren verändert habe und es seit da immer wieder Auseinandersetzungen gäbe, die oftmals im Zusammenhang mit dem ältesten Sohn stünden. Einen eigentlichen Streit bzw. eine Auseinandersetzung habe es am 15. Juli 2020 nicht gegeben, sondern nur das Problem mit der Wasserbestellung des Sohnes, und sie habe den Beschwerdegegner nicht ins Gesicht geschlagen.

4.1.3 Dem Polizeirapport vom 17. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass es einen Anruf auf die Notrufnummer gegeben habe, bei welchem massive Streitigkeiten hörbar gewesen seien. Dieser sei aber unterbrochen worden. Deshalb habe der Einsatzdisponent auf die Nummer zurückgerufen und vom Beschwerdegegner erfahren, dass er von der Beschwerdeführerin massiv geschlagen worden sei. Vor Ort habe der Beschwerdegegner der Polizei seine rot angelaufene linke Wange gezeigt; weitere Verletzungen hätten nicht beobachtet werden können. Der Sohn E habe sich gegenüber der Polizei vor Ort dahingehend geäussert, dass er die Wasserflaschen in den Keller eingeräumt habe, als er einen lauten Klatsch und einen Schrei seines Vaters vom Erdgeschoss her gehört habe. Er sei dann hochgegangen und habe einen roten Abdruck auf der Wange des Vaters gesehen.

4.2 Vorliegend geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden sowohl polizeilich als auch vom Haftrichter angehört. Ebenso wurde die Befragung des Sohnes schriftlich – auch wenn nicht protokollarisch – festgehalten. Weitere Befragungen oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Entscheids des Haftrichters und andererseits aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht angezeigt.

4.3 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde und Replik etliche weitere Beweismittel ein; neu ist insbesondere auch ihr Vorbringen, dass sie für ihre Tätigkeit bei der I GmbH, bei welcher sie einzelzeichnungsberechtigt sei, auf die Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung angewiesen sei.

4.3.1 Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als zweite richterliche Instanz, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit vorgebracht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet oder auf neue Gesichtspunkte abgestützt hat, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren. Weniger strenge Massstäbe werden angesetzt, wenn die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren die Parteirolle der Gegenpartei einnahm bzw. nicht selber das Rechtsmittel eingelegt hatte (VGr, 17. Dezember 2014. VB.2014.00678, E. 1.3).

4.3.2 Insofern als die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar die Rolle der Gesuchsgegnerin inne hatte, aber gleichzeitig auch ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen gestellt hatte und sie zudem anwaltlich vertreten ist, sind neue tatsächliche Behauptungen nur unter der (strengeren) Voraussetzung nach § 52 Abs. 2 VRG zulässig. Dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihre Tätigkeit bei der I GmbH und die damit einhergehende Benützung der Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung oder die Ausführungen zu gemeinsamen Projekten der Parteien, erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden wären, ist weder ersichtlich, noch macht die Beschwerdeführerin solches geltend. Deshalb handelt es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen.

4.4 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unverwertbarkeit der Befragung des Sohnes anbelangt, durfte die Polizei, welche im Gewaltschutzverfahren als Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, Zeugen zu befragen, den Sohn nur als Auskunftsperson einvernehmen (§ 26c VRG und § 7 Abs. 1 VRG). Als Auskunftsperson war er nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet (vgl. VGr, 19. März 2012, VB.2012.00069, E. 2.3.1). Dies ist bei der Würdigung einer solchen Aussage grundsätzlich zu berücksichtigen, trotzdem sind die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung frei (§ 7 Abs. 4 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 56 ff.). Dass der Hinweis auf die strafprozessualen Pflichten im Protokoll auf das Wesentliche zusammengefasst erwähnt wurde, schadet der Verwertbarkeit der Befragung im verwaltungsrechtlichen Verfahren allerdings nicht.

4.5 Da ein Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail rekonstruiert werden; die Annahme der Vorinstanz, es sei zumindest nicht glaubhafter, dass der Beschwerdegegner sich die Verletzung (bzw. Rötung auf der Backe) selbst zugefügt haben soll, als dass die Beschwerdeführerin ihn geschlagen habe, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4). Kommt hinzu, dass der gemeinsame Sohn, E, einen lauten Klatsch gehört haben will. Ob die Aussage des Sohnes, dass die Beschwerdeführerin die ganze Woche über aggressiv gewesen sein soll, zutrifft oder nicht, kann angesichts des herabgesetzten Beweismasses offenbleiben. Insofern als im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Aussagen des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin zusammengefasst und gewürdigt wurden, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Gewaltsituation glaubhaft gemacht worden sei, nicht zu bemängeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäss der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner (im Wohnzimmer) auf den Boden gedrückt habe, um ihn daran zu hindern, die Polizei zu rufen, dies aber weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner, der sich selber lediglich zu seinem Schutz hingekauert haben will, behauptet wird.

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Tinnitus und Hörsturz, welchen der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige zu haben geltend machte. Dass der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige bis mindestens zur Anhörung vor dem Haftrichter, rund eine Woche später, einen Hörsturz bzw. einen Tinnitus haben sollte, diesen aber bis zur Anhörung vor dem Haftrichter nicht untersuchen liess, erscheint eher als Aufbauschen des Vorgefallenen und damit wenig glaubwürdig. Trotzdem durfte die Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit der übrigen Schilderungen des Beschwerdegegners ausgehen, da die übrigen vom ihm gemachten Aussagen stimmig und glaubwürdig erscheinen. Kommt hinzu, dass vorliegend die Polizei eine Rötung der Wange des Beschwerdegegners feststellte und die Aussage des Sohnes weitgehend mit der Schilderung des Beschwerdegegners übereinstimmt, sodass es gar weniger glaubhaft anmutet, wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass sich der Beschwerdegegner die Rötung selber zugefügt haben soll. Jedenfalls schadet der Vermerk in der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung, dass der Beschwerdegegner über Rötungen und Hämatome verfüge, der grundsätzlich glaubhaften Schilderung des Beschwerdegegners nicht. Der Beschwerdegegner hat betreffend den Vorfall vom 15. Juli 2020 demnach als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu gelten.

5.  

Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774; VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu. Gerade vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss ihren immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet ist, weshalb es daher fraglich ist, ob allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer daran etwas zu ändern vermöchte. Wesentlich ist schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass im Rahmen dieses zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der Schwierigkeiten der Parteien gefunden werden wird. Zudem wiegt das von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine Verlängerung um drei Monate angezeigt wäre. Insofern als die Kinder – unbestrittenermassen – nicht als gefährdete Personen zu betrachten sind, ist die Darlegung des Beschwerdegegners, er mache sich Sorgen, die Kinder mit der Beschwerdeführerin allein zu lassen, weil bei ihren Ausrastern auch die Kinder in Gefahr seien, unbeachtlich. Ebenso sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner mit den Kindern nach Spanien, und damit in ein Corona-Hochrisikogebiet gereist sei, für das vorliegende Verfahren von keiner Relevanz. Insgesamt erweist sich eine Verlängerung der zugunsten des Beschwerdegegners geltenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer somit nicht verhältnismässig. Zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien erscheint eine Verlängerung um maximal die Hälfte, mithin um 1 ½ Monate, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Schutzmassnahmen, die demnach nur um 1 ½ Monate zu verlängern gewesen wären, sind aufgrund der bereits abgelaufenen Dauer von 1 ½ Monaten ab sofort aufzuheben.

6.  

6.1 Insofern als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig auferlegt wurden und keine der Parteien zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde, rechtfertigt sich angesichts der bloss teilweisen Gutheissung keine abweichende Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (§ 12 Abs. 1 und 2 GSG).

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, steht weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des von den Parteien betriebenen grossen Aufwands für das vorliegende Verfahren, der seinerseits einen erheblichen Aufwand des Gerichts verursachte, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Urteil vom 24. Juli 2020 des Bezirksgerichts H verlängerten Schutzmassnahmen werden per sofort aufgehoben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 2'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …