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VB.2020.00514
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit 1. Juni 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Am 31. Mai 2017 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A, gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die in der Zeit vom 30. November 2016 bis 27. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 1'847.30 den Sozialen Diensten der Stadt B zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde während vorerst 12 Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. C. Ein dagegen von A erhobenes Gesuch um Neubeurteilung wurde von der Sozialbehörde der Stadt B mit Beschluss vom 13. September 2018 teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'718.50 reduziert. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. II. Am 25. Oktober 2018 erhob A beim Bezirksrat B Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 13. Oktober 2018 und beantragte sinngemäss die Aufhebung bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Mit vom Bezirksrat B am 29. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben vom 19. und 27. Juli 2020 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 2. Juli 2020. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Rückerstattungsforderung bzw. deren Erlass. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 11. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat B verzichtete am 19. August 2020 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 242 f.). 2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3). 2.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April 2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen Fr. 1'718.50 von seinen Verwandten aus dem Land D erhalten. Erst anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle habe er die Eingänge der einzelnen Zahlungen deklariert und festgehalten, dass er damit Schulden beglichen habe. In den Anhörungen vom 3. April 2017 und 3. Mai 2018 habe er zu Protokoll gegeben, dass die Überweisungen von seinem Bruder und seinen Eltern aus dem Land D stammen würden. Er habe sie zur Schuldentilgung erhalten. Er habe ausgeführt, dass seine Eltern die Hälfte seiner Schulden bezahlen würden und er für den Restbetrag selber aufkommen müsse. Aufgrund dieser Darstellung seien die Sozialen Dienste zu Recht von einer Schenkung ausgegangen. Erst im bezirksrätlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Verwandten ihm ein Darlehen gewährt hätten, welches er in kleinen Raten zurückzahlen müsse. Belege, dass es sich effektiv um ein Darlehen handle und er es in kleinen Raten zurückzahlen würde, habe er nicht eingereicht. Aufgrund seiner Ausführungen vor den Sozialen Diensten und mangels anderslautender Belege sei davon auszugehen, dass es sich um eine Schenkung handle. Der Beschwerdeführer hätte das erhaltene Geld nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen, sondern hätte damit seinen Lebensstandard bestreiten müssen. Indem er die Sozialen Dienste erst anlässlich des jährlichen Leistungsgesprächs über die Zahlungen seiner Verwandten informiert habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei ihm in der Folge zu viel Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden. Diese seien von ihm zurückzuerstatten. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei den erhaltenen Zahlungen habe es sich um Privatkredite gehandelt. Er habe diese aufgenommen, um nicht Privatkonkurs anmelden zu müssen. Der Privatkredit habe nicht zu einer Bereicherung geführt. Beim ersten Gespräch mit dem Sozialamt im Jahr 2014 habe er gefragt, ob er Kredite aufnehmen dürfe, was bejaht worden sei. Hätte das Sozialamt im Jahr 2014 anders kommuniziert, hätte er keine Privatkredite aufgenommen. Seine Familie habe ihm gesagt, er soll das Geld zurückbezahlen, wenn es möglich sei. Sie bräuchten das Geld nicht gerade sofort. Damit handle es sich bei den Zahlungen nicht um Zusatzeinnahmen, sondern um einen Privatkredit, mit dem die Schulden von drei Kreditkarten abbezahlt worden seien. 4. 4.1 Aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2017 geht hervor, dass er am 30. November 2016 Fr. 424.58, am 15. Dezember 2016 Fr. 422.33 und am 14. Februar 2017 Fr. 419.67 von E erhielt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt dieser Geldbeträge nicht. Demgegenüber erfolgte die Gutschrift vom 27. Februar 2017 über Fr. 451.90 über eine Bankkarte mit der Nr. 01. Über diese Karte wurden bereits am 31. Oktober 2016 (Fr. 840.-), 30. November 2016 (Fr. 460.-), 30. Dezember 2016 (Fr. 450.-) und 30. Januar 2017 (Fr. 869.15) Einzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers getätigt. Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 1. März 2017 fest, dass diverse Gutschriften von der Karte Nr. 01 auf das Privatkonto getätigt worden seien. Anlässlich des Gesprächs vom 3. April 2017 habe der Beschwerdeführer glaubhaft darstellen können, dass es sich bei diesen Gutschriften um Einzahlungen auf sein eigenes Konto handle. Der Beschwerdeführer versuche damit, eine mögliche Betreibung zu umgehen. Er verschulde sich weiterhin mit der Kreditkarte und "holt für alte Schulden Geld ein und leitet dann diese weiter". Die Gutschriften vom 31. Oktober 2016, 30. November 2016, 30. Dezember 2016 und 30. Januar 2017 über die Karte Nr. 01 forderte die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht zurück. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Einzahlung vom 27. Februar 2017 über Fr. 451.90, die ebenfalls über die Bankkarte Nr. 01 getätigt wurde, etwas anderes gelten sollte. Die Rückerstattungsforderung ist entsprechend um Fr. 451.90 auf total Fr. 1'266.60 zu kürzen. 4.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen von E gegenüber der Beschwerdegegnerin jeweils sofort nach Erhalt deklariert hätte. Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin ohne Mitwirken des Beschwerdeführers anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle am 1. März 2017 gestützt auf einen Kontoauszug von den Gutschriften erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer selber führte erst in seinem Antrag auf Wirtschaftliche Hilfe vom 15. März 2017 aus, er erhalte finanzielle Unterstützung von seiner Familie zur Schuldenrückzahlung der 3. Kreditkarte. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jeweils nicht sofort nach dem Erhalt des Geldes darüber informiert hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.3 Anlässlich eines Gesprächs am 3. April 2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe das Geld von seiner Familie erhalten, um Schulden der Kreditkarten zurückzubezahlen. Die Gutschriften seien "zweckgebunden". Seine Eltern würden die Hälfte seiner Kreditkartenschulden bezahlen und er versuche, die andere Hälfte zu ergänzen. Der Beschwerdeführer machte weder in den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin noch im Einspracheverfahren geltend, dass es sich bei den erhaltenen Beträgen um ein Darlehen handelt. Erst im Rekursverfahren führte der Beschwerdeführer aus, beim erhaltenen Geld handle es sich um ein Darlehen seiner Familie im Land D; diese habe ihm angeboten, dass er "es später zurückzahlen" könne. Im Beschwerdeverfahren legt er dar, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen um einen Privatkredit. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer aber Belege dafür ein, dass es sich beim erhaltenen Geld tatsächlich um ein Darlehen handelt. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht, spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines Darlehens, zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Allerdings liegt weder eine Bestätigung der betreffenden Familienmitglieder vor, dass es sich um ein Darlehen handelt, noch ist ersichtlich, dass Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Es bestehen denn auch keine Hinweise in den Akten, dass der Beschwerdeführer über drei Jahre nach der Aufnahme des angeblichen Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen hätte. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Zahlungen der Familie an den Beschwerdeführer eine Schenkung darstellen. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Geldbeträge, die der Beschwerdeführer von seiner Familie erhielt, im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann ausnahmsweise übernommen, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2). Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5). Der Beschwerdeführer erhielt über drei Monate drei Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'266.60. Dabei handelt es sich weder um eine "relativ bescheidene" Zuwendung (vgl. VGr, 9. November 2020, VB.2020.00403, E. 4.4), noch liegt angesichts der Regelmässigkeit der Zahlungen eine punktuelle Zuwendung mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe ihm die Geldbeträge zur Tilgung von Kreditkartenschulden überwiesen. Er scheint die erhaltenen Geldbeträge denn auch mindestens teilweise zur Zahlung von Kreditkartenschulden verwendet zu haben, hat er doch am 2. Dezember 2016, 3. Januar 2017 und 2. Februar 2017 entsprechende Zahlungen an drei Kreditkartenunternehmen geleistet. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen mit einem ausdrücklichen Zahlungszweck versehen waren und es liegt auch keine entsprechende Bestätigung des Geldgebers vor. Nachdem die Zahlungen aber nicht ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet wurden, hätte der Beschwerdeführer diese nicht ohne Weiteres dazu verwenden dürfen. Schulden bei Kreditkartenunternehmen stellen keine Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend nicht von der Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung gegenüber der Beschwerdegegnerin wäre dem Beschwerdeführer der Betrag von insgesamt Fr. 1'266.60 deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhalts – statt zur teilweisen Schuldentilgung – hätte verwenden müssen. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen nach Erhalt der Geldbeträge jeweils tiefer ansetzen dürfen. Die Rückerstattungspflicht über Fr. 1'266.60 erweist sich folglich als rechtmässig. 4.5 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden Sozialhilfe, indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für vorerst 12 Monate monatlich um 10 % gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5). 5. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist festzuhalten, dass der Erlass einer Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluss voraussetzt und in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln ist (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 1.2; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.02, Ziff. 2, 30. Juni 2014). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Rückerstattungsforderung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend besteht noch kein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss. Die Vorinstanz hat den Rekurs gegen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und 13. September 2018 sowie der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli 2020 sind dahingehend aufzuheben und abzuändern, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den Sozialen Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 und 13. September 2018 sowie der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli 2020 werden dahingehend aufgehoben und abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den Sozialen Diensten B Fr. 1'266.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |