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Geschäftsnummer: VB.2020.00515  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Ersatzabgabe für Notfalldienst


Ersatzabgabe für Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen. Vielmehr sind nur jene Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution darstellten (E. 3.1). Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, ist nicht mit der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten (E. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis die Konsultation ophthalmologischer Notfälle in der eigenen Praxis dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZT
BERUFSPFLICHT
ERSATZABGABEN
GLEICHWERTIGKEIT
LEISTUNGSAUFTRAG
NOTFALLDIENST
PRIVATSPITAL
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SACHLICHER GRUND
SPITALLISTE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Abs. I lit. b GesundheitsG
§ 17 Abs. II GesundheitsG
§ 17 Abs. II lit. c GesundheitsG
§ 17a Abs. I GesundheitsG
§ 17d Abs. I GesundheitsG
§ 17e GesundheitsG
§ 2 Abs. I lit. a MEDBG
§ 40 lit. g MEDBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00515

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

Dr. med. A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ersatzabgabe für Notfalldienst,

hat sich ergeben:

I.  

A. Dr. med. A führt in B eine augenärztliche Praxis.

B. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020 wies die Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) das Begehren von Dr. med. A um Rückerstattung der bereits geleisteten Ersatzabgabe von Fr. 5'000.- für die Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation im Jahr 2018 ab.

II.  

Dagegen erhob Dr. med. A am 30. März 2020 Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte die Rückerstattung der Ersatzabgabe von Fr. 5'000.-. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs unter Kostenauflage an Dr. med. A ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2020 gelangte Dr. med. A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2020 sei aufzuheben und ihm sei die Ersatzabgabe für das Jahr 2018 zu erlassen.

B. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Notfalldienstkommission der AGZ stellte am 24. August 2020 den nämlichen Antrag und verzichtete auf Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichteten Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 40 lit. g des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) sind Personen, die einen universitären Medizinalberuf – wie jenen der Ärztin bzw. des Arztes (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) – in eigener fachlicher Verantwortung (und, so die weitere Einschränkung gemäss der bis 1. Februar 2020 geltenden Fassung, privatwirtschaftlich) ausüben, verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Mit letzterer Pflicht soll die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen Sprechstunden sichergestellt werden (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 2.4). § 17 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation nach § 17a (oder subsidiär § 17b) GesG. Die AGZ als Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich organisiert die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes (§ 17a Abs. 1 GesG) und erlässt ein von der Gesundheitsdirektion zu genehmigendes Notfalldienstreglement, welches auch für jene Mitglieder der Berufsgruppe gilt, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (§ 17a Abs. 3 GesG). Das geltende Notfalldienstreglement der AGZ (Reglement für die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich) wurde am 22. März 2018 von der Gesundheitsdirektion genehmigt und rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

2.2 Von der Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und b GesG Bezirksärztinnen und -ärzte sowie Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) befreit. Andere Ärztinnen und Ärzte sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c GesG von der Pflicht ausgenommen, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und entweder hauptberuflich dort tätig sind (Ziff. 1) oder als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitwirken (Ziff. 2).

2.3 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe (§ 17d Abs. 1 GesG). Diese beträgt gemäss § 17e GesG Fr. 5'000.- pro Kalenderjahr (Abs. 1) und kann rückwirkend auf 2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.- im Jahr beträgt (Abs. 2).

3.  

3.1 Ihre Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen. Vielmehr sind nur jene Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken (VGr, 19. November 2020, VB.2020.00421, E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution darstellten.

3.2 Der Beschwerdeführer wirkte im Jahre 2018 unbestrittenermassen nicht in der kantonalen Notfalldienstorganisation mit. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht, ob er aufgrund der von ihm vorgebrachten Umstände nach § 17 Abs. 2 GesG von der Mitwirkungspflicht und damit auch von der Ersatzabgabepflicht befreit war. Eine Befreiung wäre namentlich zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden als Belegarzt in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitgewirkt hätte (§ 17 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 GesG). Eine solche Tätigkeit stellte nämlich bereits eine Mitwirkung an der notwendigen Notfallversorgung der Kantonsbevölkerung dar, welche durch die kantonale Notfalldienstorganisation sowie die ambulanten und stationären Institutionen mit entsprechendem Leistungsauftrag gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer war im Jahre 2018 zwar als Belegarzt an mehreren Spitälern tätig, jedoch verfügten diese entweder nicht über einen Leistungsauftrag bzw. eine öffentlich zugängliche Notfallstation oder wirkte er nicht in letzterer mit. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, nämlich nicht mit der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten.

3.3 An Stelle der nicht erfüllten Primärleistungspflicht tritt gemäss § 17d Abs. 1 GesG die Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe. Diese gilt nach der gesetzlichen Anordnung unabhängig davon, ob die realleistungspflichtige Medizinalperson aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird. Insbesondere lässt auch die grundsätzliche Bereitschaft zum Leisten von Notfalldienst die Ersatzabgabepflicht nicht entfallen, wenn nicht tatsächlich Dienste im Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation geleistet werden. Dass der Beschwerdeführer im September 2018 sinngemäss darum ersucht hatte, in der kantonalen Notfalldienstorganisation mitwirken zu dürfen, dies jedoch mangels eines spezialärztlichen Notfalldienstes an seinem Praxisort nicht möglich war, vermag am Bestand der Ersatzabgabepflicht mithin nichts zu ändern.

4.  

4.1 Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Leistung der Ersatzabgabe verpflichtet. Zu prüfen bleibt sein Vorbringen, gegenüber einer Berufskollegin rechtsungleich behandelt worden zu sein.

4.2 Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangen, gleichbehandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen überwiegt dabei gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit nur, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben (BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit Hinweisen; siehe auch VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 6.2 mit Hinweis auf Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 23 N. 18 f.).

4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Berufskollegin, die ebenfalls in B eine augenärztliche Praxis führe, von der Ersatzabgabepflicht befreit worden sei. Ob diese Befreiung zu Recht – etwa aufgrund anrechenbarer Notfalldienste als Belegärztin in der Notfallstation eines Spitals – oder in fehlerhafter Gesetzesanwendung erfolgte, ist anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht feststellbar. Wäre die fragliche Berufskollegin zu Unrecht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit worden, käme diesem Umstand aber keine entscheidende Bedeutung zu. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen kann keinen Anspruch begründen, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden; ein solcher Anspruch ist nur zu bejahen, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, von ihrer ständigen Praxis zu gleichgelagerten Fällen, die in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, abzuweichen und ausdrücklich zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGr, 27. Januar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis die Konsultation der spezialärztlichen Notfälle in der eigenen Praxis dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mangels anderslautender Ankündigung eine allfällig gesetzeswidrige Praxis nunmehr aufgeben würde (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a). Eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzabgabepflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV fällt damit ausser Betracht.

5.  

Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …