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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00513
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
C (geboren 1958) und A (geboren 1966) sind seit 1998
verheiratet. Sie sind die Eltern von E (geboren 1999), F (geboren 2001) und G (geboren
2004).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein
Rayonverbot um den Wohnort, den Arbeitsort von C, das Gymnasium von G sowie um
die Tennisplätze von C und den Kindern und ein Kontaktverbot zu C und G für die
Dauer von jeweils 14 Tagen an.
II.
A. C
ersuchte am 16. Juli 2020 den Haftrichter am Bezirksgericht H um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. A stellte am 20. Juli
2020 das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen.
B. Mit
Entscheid vom 24. Juli 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren
und verlängerte die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot um
den Wohnort und den Arbeitsort von C und das Kontaktverbot zu C jeweils bis zum
24. Oktober 2020. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme
über allfällige Rechtsvertreter oder die Vertreter der zuständigen Behörden
zwecks Regelung der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten sowie
bezüglich Eheschutz- oder Scheidungsverfahren. Im Übrigen wurden die
angeordneten Schutzmassnahmen per sofort aufgehoben. Die Gerichtskosten wurden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt, Parteientschädigungen wurde keine
zugesprochen.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 29. Juli 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des
Bezirksgerichts H sei aufzuheben und die angeordneten Schutzmassnahmen seien
vorbehaltlos aufzuheben, eventualiter seien sie bis längstens am
24. August 2020 aufrecht zu erhalten.
B. Das
Bezirksgericht H sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten mit
jeweiligem Schreiben vom 3. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Nach
Einsichtnahme in die Verfahrensakten beantragte C am 17. August 2020 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. A
reichte am 4. sowie am 21. August 2020 eine weitere Stellungnahme ein. C
nahm daraufhin am 31. August 2020 erneut Stellung. Danach liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom
15. Juli 2020. Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten soll die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner, als dieser im Bett gelegen habe, einen
massiven Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte versetzt
haben. In der Folge habe der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon genommen und sei
aus dem Zimmer geflüchtet, um die Polizei zu alarmieren. Die Beschwerdeführerin
habe ihn verfolgt und dann in den Schwitzkasten genommen, wobei er sich habe
befreien können. Als die Beschwerdeführerin erneut auf den Beschwerdegegner
losgegangen sei, habe er ihr ins Gesicht gespuckt, sei ins Wohnzimmer
geflüchtet und habe erneut versucht, die Polizei zu alarmieren. Dabei habe die
Beschwerdeführerin, um dies zu verhindern, ihn auf den Boden gedrückt.
3.2 Die
Vorinstanz hielt die Schilderung des Beschwerdegegners zum Schutzmassnahmen
auslösenden Vorfall angesichts der Aussage des Sohnes E, welcher einen lauten
Klatsch gehört habe, der Feststellung einer Rötung auf der Backe des
Beschwerdegegners durch die Polizei und der bisher konfliktbelasteten Beziehung
der Parteien für glaubwürdig. Ebenfalls habe der Beschwerdegegner hinreichend
glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung fortbestehe, weil absehbar sei, dass die
Trennungsabsichten des Beschwerdegegners zu weiterem Konfliktpotenzial führen würden.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen
sei. Unter anderem macht sie geltend, dass die polizeilichen Feststellungen,
wonach der Beschwerdegegner Hämatome aufgewiesen habe, nicht korrekt sein
können, und dass die Aussage des Sohnes E einerseits aufgrund des fehlenden
Hinweises auf die Zeugnisverweigerungsrechte und andererseits, weil dieser
ohnehin kein direkter Zeuge und gegenüber seinen Eltern nicht unvoreingenommen
sei, nicht berücksichtigt werden dürfe. Dass der Sohn E zudem überhaupt einen
Klatsch und einen Schrei gehört haben könnte, sei unwahrscheinlich, zumal der
jüngere Sohn G, welcher sich in seinem Zimmer näher am Geschehen aufgehalten
habe, nichts von dem Aufruhr mitbekommen habe. Zudem seien die Aussagen des
Beschwerdegegners zum Vorfall am 15. Juli 2020 inkonsistent. Die
getroffenen Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig und würden vom
Beschwerdegegner nur dazu benutzt, um sich einen Vorteil geplanten im
Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren zu verschaffen. Deshalb seien auch die vom
Beschwerdegegner geäusserten Trennungsabsichten nicht zur Begründung des
Fortbestandes einer Gefährdung hinzuzuziehen.
3.4 Der
Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, dass der von der
Beschwerdeführerin verübte Gewaltakt nur den letzten Akt einer seit rund drei
Jahren andauernden Serie von immer wiederkehrenden Angriffen auf seine
körperliche und psychische Integrität darstelle. Dabei seien auch die Kinder
vor ihren Gewalttätigkeiten nicht geschützt, was sich daran zeige, dass sie den
Sohn G bei einem Streit in den Oberarm gebissen habe. Bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin ins gemeinsame Haus seien erneute Wutausbrüche mit
gewaltsamen Eskalationen vorprogrammiert, sobald die Beschwerdeführerin
realisieren würde, dass er eine Trennung von ihr wolle. Deshalb sei er
weiterhin gefährdet und die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz
richtig gewesen.
4.
4.1 Die
Aussagen der Parteien zum Vorfall vom 15. Juli 2020 unterscheiden sich
insbesondere darin, ob es zu Tätlichkeiten seitens der Beschwerdeführerin
gekommen sei, aber auch betreffend die sonstigen (Konflikt-)Situationen
zwischen den Parteien. Einig sind sie sich darüber, dass dem Vorfall eine
Bestellung unzähliger Wasserflaschen durch den Sohn E vorausgegangen war und
sie sich wohl uneinig darüber waren, wie gegenüber dem – gemäss Angabe der
Beschwerdeführerin kaufsüchtigen – Sohn damit umzugehen gewesen sei; deshalb
sei die Stimmung an diesem Abend schlecht gewesen.
4.1.1
Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall vom 15. Juli 2020
anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der Anhörung vor Bezirksgericht so,
dass er bereits im Bett gelegen habe, als die Beschwerdeführerin ihm die
Bettdecke entrissen und auf ihn eingeredet habe. Er habe die Bettdecke
zurückgezogen und gesagt, sie solle ihn schlafen lassen, woraufhin sie ihm die
Decke wieder entzogen habe und dann auf ihn gesprungen sei und ihn mit der
Handfläche schwungvoll links ins Gesicht (teilweise ans Ohr) geschlagen habe.
Dabei sei sie dann neben ihm gelandet. Er habe vor Schmerz aufgeschrien,
weshalb der älteste Sohn, E, ins Zimmer gekommen sei. Er, der Beschwerdegegner,
sei dann aus dem Zimmer gegangen und habe der Beschwerdeführerin gesagt, er
werde die Polizei rufen, woraufhin diese versucht habe, ihm das Telefon wegzunehmen.
Dazu habe sie ihn in den Schwitzkasten gekommen, woraus er sich aber habe
befreien können. Als sie wieder auf ihn habe los gehen wollen, habe er ihr ins
Gesicht gespuckt und sei ins Wohnzimmer gerannt, von wo aus er die Polizei
angerufen habe, und habe dazu eine Embryostellung eingenommen bzw. sich
zusammengekauert, weil sie mit ausgestreckten Armen auf ihn zugekommen sei.
Erst als er die Polizei angerufen hatte, habe sie von ihm abgelassen. Vom
Schlag ins Gesicht habe er einen Tinnitus bekommen. Die Beziehung der Parteien
beschrieb er als mit Gewaltakten und zunehmender Intensität von Wutausbrüchen
seitens der Beschwerdeführerin verbunden, insbesondere betreffend
Kindererziehung ergäben sich immer wieder Konflikte; er wolle sich von ihr
trennen. Die Beschwerdeführerin sei bereits früher ihm und den Kindern
gegenüber gewalttätig geworden, so habe sie ihn beispielsweise einmal mit der
Metallspitze einer elektrischen Zahnbürste verletzt.
4.1.2
Der Beschwerdeführerin zufolge habe sie in ihrem Büro den folgenden
Arbeitstag vorbereitet, als sie den Beschwerdegegner laut schreien gehört habe.
Sie sei aufgesprungen, um nachzuschauen, was los sei. Der Beschwerdegegner habe
sein Mobiltelefon in der Hand gehabt und ihr gesagt, dass er die Polizei rufe
und sich dann umgedreht und ihr dreimal ins Gesicht gespuckt. Der Sohn E habe
dies ebenfalls beobachtet. Daraufhin habe sie ihm das Mobiltelefon wegnehmen
wollen und es sei zu einem Gerangel gekommen. Sie seien dann nach oben gegangen
und der Beschwerdegegner habe eine Baby-Stellung am Boden eingenommen und die
Polizei angerufen. In Bezug auf die Beziehung der Parteien führte die
Beschwerdeführerin aus, dass sich der Beschwerdegegner in den letzten zwei
Jahren verändert habe und es seit da immer wieder Auseinandersetzungen gäbe,
die oftmals im Zusammenhang mit dem ältesten Sohn stünden. Einen eigentlichen
Streit bzw. eine Auseinandersetzung habe es am 15. Juli 2020 nicht
gegeben, sondern nur das Problem mit der Wasserbestellung des Sohnes, und sie
habe den Beschwerdegegner nicht ins Gesicht geschlagen.
4.1.3
Dem Polizeirapport vom 17. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass es einen
Anruf auf die Notrufnummer gegeben habe, bei welchem massive Streitigkeiten
hörbar gewesen seien. Dieser sei aber unterbrochen worden. Deshalb habe der Einsatzdisponent
auf die Nummer zurückgerufen und vom Beschwerdegegner erfahren, dass er von der
Beschwerdeführerin massiv geschlagen worden sei. Vor Ort habe der
Beschwerdegegner der Polizei seine rot angelaufene linke Wange gezeigt; weitere
Verletzungen hätten nicht beobachtet werden können. Der Sohn E habe sich
gegenüber der Polizei vor Ort dahingehend geäussert, dass er die Wasserflaschen
in den Keller eingeräumt habe, als er einen lauten Klatsch und einen Schrei
seines Vaters vom Erdgeschoss her gehört habe. Er sei dann hochgegangen und
habe einen roten Abdruck auf der Wange des Vaters gesehen.
4.2 Vorliegend
geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt
aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage
dar. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden sowohl
polizeilich als auch vom Haftrichter angehört. Ebenso wurde die Befragung des
Sohnes schriftlich – auch wenn nicht protokollarisch – festgehalten. Weitere Befragungen
oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits
aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung
des Entscheids des Haftrichters und andererseits aufgrund des auf eine kurze
Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten
Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht
angezeigt.
4.3 Die
Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde und Replik etliche weitere
Beweismittel ein; neu ist insbesondere auch ihr Vorbringen, dass sie für ihre
Tätigkeit bei der I GmbH, bei welcher sie einzelzeichnungsberechtigt sei,
auf die Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung angewiesen sei.
4.3.1
Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als zweite richterliche
Instanz, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit vorgebracht werden,
als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52
Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen
Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch
neu begründet oder auf neue Gesichtspunkte abgestützt hat, die in der
ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren. Weniger strenge
Massstäbe werden angesetzt, wenn die beschwerdeführende Partei am
vorinstanzlichen Verfahren die Parteirolle der Gegenpartei einnahm bzw. nicht
selber das Rechtsmittel eingelegt hatte (VGr, 17. Dezember 2014.
VB.2014.00678, E. 1.3).
4.3.2
Insofern als die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Verfahren um
Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar die Rolle der Gesuchsgegnerin inne
hatte, aber gleichzeitig auch ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der
Schutzmassnahmen gestellt hatte und sie zudem anwaltlich vertreten ist, sind
neue tatsächliche Behauptungen nur unter der (strengeren) Voraussetzung nach § 52
Abs. 2 VRG zulässig. Dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin,
insbesondere betreffend ihre Tätigkeit bei der I GmbH und die damit
einhergehende Benützung der Büroräumlichkeiten in der ehelichen Wohnung oder
die Ausführungen zu gemeinsamen Projekten der Parteien, erst durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden wären, ist weder ersichtlich, noch
macht die Beschwerdeführerin solches geltend. Deshalb handelt es sich dabei um
unzulässige neue Vorbringen.
4.4 Was die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unverwertbarkeit der Befragung des
Sohnes anbelangt, durfte die Polizei, welche im Gewaltschutzverfahren als
Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, Zeugen zu befragen, den Sohn nur als
Auskunftsperson einvernehmen (§ 26c VRG und § 7 Abs. 1 VRG). Als
Auskunftsperson war er nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet
(vgl. VGr, 19. März 2012, VB.2012.00069, E. 2.3.1). Dies ist bei der
Würdigung einer solchen Aussage grundsätzlich zu berücksichtigen, trotzdem sind
die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung frei (§ 7 Abs. 4 VRG;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 56 ff.). Dass der Hinweis
auf die strafprozessualen Pflichten im Protokoll auf das Wesentliche zusammengefasst
erwähnt wurde, schadet der Verwertbarkeit der Befragung im
verwaltungsrechtlichen Verfahren allerdings nicht.
4.5 Da ein
Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail
rekonstruiert werden; die Annahme der Vorinstanz, es sei zumindest nicht
glaubhafter, dass der Beschwerdegegner sich die Verletzung (bzw. Rötung auf der
Backe) selbst zugefügt haben soll, als dass die Beschwerdeführerin ihn
geschlagen habe, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4). Kommt
hinzu, dass der gemeinsame Sohn, E, einen lauten Klatsch gehört haben will. Ob
die Aussage des Sohnes, dass die Beschwerdeführerin die ganze Woche über
aggressiv gewesen sein soll, zutrifft oder nicht, kann angesichts des herabgesetzten
Beweismasses offenbleiben. Insofern als im angefochtenen Entscheid die
wesentlichen Aussagen des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin zusammengefasst
und gewürdigt wurden, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine
Gewaltsituation glaubhaft gemacht worden sei, nicht zu bemängeln. Dem steht
auch nicht entgegen, dass gemäss der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung
die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner (im Wohnzimmer) auf den Boden
gedrückt habe, um ihn daran zu hindern, die Polizei zu rufen, dies aber weder von
der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner, der sich selber lediglich zu
seinem Schutz hingekauert haben will, behauptet wird.
Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Tinnitus und
Hörsturz, welchen der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige zu haben geltend
machte. Dass der Beschwerdegegner seit der Ohrfeige bis mindestens zur Anhörung
vor dem Haftrichter, rund eine Woche später, einen Hörsturz bzw. einen Tinnitus
haben sollte, diesen aber bis zur Anhörung vor dem Haftrichter nicht
untersuchen liess, erscheint eher als Aufbauschen des Vorgefallenen und damit
wenig glaubwürdig. Trotzdem durfte die Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit der
übrigen Schilderungen des Beschwerdegegners ausgehen, da die übrigen vom ihm
gemachten Aussagen stimmig und glaubwürdig erscheinen. Kommt hinzu, dass vorliegend
die Polizei eine Rötung der Wange des Beschwerdegegners feststellte und die
Aussage des Sohnes weitgehend mit der Schilderung des Beschwerdegegners
übereinstimmt, sodass es gar weniger glaubhaft anmutet, wenn die
Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass sich der
Beschwerdegegner die Rötung selber zugefügt haben soll. Jedenfalls schadet der
Vermerk in der die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung, dass der
Beschwerdegegner über Rötungen und Hämatome verfüge, der grundsätzlich
glaubhaften Schilderung des Beschwerdegegners nicht. Der Beschwerdegegner hat
betreffend den Vorfall vom 15. Juli 2020 demnach als gefährdete Person im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu gelten.
5.
Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der
Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des
Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und
zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere
Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen
und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –
nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-
oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774; VGr, 5. April
2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie
das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das
Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00385, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Nur wenig
Bedeutung kommt dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der
(Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu. Gerade vorliegend ist in
diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beziehung der Parteien gemäss ihren
immerhin insofern übereinstimmenden Aussagen bereits stark konfliktbelastet ist,
weshalb es daher fraglich ist, ob allein eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
um die maximale Dauer daran etwas zu ändern vermöchte. Wesentlich ist
schliesslich, dass gemäss den unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners
ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass im
Rahmen dieses zivilrechtlichen Verfahrens eine (längerfristige) Regelung der
Schwierigkeiten der Parteien gefunden werden wird. Zudem wiegt das von der
Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte
Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine
Verlängerung um drei Monate angezeigt wäre. Insofern als die Kinder –
unbestrittenermassen – nicht als gefährdete Personen zu betrachten sind, ist die
Darlegung des Beschwerdegegners, er mache sich Sorgen, die Kinder mit der
Beschwerdeführerin allein zu lassen, weil bei ihren Ausrastern auch die Kinder
in Gefahr seien, unbeachtlich. Ebenso sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner mit den Kindern nach Spanien, und
damit in ein Corona-Hochrisikogebiet gereist sei, für das vorliegende Verfahren
von keiner Relevanz. Insgesamt erweist sich eine Verlängerung der zugunsten des
Beschwerdegegners geltenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer somit nicht
verhältnismässig. Zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien
erscheint eine Verlängerung um maximal die Hälfte, mithin um 1 ½ Monate,
als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die
Schutzmassnahmen, die demnach nur um 1 ½ Monate zu verlängern gewesen
wären, sind aufgrund der bereits abgelaufenen Dauer von 1 ½ Monaten ab
sofort aufzuheben.
6.
6.1 Insofern
als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig
auferlegt wurden und keine der Parteien zur Leistung einer Parteientschädigung
verpflichtet wurde, rechtfertigt sich angesichts der bloss teilweisen
Gutheissung keine abweichende Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen (§ 12 Abs. 1 und 2 GSG).
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, steht weder der
Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des von den Parteien betriebenen
grossen Aufwands für das vorliegende Verfahren, der seinerseits einen
erheblichen Aufwand des Gerichts verursachte, rechtfertigt sich eine
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Urteil vom 24. Juli
2020 des Bezirksgerichts H verlängerten Schutzmassnahmen werden per sofort
aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 2'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …