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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00515
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Dr. med. A,
Beschwerdeführer,
gegen
Notfalldienstkommission
der Ärztegesellschaft
des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ersatzabgabe
für Notfalldienst,
hat sich ergeben:
I.
A. Dr. med. A führt in B
eine augenärztliche Praxis.
B. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2020 wies die Notfalldienstkommission der
Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) das Begehren von Dr. med. A um
Rückerstattung der bereits geleisteten Ersatzabgabe von Fr. 5'000.- für
die Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation im Jahr 2018
ab.
II.
Dagegen erhob Dr. med. A am 30. März 2020 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion und beantragte die Rückerstattung der Ersatzabgabe von Fr. 5'000.-.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs
unter Kostenauflage an Dr. med. A
ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 30. Juli 2020 gelangte Dr. med. A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2020 sei
aufzuheben und ihm sei die Ersatzabgabe für das Jahr 2018 zu erlassen.
B. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 11. August 2020 die Abweisung der
Beschwerde. Die Notfalldienstkommission der AGZ stellte am 24. August 2020
den nämlichen Antrag und verzichtete auf Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der gegen den
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichteten Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40
lit. g des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)
sind Personen, die einen universitären Medizinalberuf – wie jenen der Ärztin
bzw. des Arztes (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) – in eigener
fachlicher Verantwortung (und, so die weitere Einschränkung gemäss der bis 1. Februar
2020 geltenden Fassung, privatwirtschaftlich) ausüben, verpflichtet, in
dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen
Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Mit letzterer Pflicht soll die
medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen Sprechstunden
sichergestellt werden (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 2.4). § 17
Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG;
LS 810.1) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur Mitwirkung in einer
Notfalldienstorganisation nach § 17a (oder subsidiär § 17b) GesG. Die
AGZ als Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich
organisiert die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes (§ 17a Abs. 1
GesG) und erlässt ein von der Gesundheitsdirektion zu genehmigendes
Notfalldienstreglement, welches auch für jene Mitglieder der Berufsgruppe gilt,
die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (§ 17a Abs. 3
GesG). Das geltende Notfalldienstreglement der AGZ (Reglement für die Organisation
des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich) wurde am 22. März
2018 von der Gesundheitsdirektion genehmigt und rückwirkend per 1. Januar
2018 in Kraft gesetzt.
2.2 Von der
Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation sind gemäss § 17 Abs. 2
lit. a und b GesG Bezirksärztinnen und -ärzte sowie Legalinspektorinnen
und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) befreit. Andere
Ärztinnen und Ärzte sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c GesG von der
Pflicht ausgenommen, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution
mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von
Gemeinden tätig sind und entweder hauptberuflich dort tätig sind (Ziff. 1)
oder als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation mitwirken (Ziff. 2).
2.3 Wer
verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus
objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation
nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe (§ 17d Abs. 1
GesG). Diese beträgt gemäss § 17e GesG Fr. 5'000.- pro Kalenderjahr (Abs. 1)
und kann rückwirkend auf 2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge
massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer
Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.-
im Jahr beträgt (Abs. 2).
3.
3.1 Ihre
Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG erfüllen Ärztinnen und
Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder
ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen. Vielmehr sind nur jene
Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an
einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an
der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken (VGr,
19. November 2020, VB.2020.00421, E. 3.3). Dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten
angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der
Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im
Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit
an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution
darstellten.
3.2 Der
Beschwerdeführer wirkte im Jahre 2018 unbestrittenermassen nicht in der
kantonalen Notfalldienstorganisation mit. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht,
ob er aufgrund der von ihm vorgebrachten Umstände nach § 17 Abs. 2
GesG von der Mitwirkungspflicht und damit auch von der Ersatzabgabepflicht
befreit war. Eine Befreiung wäre namentlich zu bejahen, wenn der
Beschwerdeführer in einer stationären oder ambulanten Institution mit
24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von
Gemeinden als Belegarzt in der öffentlich zugänglichen Notfallstation
mitgewirkt hätte (§ 17 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 GesG). Eine
solche Tätigkeit stellte nämlich bereits eine Mitwirkung an der notwendigen Notfallversorgung
der Kantonsbevölkerung dar, welche durch die kantonale
Notfalldienstorganisation sowie die ambulanten und stationären Institutionen
mit entsprechendem Leistungsauftrag gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer
war im Jahre 2018 zwar als Belegarzt an mehreren Spitälern tätig, jedoch
verfügten diese entweder nicht über einen Leistungsauftrag bzw. eine öffentlich
zugängliche Notfallstation oder wirkte er nicht in letzterer mit. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten,
die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, nämlich nicht mit
der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese
Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten.
3.3 An Stelle
der nicht erfüllten Primärleistungspflicht tritt gemäss § 17d Abs. 1
GesG die Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe. Diese gilt nach der
gesetzlichen Anordnung unabhängig davon, ob die realleistungspflichtige
Medizinalperson aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder
für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird. Insbesondere lässt auch
die grundsätzliche Bereitschaft zum Leisten von Notfalldienst die
Ersatzabgabepflicht nicht entfallen, wenn nicht tatsächlich Dienste im Rahmen
der kantonalen Notfalldienstorganisation geleistet werden. Dass der
Beschwerdeführer im September 2018 sinngemäss darum ersucht hatte, in der
kantonalen Notfalldienstorganisation mitwirken zu dürfen, dies jedoch mangels
eines spezialärztlichen Notfalldienstes an seinem Praxisort nicht möglich war,
vermag am Bestand der Ersatzabgabepflicht mithin nichts zu ändern.
4.
4.1 Nach dem
Ausgeführten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Leistung der
Ersatzabgabe verpflichtet. Zu prüfen bleibt sein Vorbringen, gegenüber einer
Berufskollegin rechtsungleich behandelt worden zu sein.
4.2 Grundsätzlich
kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht
mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar
nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in
einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu
erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so
kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) verlangen, gleichbehandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig
begünstigt zu werden. Das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen
überwiegt dabei gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit nur, wenn eine
Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben (BGE 146 I 105 E. 5.3.1
mit Hinweisen; siehe auch VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 6.2
mit Hinweis auf Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 23 N. 18 f.).
4.3 Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Berufskollegin, die ebenfalls in
B eine augenärztliche Praxis führe, von der Ersatzabgabepflicht befreit worden
sei. Ob diese Befreiung zu Recht – etwa aufgrund anrechenbarer Notfalldienste
als Belegärztin in der Notfallstation eines Spitals – oder in fehlerhafter
Gesetzesanwendung erfolgte, ist anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente nicht feststellbar. Wäre die fragliche Berufskollegin zu Unrecht von
der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit worden, käme diesem Umstand aber keine
entscheidende Bedeutung zu. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall
oder in einigen wenigen Fällen kann keinen Anspruch begründen, seinerseits
ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden; ein solcher Anspruch ist
nur zu bejahen, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, von ihrer ständigen Praxis
zu gleichgelagerten Fällen, die in den tatbestandserheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen, abzuweichen und ausdrücklich zu erkennen
gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGr, 27. Januar
2015, 1C_444/2014, E. 4.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger
Praxis die Konsultation der spezialärztlichen Notfälle in der eigenen Praxis
dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten
Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zudem ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mangels anderslautender
Ankündigung eine allfällig gesetzeswidrige Praxis nunmehr aufgeben würde (vgl.
BGE 122 II 446 E. 4a). Eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzabgabepflicht
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV fällt damit ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …